Unentgeltliche Übertragung eines Teil-Mitunternehmeranteils
Vor dem FG Baden-Württemberg klagte eine GmbH & Co. KG. B war ein Kommanditist im Streitjahr 2020 der mit 20,59 % am Kommanditkapital beteiligt war. Diesen Anteil hielt B in seinem Privatvermögen. Einen Teil seines Kommanditanteils (3 % am Kommanditanteil der GmbH & Co. KG) übertrug B unentgeltlich in das Grundstockvermögen einer nicht gemeinnützigen Stiftung (Beigeladene).
Übertragung des Anteils
Die Klägerin behandelte die Übertragung zunächst gewinnneutral zu Buchwerten. Doch das beklagte FA war der Ansicht, dass durch den Übertragungsvorgang stille Reserven aufzudecken seien. Der Übertragungsgewinn sei aus der Teil-Anteilsübertragung als laufender Gewinn zu versteuern und unterliege der Gewerbesteuer. Die aufgedeckten stillen Reserven würden auf den Firmenwert der Klägerin entfallen und müssten bei der Beigeladenen in einer Ergänzungsbilanz abgebildet werden. Der Übertragungsgewinn wurde im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten B erfasst.
Kein Buchwertprivileg
Die Klage vor dem FG Baden-Württemberg hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht änderte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass der festgestellte Gewinn aus Sonderbetriebsvermögen bei dem Kommanditisten B herabgesetzt und der Gesamthandsgewinn der Klägerin heraufgesetzt wird. Dieser Gewinnanteil wurde dem Kommanditisten B (nicht nach Quote verteilt) voll zugerechnet. Doch im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Übertragung nicht nach Buchwerten erfolgen kann. Es läge eine unentgeltliche Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. Alt. 2 EStG vor. Unter dieser sei die Übertragung eines Bruchteils der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf den Rechtsnachfolger zu verstehen. Ein Gewinnrealisierungstatbestand läge vor. Das Gericht stellt auch klar, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG vorliege.
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.6.2025, 5 K 397/24, veröffentlicht mit Newsletter 2/2025 des FG Baden-Württemberg
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