Schadenselbstbehalt Reiseveranstalter

Der 2. Senat des FG Köln hat entschieden, dass die von Reiseveranstaltern neben den Versicherungsprämien zusätzlich an den Reiseversicherer zu leistenden Schadenselbstbehalte nicht der Versicherungssteuer unterliegen.

er Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Vertragsgestaltung zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Die Reiseveranstalter zahlen hierfür Versicherungsprämien, die regelmäßig in Prozentsätzen bezogen auf den Reisepreis berechnet werden. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter dem Versicherer einen Teil der an die Reisekunden geleisteten Schadenzahlungen (sog. Schadenselbstbehalt).

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung u. a. auch die Schadenselbstbehaltszahlungen der Versicherungssteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 2 Mio. EUR.

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Der 2. Senat teilte die Auffassung der Klägerin, dass die Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter keine versicherungsteuerpflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz seien. Im Umfang der Schadenselbstbehalte übernehme das Versicherungsunternehmen gerade kein Risiko. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer leisteten diese Schadensaufwendungen vielmehr als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.
In demselben Urteil hat der Senat zu Lasten der Klägerin auch entschieden, dass die von Reiseveranstaltern beim Verkauf von Reiseversicherungen erhobenen Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterliegen ().

Der 2. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

FG Köln, Urteil v. 1.10.2014, 2 K 542/11

FG Köln, Pressemitteilung v. 13.1.2015

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