Verrechnung von Verlusten bei vermögensverwaltender KG

Der einem Kommanditisten zuzurechnende Verlustanteil einer vermögensverwaltenden KG kann mit späteren Überschüssen aus privaten Veräußerungsgeschäften der KG verrechnet werden.

Hintergrund

Eine vermögensverwaltende KG (GmbH u. Co. KG) erzielte bis 2006 ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Das FA stellte zum 31.12.2006 erklärungsgemäß verrechenbare Verluste gesondert fest (rund 300.000 EUR). In 2007 veräußerte die KG das Gesamthandsgrundstück und erzielte daraus neben Einkünften aus VuV (30.000 EUR) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG (rund 2,6 Mio. EUR).

Das FA lehnte die von der KG begehrte Verrechnung der positiven Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG mit dem festgestellten verrechenbaren Verlust aus VuV (§ 21 EStG) mit der Begründung ab, die verrechenbaren Verluste könnten nur mit den Einkünften aus VuV verrechnet werden.

Das FG widersprach dem FA. Es bejaht die Verrechnung auch bei unterschiedlichen Einkunftsarten und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der BFH teilt die Auffassung des FG. Der Verrechnung steht nicht entgegen, dass die festgestellten verrechenbaren Verluste aus Einkünften aus VuV resultieren, während die positiven Einkünfte solche aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23 EStG sind.

Nach § 15a Abs. 2 EStG mindern die verrechenbaren Verluste "die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind". Die verrechenbaren Verluste sind daher mit Überschüssen "aus seiner Beteiligung an der KG", die später erzielt werden, zu verrechnen. Da § 15a Abs. 2 EStG unabhängig von der Einkunftsart formuliert ist und die Verrechenbarkeit mit künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung knüpft, sind alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung in Zusammenhang stehen. Dies umfasst auch Veräußerungsgewinne der KG.

Hinweis

Der BFH lehnt damit die hier vom FA und z.T. im Schrifttum vertretene Auffassung ab, ein Ausgleich sei nur innerhalb derselben Einkunftsart möglich. Positive Einkünfte der KG - gleich welcher Einkunftsart sie zuzurechnen sind - kommen damit für einen Ausgleich verrechenbarer Verluste (Werbungskosten-Überschüsse) in Betracht. Entscheidend ist allein, dass es sich um einen Überschuss aus der Beteiligung an der KG handelt. Eine an der Einkunftsart orientierte Betrachtung widerspräche der Gleichbehandlung gewerblicher und vermögensverwaltender Gesellschaften. 

Urteil v. 2.9.2014, IX R 52/13, veröffentlicht am 21.1.2015