Freibetrag für weichende Erben
Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Vor dem FG Nürnberg wurde folgender Fall verhandelt: Die Kläger sind Ehegatten. Mit notariellem Übergabevertrag vom 24.1.2002 war dem klagenden Ehemann von seiner Mutter deren gesamter land- und forstwirtschaftlicher Betrieb übertragen worden. Am 3.6.2003 überließ der Ehemann an seinen Sohn S eine Teilfläche aus dem Grundstück und machte dafür den Freibetrag für weichende Erben gemäß § 14a Abs. 4 EStG geltend. Der gesamte Betrieb wurde ab dem 1.1.2006 verpachtet.
Am 1.12.2013 erklärte der Kläger die Betriebsaufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs. Im Rahmen einer Außenprüfung kam der Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den im Wirtschaftsjahr 2002/2003 für die Entnahme des Teilgrundstücks gemäß § 14a Abs. 4 EStG in Anspruch genommenen Freibetrag von jeweils 30.900 EUR in den Jahren 2002 und 2003 rückwirkend entfallen seien, da infolge der Betriebsaufgabe im Jahr 2013 der landwirtschaftliche Betrieb nicht bestehen geblieben sei.
Rückwirkendes Ereignis
Die Klage hat keinen Erfolg. Sowohl die Zerschlagung und Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs zum September 2013 als auch der Erwerb der ehemaligen Hofstelle durch den weichenden Erben im Sinne von § 14a Abs. 4 EStG stellt im Streitfall ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, das zum nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen des § 14a Abs. 4 EStG führt. Im Urteilsfall haben die Kläger unter anderem das Grundstück, auf dem sich die Hofstelle befand, auf ihren Sohn (der nicht Hoferbe sein sollte) übertragen.
Hierfür war der Freibetrag für weichende Erben nach § 14a EStG gewährt worden. Anders als einzelne Grundstücke war und ist jedoch die Hofstelle für das Vorliegen eines Hofs in Sinne des § 14a Abs. 4 EStG unverzichtbares Merkmal. Da der Betrieb der Kläger im Urteilsfall spätestens mit der Übertragung der Hofstelle an den Sohn als weichenden Erben die Eigenschaft eines Hofs verloren hatte, war in diesem Fall bereits nach dem bei Grundstücksübertragung geltendem Recht der Freibetrag nach § 14a Abs. 4 EStG zu Unrecht gewährt worden.
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH-Rechtsprechung folgt (vgl. BFH, Urteil v. 5.5.2011, IV R 7/09, BFH/NV 2011 S. 2007).
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
323
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
306
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
266
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
264
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
196
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1851
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
176
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
160
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
156
-
Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
-
Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026
-
Geschäftsveräußerung im Ganzen nur bei Betriebsfortführung
23.03.2026