Wann die Fortbildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte ist

Der gelernte Behälter- und Apparatebauer beendete sein Arbeitsverhältnis zum 31.7.2014 und absolvierte anschließend in der Zeit vom 8.9. bis zum 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang bei einer Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt (in Vollzeit). In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte er unter anderem die Kosten für die Unterkunft am Fortbildungsort und Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies darauf, dass die Bildungseinrichtung nach § 9 Abs. 4 S. 8 EStG als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen sei, sodass ein Reisekostenabzug ausscheide.
Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass eine Bildungseinrichtung nach dieser Vorschrift nur dann zu einer ersten Tätigkeitsstätte werden kann, wenn die Fortbildung mindestens ein Jahr andauert. Erst dann sei von einer "vollzeitigen Bildungsmaßnahme" im Gesetzessinne auszugehen.
Erste Tätigkeitsstätte bei Bildungseinrichtungen
Das Finanzgericht lehnte einen Abzug der Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen ab. Nach § 9 Abs. 4 Satz 8 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Lehr- und Versuchsanstalt im Urteilsfall war nach dieser Regelung als erste Tätigkeitsstätte zu werten. Die befristete Lehrgangsdauer von nur gut drei Monaten stand dieser Einordnung nicht entgegen, weil der Gesetzeswortlaut keinen Mindestzeitraum für die Bildungsmaßnahme voraussetzt. Nach Gerichtsmeinung könnte zwar in Betracht gezogen werden, bei der Bestimmung einer „vollzeitigen Bildungsmaßnahme“ die Drei-Monats-Grenze heranzuziehen, die für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen gilt; dies hätte zur Folge, dass bei Fortbildungen von maximal drei Monaten keine erste Tätigkeitsstätte am Bildungsort begründet wird. Das Finanzgericht ging diesem Gedanken allerdings nicht weiter nach, da die Bildungsmaßnahme im Urteilsfall auf mehr als drei Monate angelegt war.
Kein Werbungskostenabzug als doppelte Haushaltsführung
Der Versuch des Klägers, seine Kosten alternativ im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend zu machen, schlug ebenfalls fehl, weil er sich nicht an den Kosten der Hauptwohnung beteiligt hatte (Abzugsvoraussetzung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG). Die Revision beim Bundesfinanzhof ist unter dem Az VI R 24/18 anhängig.
FG Nürnberg, Urteil v. 9.5.2018, 5 K 167/17, Haufe Index 11808716
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
870
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
615
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
571
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
571
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
563
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
534
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
438
-
Teil 1 - Grundsätze
372
-
Anschrift in Rechnungen
322
-
5. Gewinnermittlung
296
-
Sächsisches FG weist zahlreiche Eilanträge zur Grundsteuer ab
17.03.2025
-
Steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für wissenschaftliche Publikationen
17.03.2025
-
Steuerfreiheit einer als Sonderbetriebseinnahme erfassten Aufwandsentschädigung
17.03.2025
-
Tantiemezahlungen an den Minderheitsaktionär als verdeckte Gewinnausschüttung
17.03.2025
-
Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Verluste aus Steuerstundungsmodellen
13.03.2025
-
Abzug ausländischer Steuern im gewerbesteuerrechtlichen Organkreis
13.03.2025
-
Alle am 13.3.2025 veröffentlichten Entscheidungen
13.03.2025
-
Steuerdiskriminierung gebietsfremder Steuerpflichtiger in Spanien
13.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb II
10.03.2025
-
Nachträgliche Sonderwünsche beim Grundstückserwerb I
10.03.2025