Sachpfändung: Aufhebung Durchsuchungsbeschlusss

Mit der Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses wird eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Hintergrund: Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses nach Erledigung der Pfändung

Drei Behörden richteten mehrere Vollstreckungsersuchen an das FA wegen vom Vollstreckungsschuldner (V) trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung nicht beglichener Forderungen. Nachdem V wiederholt vom Vollziehungsbeamten des FA nicht angetroffen worden war, erließ das Amtsgericht (AG) auf Antrag des FA eine Durchsuchungsanordnung (Durchsuchungsbeschluss) für Wohnung und Geschäftsräume des V (Dezember 2015). Die zu vollstreckenden Beträge wurden darin nicht genannt. Die Vollziehungsbeamten des FA ließen die Garage des V öffnen und pfändeten dort u.a. einen PKW (Januar 2016). Im Mai 2016 tilgte V die Forderungen, worauf das FA die Pfändungen aufhob.

Im Juni 2016 hob das Landgericht (LG) den Durchsuchungsbeschluss des AG auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.

V hatte gegen die – später aufgehobene – Pfändung Einspruch eingelegt. Nach der Zurückweisung des Einspruchs (Februar 2017) erhob V Feststellungsklage beim FG mit dem Antrag, die Rechtswidrigkeit der Pfändung festzustellen. Das FG wies die Klage im Streitpunkt ab. Die Pfändung sei rechtmäßig gewesen. Die Pfändungsmaßnahmen würden durch die nachträgliche Aufhebung der Durchsuchungsanordnung nicht rückwirkend rechtswidrig.

Entscheidung: Die nachträgliche Aufhebung der Durchsuchungsanordnung führt zur Rechtswidrigkeit der Pfändung

Das FA kann auf eine Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte auf Ersuchen einer anderen Behörde vollstrecken (§§ 249, 250 AO). Der BFH äußert sich nicht zu den inhaltlichen Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung i.S. von § 287 Abs. 4 AO. Denn die für die Durchsuchung der verschlossenen Garage notwendige Durchsuchungsanordnung des AG vom Dezember 2015 ist durch das im Beschwerdeverfahren zuständige LG mit Beschluss vom Juni 2016 als rechtswidrig aufgehoben worden.

Bindung an die aufhebende Entscheidung des ordentlichen Gerichts

Die Beteiligten sind an die Entscheidung des LG gebunden. Das FG ist nicht befugt, die Entscheidung des LG auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Denn für Beschwerden gegen die von den ordentlichen Gerichten erlassenen Durchsuchungsanordnungen sind diese zuständig (§§ 793, 572 ZPO i.V.m. § 72 GVG; BFH Beschluss vom 07.07.2003 - X B 19/03). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlerhafter Durchsuchungsbeschluss einem fehlenden Durchsuchungsbeschluss gleichsteht, stellt sich im Streitfall nicht. Denn aufgrund der Aufhebung steht fest, dass es keinen rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss gegeben hat.

Nachträgliche Rechtswidrigkeit der aufgrund der aufgehobenen Durchsuchungsanordnung durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen

Die Aufhebung einer Durchsuchungsanordnung im Rechtsmittelverfahren hat zur Folge, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig wird. Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen dessen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt sie, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, werden aber, da rechtswidrig, anfechtbar. Dies dient dem Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung und sichert die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Andernfalls würde der Rechtsschutz unterlaufen.

Der BFH hob daher das entgegen stehende FG-Urteil auf und traf die Feststellung, dass die Sachpfändung rechtswidrig war.

Hinweis: "Berechtigtes Interesse" als Zulässigkeitsvoraussetzung der Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Klage des V war als „Fortsetzungsfeststellungsklage“ zulässig. Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das FG die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, wenn der Kläger ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung hat. Das gilt entsprechend, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung – hier durch Aufhebung der Pfändungen – erledigt hat (BFH Urteil vom 04.12.2012 - VIII R 5/10). Im Streitfall war das berechtigte Interesse des V zu bejahen. Denn V hat vorgetragen, Amtshaftungsansprüche (u.a. wegen des Nutzungsausfalls hinsichtlich des gepfändeten PKW) geltend machen zu wollen. Die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen wegen fehlerhaften Verwaltungshandelns ist ein Hauptanwendungsfall der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Uneingeschränkte Bindung an die Aufhebung der Durchsuchungsanordnung

Der BFH schließt sich der vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.08.1987 - IX K 28/86, EFG 1988, 102) und überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung an, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung nachträglich rechtswidrig wird, wenn die Durchsuchungsanordnung im Rechtsbehelfsverfahren aufgehoben wird, auch wenn die Vollstreckung ansonsten einwandfrei durchgeführt wurde. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (FG München Urteil vom 18.12.2017 - 10 K 712/17,) ist daher nicht zu prüfen, ob der Fehler in der Durchsuchungsanordnung gewichtig oder nur geringfügig war. Die Bindung an die zivilgerichtliche Aufhebung gilt uneingeschränkt.

BFH Urteil vom 15.10.2019 - VII R 6/18 (veröffentlicht am 19.12.2019)

Alle am 19.12.2019 veröffentlichten Entscheidungen


Schlagworte zum Thema:  Pfändung, Abgabenordnung