Treuhänderisch gehaltene Managementbeteiligung
Hintergrund
Zu entscheiden war, ob Erlöse aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen als Arbeitslohn oder als (steuerfreie) Veräußerungsgewinne zu behandeln sind.
Der verworrene Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Manager M war für die S-AG tätig, die zum XY-Konzern gehörte. Der Konzern wollte sich von der S-AG trennen. Daher wurden die Anteile an der S-AG auf die A-GmbH übertragen, die die Anteile veräußern sollte. An der A-GmbH waren die XY-AG und die P-GmbH (Beteiligungsgesellschaft) beteiligt. Im Juli 2001 erwarb M (ebenso wie weitere Top-Manager) von der P-GmbH einen Anteil an der A-GmbH (0,34 %). Der Anteil wurde entsprechend einem Treuhandvertrag auf die T-GmbH, die als Treuhänderin fungierte, übertragen. Die Weisungsbefugnis des M (Treugeber) war dahin geregelt, dass der Treugeber seine Rechte gemeinsam mit den anderen Treugebern ("Pool") ausübt. Im Mai 2002 veräußerte die A-GmbH ihre Anteile an der S-AG. Im November 2002 verkaufte die T-GmbH die treuhänderisch gehaltenen Anteile des M (und der anderen Manager) an der A-GmbH. Der auf M entfallende Erlös floss ihm in 2002, 2004, 2005 zu.
Das FA anerkannte den zwischen M und der T-GmbH geschlossenen Treuhandvertrag nicht und meinte, M habe kein wirtschaftliches Eigentum an den Anteilen erworben. Dementsprechend sah es die aus der Veräußerung erzielten Erlöse als Arbeitslohn an und erließ einen entsprechenden LSt-Nachforderungsbescheid (rund 700.000 EUR) nebst Solidaritätszuschlag (rund 40.000 EUR).
Das FG wertete die Zahlungen ebenfalls als Arbeitslohn, unterwarf sie jedoch nur in Höhe von 52 % der Besteuerung, da sie nur insoweit auf im Inland ausgeübte Tätigkeiten entfielen.
Entscheidung
Der BFH entschied zugunsten des M. Entgegen der Auffassung des FG ist das Treuhandverhältnis steuerlich anzuerkennen. Die von M erworbene, von der T-GmbH treuhänderisch für ihn gehaltene Beteiligung an der A-GmbH - der Muttergesellschaft seiner seinerzeitigen Arbeitgeberin - ist als vom Arbeitsverhältnis unabhängige eigenständige Erwerbsquelle anzusehen. Die Beteiligung ist dem M als Treugeber und damit wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnen. Die Erlöse aus den Anteilsveräußerungen sind daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sondern stellen private Veräußerungsgewinne dar.
Ein Treuhandverhältnis liegt vor, wenn der Treugeber das Treuhandverhältnis tatsächlich beherrscht und somit die rechtliche Inhaberschaft des Treuhänders lediglich als "leere Hülle" erscheint. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Wesentliches Merkmal ist die Weisungsbefugnis des Treugebers.
Diese Voraussetzungen für ein Treuhandverhältnis sieht der BFH für den Streitfall als gegeben an. Dem steht die "Poolung" der Treugeberrechte nicht entgegen. Zwar konnte dadurch für das insgesamt von der T-GmbH gehaltene Treugut (4,9 % an der A-GmbH) das Weisungsrecht der Treugeber nur mehrheitlich entsprechend der jeweiligen Beteiligungen ausgeübt werden. Jedoch ist auch die Zurechnung wirtschaftlichen Bruchteilseigentums anerkannt, ohne dass dem die nur gemeinschaftliche Verwaltungsbefugnis entgegenstände. Dementsprechend kann auch das wirtschaftliche Eigentum im Streitfall nicht wegen der nur gemeinschaftlich möglichen Ausübung des Weisungsrechts abgelehnt werden.
Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses ist das Recht des Treugebers, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen. Die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist ist jedoch unschädlich. Im Streitfall war eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des zweiten Vertragsjahrs möglich. Das erscheint noch nicht als unangemessen lang.
Somit liegen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften vor. Da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ein Jahr überstieg (18.7.2001 bis 19.11.2002 = 16 Monate), waren diese steuerfrei.
Hinweis
Da die Erlöse aus den Anteilsveräußerungen weder als Arbeitslohn noch als private Veräußerungsgewinne zu erfassen waren, konnte der BFH offen lassen, ob M in den Streitjahren nur beschränkt steuerpflichtig war. Insoweit bestanden Zweifel, da das FG lediglich auf den fehlenden Wohnsitz abgestellt und nicht geprüft hat, ob M im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Der BFH beurteilte das Treuhandverhältnis streng nach dem Vertragswortlaut. Entscheidend ist jedoch, wie das Verhältnis konkret durchgeführt wurde. Der Treugeber muss von seinem Weisungsrecht tatsächlich in der Weise Gebrauch machen, dass die Beherrschung des Treugebers objektiv erkennbar ist.
Im Übrigen ging es im Streitfall lediglich um die steuerliche Behandlung der Zuflüsse in den Jahren 2002, 2004 und 2005. Ob die Anteile seinerzeit möglicherweise verbilligt überlassen wurden, was in 2001 hätte erfasst werden müssen, war nicht Streitgegenstand.
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