Strenge Regeln beim häuslichen Arbeitszimmer
Urteil zur Größe und Ausstattung des Arbeitszimmers
Sachverhalt: Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als sog. Coach. Sie machte in ihrer Gewinnermittlung die Kosten für einen Raum in der von ihr angemieteten Wohnung als Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Der als Arbeitszimmer der Klägerin bezeichnete Raum war der größte Raum der Wohnung. Er war mit einem Schreibtisch, einem Flipchart, einem langen Tisch mit sechs Stühlen, einem Regal und einem Kachelofen mit umlaufender Bank ausgestattet. Im Obergeschoss der Wohnung befanden sich ein Bad und ein Wohn- sowie ein Schlafzimmer. Der Raum wurde pro Jahr an höchstens 20 Tagen zu den Coaching-Sitzungen genutzt.
Entscheidung: Der BFH hat entschieden, dass die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die häusliche Sphäre eingebundenen Raums den Abzug von Betriebsausgaben für diesen Raum auch dann ausschließt, wenn es sich um einen nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entsprechend eingerichteten Raum handelt (Urteil v. 22.3.2016, VIII R 24/12).
Gestaltungsmöglichkeiten:
- Bei der Einrichtung des Arbeitszimmers nicht den größten Raum der Wohnung wählen.
- Ausstattungsgegenstände sollten nicht auf eine erhebliche private Mitbenutzung schließen lassen.
- Nachweis, dass genügend andere Räume für private Aktivitäten vorhanden sind, und dass sich darin auch entsprechende Möbel (Esstisch, viele Stühle) für private Veranstaltungen befinden.
Urteil zur Abtrennung durch Raumteiler
Sachverhalt: Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte als selbstständiger Architekt. Er übte seine Tätigkeit ausschließlich in seiner Wohnung aus. Das FA berücksichtigte als Betriebsausgaben die Mietaufwendungen für die als Büro und Archivraum genutzten Kellerräume. Die Aufwendungen für den im Obergeschoss liegenden gemischt genutzten Raum und anteilig auf Flächen in Küche, Diele und Bad entfallenden Aufwendungen ließ es dagegen nicht zum Abzug zu. Bei dem gemischt genutzten Raum handelte es sich um einen sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro genutzten Raum. Die als Büro genutzte Fläche war durch ein ein Meter hohes Sideboard vom Wohnzimmerteil abgetrennt.
Entscheidung: Der BFH hat entschieden, dass ein büromäßig eingerichteter Arbeitsbereich, der durch einen Raumteiler vom Wohnbereich abgetrennt ist, kein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist (Urteil v. 22.3.2016, VIII R 10/12). In diesem Urteil hat sich der BFH ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots auseinandergesetzt. Das objektive Nettoprinzip gebietet es nach Auffassung des BFH nicht, dass sog. gemischte Aufwendungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Diese fallen unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Verfassungsrechtlich zu berücksichtigen sei dabei auch, dass eine effektive Kontrolle der tatsächlichen Nutzung häuslicher Arbeitszimmer wegen des engen Zusammenhangs zur Sphäre der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Art. 13 GG wesentlich eingeschränkt oder gar unmöglich ist.
Gestaltungsmöglichkeiten:
Wer einen großen Wohnbereich hat, in den ein Arbeitsbereich integriert werden kann, sollte einen Handwerker damit beauftragen, mit Rigipswänden und einer eigenen Tür ein Arbeitszimmer zu schaffen. Damit werden die Vorgaben des BFH, wonach ein Raum nur dann als Arbeitszimmer anerkannt werden kann, wenn er durch Wände und Türen abgeschlossen ist, erfüllt.
Praxis-Tipp: Fotos vorlegen
Bezweifelt das Finanzamt, dass ein abgetrenntes Arbeitszimmer vorliegt oder dass das Arbeitszimmer wirklich nur beruflich genutzt wird, sollte man anbieten, dass sich ein Finanzbeamter vor Ort ein Bild von der Wohnung macht. Entweder stimmt Ihnen das Finanzamt nach der Besichtigung Ihres Arbeitszimmers zu oder es bleibt beim bisherigen Abzugsverbot. Bevor allerdings die "Einladung" ans Finanzamt ausgesprochen wird, sollte versucht werden, plausible Nachweise dafür vorzulegen, dass tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Dazu können Fotos von dem Arbeitszimmer dienen, die man dem Finanzamt vorlegen kann.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung
23.12.2024
-
Auftragsprüfung bei einem Steuerberater
23.12.2024
-
Sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA
23.12.2024
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 19.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024