Umsatzsteuerpflicht beim Sale-and-lease-back
Im Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sog. Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er Umsatzsteuer offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der Leasingnehmer in Zahlungsverzug geriet, kündigte der Leasinggeber den Vertrag vorzeitig. Der Leasinggeber ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die tatsächlich erhaltenen Leasingraten versteuern. Demgegenüber verweigerte das Finanzamt (FA) den Vorsteuerabzug, da der Leasinggeber umsatzsteuerfrei Kredit gewährt habe.
Finanzamt und FG nehmen Steuerschuld des Leasinggebers an
Aufgrund der Rechnungserteilung und eines sich aus der Rechnung ergebenden unzutreffenden Steuerausweises ging das FA darüber hinaus von einer Steuerschuld des Leasinggebers aus. Die hiergegen beim Finanzgericht (FG) eingereichte Klage war erfolglos.
BFH hebt Urteil auf
Auf die Revision des Leasinggebers hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben: Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.
Der BFH entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung Umsatzsteuer nicht fehlerhaft ausgewiesen habe. Entscheidend war hierfür die Bezugnahme auf den Leasingvertrag. Im zweiten Rechtsgang hat das FG nunmehr zu entscheiden, ab welchen Zeitpunkt die Leasingraten aufgrund des Zahlungsverzugs des Leasingnehmers als uneinbringlich zu behandeln sind und die Umsatzsteuer deswegen zu berichtigen ist.
BFH, Urteil v. 6.4.2016, V R 12/15, veröffentlicht am 20.7.2016
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
309
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
308
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
300
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
282
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
213
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
190
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
178
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1711
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
171
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
160
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
01.04.2026
-
Druck und Zustellung von Amtsblättern als tauschähnlicher Umsatz
31.03.2026
-
Steuerfreie Einkünfte im ausländischen Tätigkeitsstaat
30.03.2026
-
Wirksamer Wiedereintritt in die Kirche richtet sich nach Kirchenrecht
30.03.2026
-
Rückwirkendes Inkrafttreten des Erbschaftsteuergesetzes
30.03.2026
-
Neue anhängige Verfahren im März 2026
27.03.2026
-
Alle am 26.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
26.03.2026
-
Sperrung des ELStAM-Zugangs bei iranischer Bank
26.03.2026
-
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber
23.03.2026