Kindergeld bei Einberufung im Laufe des Monats

Wird ein Kind nicht bereits zum ersten, sondern zu einem späteren Tag des Monats zum Wehrdienst einberufen, besteht für diesen Monat ein Kindergeldanspruch.

Hintergrund

Der Vater (V) bezog für seinen Sohn (A) zunächst Kindergeld über das 18. Lebensjahr hinaus, weil sich A in Ausbildung befand. Anfang 2010 brach er die Ausbildung ab und wurde mit Wirkung ab 1.4.2010 zum Grundwehrdienst einberufen. Wegen der Osterfeiertage trat A jedoch den Dienst erst am 6. April an. Die Familienkasse forderte daraufhin von V das Kindergeld für April zurück.

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, A habe sich am 1. April nicht mehr in einer Übergangszeit zwischen Ausbildung und Ableistung des Wehrdiensts befunden. Denn nach dem Soldatengesetz werde die Dienstzeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet (§ 2 Abs. 3 Soldatengesetz). Außerdem habe A für den gesamten Monat April Sold erhalten.

Mit der Revision trug V vor, A habe sich zwischen dem 1. und 5. April noch in einer zum Bezug von Kindergeld führenden Übergangszeit befunden, da die soldatischen Verpflichtungen erst im Zeitpunkt der Einberufung (6. April) eingesetzt hätten.

Entscheidung

Der BFH folgt dem Revisionsvortrag. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und V noch für April Kindergeld zugesprochen.

Ein volljähriges Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird beim Kindergeld u.a. dann berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildiensts liegt.

Entgegen der Auffassung des FG befindet sich ein Kind, das den Wehrdienst - z.B. wegen eines davor liegenden Wochenendes - nicht am ersten Tag eines Monats, sondern erst am dritten Tag antreten kann, am ersten und zweiten Tag des Monats noch in der Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Leistung des Wehrdiensts. Es besteht daher für diesen Monat noch ein Anspruch auf Kindergeld.

Dahinter steht die Überlegung, dass nach dem Monatsprinzip das Kindergeld monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Für einen Kindergeldanspruch reicht es daher aus, dass an einem Tag des Monats die Berücksichtigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Kürzung ist nur dann möglich, wenn die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag des Monats vorliegen.

V steht daher für April 2010 noch Kindergeld zu, da A sich vom 1. April bis zum Tag vor seiner Einberufung (5.4.2010) noch in einer zu berücksichtigenden Übergangszeit befand.

Hinweis

Dass A bereits ab 1. April Sold erhielt, ist für die Kindergeldberechtigung unerheblich. Zum einen ist das Vorliegen einer Unterhaltssituation keine Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld. Zum anderen bezog A nicht bereits ab dem Monatsersten die vollumfängliche Besoldung. Denn die unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung und Unterkunft erhielt er erst mit der Einberufung ab 6. April. Außerdem beginnt das Wehrdienstverhältnis erst mit dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstantritts (§ 2 Abs. 1 Soldatengesetz). Das war hier erst der 6. April.

Der BFH zitiert noch eine anders lautende Dienstanweisung zur Durchführung des steuerlichen Familienleistungsausgleichs aus 2009 (Abschn. 63.3.2.6 DA-FamEStG 2009). Dabei handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung, die die Gerichte nicht bindet.

Urteil v. 5.9.2013, XI R 7/12, veröffentlicht am 30.10.2013



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