Keine inländische Betriebsstätte bei Darlehensgewährung

Das FG Münster hat entschieden, dass ein fehlerhafter Bilanzansatz, der von einer GbR nach Realteilung zu Buchwerten in eine neue GbR übernommen wurde, dort zu korrigieren ist.

Die Klägerin ist eine Steuerberater-GbR, die aus der Realteilung einer anderen GbR hervorgegangen ist. Diese hatte nach Aufnahme eines neuen Gesellschafters in einer negativen Ergänzungsbilanz für die Altgesellschafter einen Mandantenstamm passiviert, aber fehlerhaft nicht vollständig abgeschrieben. Im Zuge der Realteilung zu Buchwerten übernahm die Klägerin, die aus 2 der Altgesellschafter besteht, den Mandantenstamm und führte den fehlerhaften Bilanzansatz fort. Nachdem das Finanzamt diesen Fehler entdeckt hatte, nahm es in der ersten offenen Bilanz der Klägerin eine gewinnerhöhende Korrektur vor.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Gericht ab. Die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs seien auch auf eine real geteilte Personengesellschaft anwendbar. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie hier - die Realteilung zum Buchwert erfolgt und der fehlerhafte Bilanzansatz ein übernommenes Wirtschaftsgut betreffe. Die Klägerin sei insoweit wie eine Gesamtrechtsnachfolgerin in die steuerliche Rechtsposition der „Alt-GbR“ hineingewachsen. Die für die Buchwertfortführung erforderliche Sicherstellung der steuerlichen Erfassung stiller Reserven sei nur dann gewährleistet, wenn auch die Grundsätze des formellen Bilanzzusammenhangs eingehalten würden. Die vom Senat zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. VIII R 33/13 anhängig.

FG Münster, Urteil v. 10.4.2013, 13 K 521/09 F

FG Münster, Pressemitteilung v. 17.6.2013

Schlagworte zum Thema:  Personengesellschaft, Realteilung