Insolvenzrechtliches Aufrechnungsverbot bei Erstattung der Grunderwerbsteuer

Hintergrund: Antrag auf Rückerstattung gezahlter Grunderwerbsteuer
B erwarb als Bauträgerin Miteigentumsanteile vier noch fertigzustellenden Doppelhaushälften. Die nach dem Kaufvertrag von B zu entrichtende Grunderwerbsteuer wurde rechtskräftig festgesetzt und von B bezahlt. Nachdem vor Fertigstellung der Häuser das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet worden war, erklärte B gegenüber der Verkäuferin die Nichterfüllung des Bauträgervertrags und bat das Finanzamt um Erstattung der Grunderwerbsteuer.
Finanzamt erklärt Aufrechnung mit Lohnsteuerschulden
Das Finanzamt hob daraufhin den Grunderwerbsteuerbescheid auf, erklärte die Aufrechnung mit Steuerschulden der B wegen Lohnsteuer und stellte per Abrechnungsbescheid fest, dass das Guthaben aus der Grunderwerbsteuer erloschen sei.
Entscheidung des BFH: Aufrechnung war unzulässig
Der BFH entschied, dass die Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war, weil das Finanzamt das Guthaben aus der Grunderwerbsteuer erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist.
Zeitpunkt der Entstehung des Erstattungsanspruchs
Entscheidend dafür, wann das Finanzamt das Grunderwerbsteuerguthaben zu Insolvenzmasse schuldig geworden ist, ist der Zeitpunkt, in dem sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf Erstattung der Grunderwerbsteuer erfüllt waren (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH, Urt. v. 12.6.2018, VII R 19/16, BFH/NV 2018 S. 1131). Der Erstattungsanspruch ergibt sich hier aus § 16 GrEStG.
Eigenständiger Berichtigungsanspruch nach § 16 GrEStG
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG wird auf Antrag die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb rückgängig gemacht wird. Dieser eigenständige Berichtigungsanspruch tritt selbständig neben den Steueranspruch und lässt die Rechtmäßigkeit der für den ursprünglichen Erwerbsvorgang vorgenommenen Besteuerung unberührt (vgl. BFH, Beschl. v. 9.9.2015, II B 28/15, BFH/NV 2015 S 1668). Rückgängig gemacht ist dabei nach ständiger Rechtsprechung ein Erwerbsvorgang dann, wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt hat (vgl. BFH, Urt. v. 16.2.2005, II R 53/03, BStBl II 2005 S. 495).
Im Streitfall ist der Erwerb der Miteigentumsanteile des B an den Doppelhaushälften erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückgängig gemacht worden. Erst zu diesem Zeitpunkt ist damit materiell-rechtlich der Anspruch aus § 16 GrEStG entstanden.
Hinweis: BFH rückt mit diesem Urteil von früherer - gegenteiliger - Entscheidung ab
Mit Urteil v. 17.4.2007, VII R 27/06, BStBl II 2009 S. 589, hatte der BFH noch entschieden, dass der Anspruch aus § 16 GrEStG eine "aufschiebend bedingt begründete Forderung" darstellt, gegen die das Finanzamt im Insolvenzverfahren aufrechnen kann, auch wenn das die Erstattung auslösende Ereignis erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt. Auf diese gegenteilige Entscheidung, von der der BFH nun abgerückt ist, hatte sich das Finanzamt in seinem Revisionsvorbringen berufen. Der BFH weist deshalb in der Besprechungsentscheidung am Ende der Entscheidungsgründe ausdrücklich darauf hin, dass er an dieser früheren Rechtsprechung - insbesondere auch im Hinblick auf seine geänderte Rechtsprechung zu § 17 Abs. 2 UStG (vgl. dazu BFH, Urt. v. 25.7.2012, VII R 29/11, BStBl II 2013 S. 36) - nicht mehr festhält.
BFH Urteil vom 15.01.2019 - VII R 23/17 (veröffentlicht am 20.03.2019)
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