Haftung von Bankmitarbeitern wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung
Sachverhalt
Der Kläger war Leiter der Wertpapierabteilung einer deutschen Bank. Dabei hat er an einem System mitgewirkt, dass es Kunden der Bank erlaubte, Kapital anonym ins Ausland zu transferieren. Dies diente dazu, der im Jahr 1991 eingeführten Zinsabschlagsteuer zu entgehen. Trotz der Anonymisierung gelang es der Finanzverwaltung allerdings den Umfang des transferierten Vermögens zu ermitteln und den Großteil des Vermögens namentlich auf deutsche Kunden zuordnen. Nahezu keiner dieser enttarnten Kunden hatte die Erträge aus dem transferierten Vermögen in seiner Steuererklärung deklariert. Ein Teil des transferierten Vermögens könnte allerdings nicht auf Kunden zugeordnet werden.
Auf Basis der Erkenntnisse aus der Gruppe der enttarnten Kunden berechnete die Finanzverwaltung die Höhe der vermutlich von den bislang unbekannten Kunden hinterzogenen Einkommensteuer. Den Betrag minderte sie um einen Sicherheitsabschlag und nahm den Kläger wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Haftung.
Das Finanzgericht lehnte eine Haftung ab. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Finanzverwaltung.
Entscheidung
Auch der BFH lehnte eine Haftung der Bankmitarbeiter für eine mögliche und auch wahrscheinliche, aber eben nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbare Steuerhinterziehung durch die anonym gebliebenen Kunden ab.
Nach Auffassung des Gerichts darf sich die Feststellung einer Steuerhinterziehung nicht auf die Anwendung eines reduzierten Beweismaßes oder eine Schätzung beschränken. Allein aufgrund der Tatsache, dass nahezu alle enttarnten Kunden Steuern hinterzogen haben, kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass auch die nicht enttarnten Kunden Steuern hinterzogen haben. Es bestehe kein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem jeder der Vermögen anonym ins Ausland verbringt, auch in seiner Steuererklärung unrichtige Angaben hinsichtlich der daraus erzielten Erträge macht.
Verbleibende Zweifel über eine tatsächlich erfolgte Steuerhinterziehung gehen zu Lasten des Finanzamtes und verhindern nach Ansicht des BFH eine Haftungsinanspruchnahme der Bankmitarbeiter.
Hinweis
Der Druck auf Steuerhinterzieher steigt stetig an. Durch den Ankauf sog. Steuer-CDs und den zunehmenden grenzüberschreitenden Informationsaustausch, dem kürzlich bspw. auch Luxemburg eingewilligt hat, wird eine Verschleierung von Auslandsvermögen immer schwieriger. Werden dadurch Steuerstraftaten von Bankkunden enttarnt, die unter Beihilfe von Banken ermöglicht wurde, ist in diesen Fällen eine Haftung der Bankmitarbeiter nicht ausgeschlossen.
Urteil v. 15.1.2013, XIII R 22/10, veröffentlicht am 10.4.2013
Alle am 10.4.2013 veröffentlichten Entscheidungen im Überblick
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024