Prüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage als Handwerkerleistung
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Kosten einer Dichtigkeitsprüfung der privaten Abwasserleitung als Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG steuerbegünstigt sind. Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche ESt für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR.
Der Eigentümer eines privat genutzten Wohnhauses beantragte für 2010 vergeblich die Anerkennung der in der Rechnung eines Installateurs ausgewiesenen Arbeitskosten von 357 EUR. Das FA war der Auffassung, es handele sich um eine nicht begünstigte Gutachtertätigkeit.
Das FG gab der Klage mit der Begründung statt, Zielrichtung der Maßnahme sei die Instandhaltung der Abwasseranlage und damit eine begünstigte Handwerkerleistung gewesen.
Entscheidung
Ebenso wie das FG vertritt auch der BFH eine großzügige Auslegung des Begriffs der Handwerkerleistung. Die Dichtigkeitsprüfung der Leitung diente der Überprüfung der Funktionsfähigkeit und ist daher als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme an einer zum Haushalt gehörenden Anlage zu beurteilen.
Die Erhebung des - u.U. noch mangelfreien - Istzustands durch einen Handwerker ist ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder eine Maßnahme zur vorbeugenden Schadensabwehr eine Handwerkerleistung. Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) erhöht deren Lebensdauer, sichert die nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung. Im Übrigen ist die Erhebung des Istzustands regelmäßig Voraussetzung für eine spätere - nicht unbedingt unmittelbar zeitlich nachfolgende und u.U. durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführte - Beseitigung des Schadens oder für Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Es handelt sich um ein Annex (eine Nebenleistung) zu der damit einhergehenden steuerbegünstigten Handwerkerleistung und ist damit ebenfalls begünstigt.
Hinweis
Der BFH vertritt damit eine weite Auslegung des Begriffs der Handwerkerleistung. Es ist nicht erforderlich, dass ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst oder verändert wird. Somit sind auch Leistungen eines Handwerkers, die lediglich dazu dienen, den aktuellen Zustand eines Objekts festzustellen, d.h. Untersuchungen und Gutachten, steuerbegünstigt. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eine Bescheinigung für amtliche Zwecke ausstellt. Die handwerkliche Leistung verliert dadurch ihren Instandhaltungscharakter nicht.
Der BFH widerspricht damit dem amtlichen Anwendungsschreiben zu § 35a EStG v. 10.1.2014, BStBl I 2014, 75. Danach sind Gutachtertätigkeiten grundsätzlich nicht begünstigt. Nach der Verwaltungsauffassung gilt dies z.B. für die Messungen und Überprüfungen durch einen Schornsteinfeger, auch wenn dessen Kehrarbeiten sowie die Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistungen begünstigt sind.
Die Verwaltungsanweisung wird der weniger engen Auffassung des BFH anzupassen sein. Für die Praxis ist darauf zu achten, dass die Abziehbarkeit eine Rechnung und die Bezahlung durch Überweisung voraussetzt.
Urteil v. 6.11.2014, VI R 1/13, veröffentlicht am 28.1.2015
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
6765
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
675
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
674
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
512
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
472
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
454
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
444
-
Anschrift in Rechnungen
429
-
Neue Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist verfassungsmäßig
421
-
Teil 1 - Grundsätze
412
-
Verfassungsmäßigkeit des grundsteuerlichen Bewertungsrechts im Bundesmodell
20.12.2024
-
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Werbeaufwendungen
19.12.2024
-
Alle am 18.12.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.12.2024
-
Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
18.12.2024
-
Verluste im Rahmen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG
18.12.2024
-
Verurteilung zweier Angeklagter wegen Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte
18.12.2024
-
Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung
18.12.2024
-
Minderung der Miete durch Zeichnung von Genossenschaftsanteilen
16.12.2024
-
Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
16.12.2024
-
Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft
16.12.2024