Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Sach- oder Geldleistungen, die ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke erbracht werden. Sie müssen außerdem an einen steuerbegünstigten Empfänger geleistet werden. Bei diesem handelt es sich regelmäßig um eine steuerbegünstigte Körperschaft (zum Beispiel einen gemeinnützigen Verein oder eine gemeinnützige Stiftung) oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, wie zum Beispiel eine Stadt oder eine Gemeinde. Spenden, die direkt an in der Ukraine ansässige Organisationen geleistet werden, sind nach deutschem Recht nicht abziehbar, da die Ukraine nicht Mitglied in der Europäischen Union (EU) oder Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist (§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 bis 3 Einkommensteuergesetz).
Anders verhält es sich aber, wenn Sie eine der oben genannten inländischen Organisationen (zum Beispiel gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Stiftungen, Städte oder Gemeinden) unterstützen, die dann in der Ukraine tätig wird oder den in Deutschland Ankommenden hilft.
Wenn Sie Organisationen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, zum Beispiel in Polen, oder in einem EWR-Staat helfen wollen, können Sie Ihre Spende nur dann in Ihrer Steuererklärung geltend machen, wenn diese Organisationen auch nach deutschem Recht steuerbegünstigt wären. Die Nachweise darüber, dass die ausländische Organisation die deutschen Anforderungen zum Beispiel für die Gemeinnützigkeit erfüllt, müssen Sie dem Finanzamt zusammen mit der Zahlungsbestätigung vorlegen.
Wenn Sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts, zum Beispiel eine Universität oder Stadt in Polen, unterstützen möchten, dann müssen Sie mit dem Zahlungsbeleg auch Nachweise darüber beifügen, dass entweder natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutsch land gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (§ 10b Absatz 1 Satz 6 Einkommensteuergesetz).
Direktspenden an natürliche Personen sind steuerlich nicht abziehbar.
Für eine Beantragung des (Sonderausgaben-) Abzugs in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Wenn inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, inländische öffentliche Dienststellen oder inländische amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den vom Krieg in der Ukraine Betroffenen zu helfen, gelten bis zum 31. Dezember 2023 Nachweiserleichterungen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, ist eine Zuwendungsbestätigung nicht erforderlich. Als Nachweis der Spende genügt in diesem Fall der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (zum Beispiel der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der Ausdruck bei Online- Banking).
Bei Sachspenden wird stets eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster benötigt, in der der Wert der hingegebenen Sache angegeben ist.
Für die schenkungsteuerliche Behandlung gilt nach Überschreiten der Freibeträge, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 Erbschaftsteuer- und Schenkung- steuergesetz gewährt werden. Hierunter fallen unter anderem Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz).
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden siehe 2.4.