Der gelernte Behälter- und Apparatebauer beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31.7.2014 und absolvierte anschließend in der Zeit vom 8.9. bis zum 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang bei einer Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt (in Vollzeit). In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte er unter anderem die Kosten für die Unterkunft am Fortbildungsort und Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies darauf, dass die Bildungseinrichtung nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei, sodass ein Reisekostenabzug ausscheide.
Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass eine Bildungseinrichtung nach dieser Vorschrift nur dann zu einer ersten Tätigkeitsstätte werden kann, wenn die Fortbildung mindestens ein Jahr andauert. Erst dann sei von einer "vollzeitigen Bildungsmaßnahme" im Gesetzessinne auszugehen.
Erste Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen
Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ab. Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Lehr- und Versuchsanstalt im Urteilsfall war nach dieser Regelung als erste Tätigkeitsstätte zu werten. Die befristete Lehrgangsdauer von nur gut drei Monaten stand dieser Einordnung nicht entgegen, weil der Gesetzeswortlaut keinen Mindestzeitraum für die Bildungsmaßnahme voraussetzt. Nach Gerichtsmeinung könnte zwar in Betracht gezogen werden, bei der Bestimmung einer „vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ die Drei-Monats-Grenze heranzuziehen, die für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen gilt; dies hätte zur Folge, dass bei Fortbildungen von maximal drei Monaten keine erste Tätigkeitsstätte am Bildungsort begründet wird. Das Finanzgericht ging diesem Gedanken allerdings nicht weiter nach, da die Bildungsmaßnahme im Urteilsfall auf mehr als drei Monate angelegt war.
Kein Werbungskostenabzug als doppelte Haushaltsführung
Der Versuch des Klägers, seine Kosten alternativ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend zu machen, schlug ebenfalls fehl, weil er sich nicht an den Kosten der Hauptwohnung beteiligt hatte (Abzugsvoraussetzung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Die Revision beim Bundesfinanzhof ist unter dem Az VI R 24/18 anhängig.
FG Nürnberg, Urteil v. 9.5.2018, 5 K 167/17, Haufe Index 11808716
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