Hintergrund
Gegen A wurden Aussetzungszinsen in Höhe von 168 EUR festgesetzt. Auf den Einspruch des A forderte ihn das FA auf, den Einspruch bis zum 15.4. zu begründen. Außerdem regte es die Einspruchsrücknahme an, da aufgrund einer Überprüfung die Zinsen verbösernd auf 1.181 EUR festgesetzt werden müssten. Unter dem 26.3. begründete A den Einspruch mit einem Satz. Am 30.3. wies das FA den Einspruch zurück und erhöhte die Aussetzungszinsen auf 1.181 EUR. Es meinte, die Einwendungen des A seien unverständlich. Am 15.4. erklärte A die Rücknahme des Einspruchs und beantragte erfolglos, die Einspruchsentscheidung aufzuheben.
Die dagegen erhobene Klage wies das FG ab, da A den Einspruch nicht rechtzeitig zurückgenommen habe. Aus dem Schreiben des A vom 26.3. habe das FA nur folgern können, dass A an seinem Einspruch festhalte. Das FA sei daher an die von ihm selbst gesetzte Frist nicht gebunden gewesen.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem FG. Die Einspruchsentscheidung ist aufzuheben, da sie vor Ablauf der vom FA gesetzten Frist für eine Rücknahme erlassen worden ist. Bestimmt das FA eine Frist, bis zu der zur Vermeidung einer Verböserung der Einspruch zurückgenommen werden kann, liegt ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn es gleichwohl vor Fristablauf die verbösernde Einspruchsentscheidung erlässt.
Der Steuerzahler ist schutzwürdig, wenn er mit einer Entscheidung vor Fristablauf nicht rechnen musste und sein Verhalten darauf eingestellt hat. Dazu genügt es, wenn er eine abschließende Äußerung noch nicht abgegeben hat, denn Fristen dürfen ausgeschöpft werden. Anders ist es nur dann, wenn der Steuerzahler eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass er von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch machen werde oder hiervon bereits abschließend Gebrauch gemacht habe.
Der BFH sieht - abweichend vom FG - in dem Schreiben des A vom 26.3. keine Äußerung in dem Sinne, dass er den Einspruch nicht weiter begründen wolle. Vielmehr wollte sich A eine abschließende Begründung bzw. die Rücknahme des Einspruchs vorbehalten. Das FA durfte daher nicht schon vor Fristablauf die verbösernde Einspruchsentscheidung erlassen. Die Revision war sonach begründet. Das FG-Urteil wurde aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Hinweis
Der BFH betont den im Steuerrechtsverhältnis - einschließlich des Verfahrensrechts - uneingeschränkt geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, der es gebietet, auf die schutzwürdigen Belange des jeweils anderen Teils Rücksicht zu nehmen und sich nicht zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen. Schutzwürdig ist der andere Teil, wenn er im berechtigtem Vertrauen disponiert oder Dispositionen unterlassen hat. Das FA darf sich daher nicht über eine von ihm selbst gesetzte Frist hinwegsetzen.
BFH, Urteil v. 15.5.2013, VIII R 18/10, veröffentlicht am 17.7.2013
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