Tz. 2

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Für die Inanspruchnahme der AfA sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter (WG) des Anlagevermögens zu unterscheiden in:

 
abnutzbare bewegliche WG abnutzbare immaterielle WG abnutzbare unbewegliche WG

wie

  • Maschinen
  • Fahrzeuge
  • Einrichtung

wie

  • Patente
  • Lizenzen
  • Firmenwert

wie

  • Gebäude
  • Außenanlagen
 

Tz. 3

Stand: EL 137 – ET: 06/2024

Bewegliche Wirtschaftsgüter können sein

Immaterielle Wirtschaftsgüter (wie z. B. ein Patent) gehören nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern.

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