Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
1. Vereinfachter Spendenabzug
Tz. 1
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Für Zuwendungen, die bis zum 31.12.2023 zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt werden, bedarf es keiner Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Hier reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes (z. B. der Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStDV, Anhang 11).
Tz. 2
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren (§ 50 Abs. 8 EStDV, Anhang 11).
2. Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Tz. 3
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen müssen ihre satzungsmäßigen Zwecke grundsätzlich ausschließlich und unmittelbar verfolgen (§ 61 AO, Anhang 1b). Unterstützt eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung ohne entsprechende Satzungsregelungen die vom Ukraine-Krieg Betroffenen (wie z. B. Einkaufshilfe, soziale Betreuung etc.) oder ruft sie zu Spenden zur Hilfe der davon Betroffenen auf, führt dieser – dem Grunde nach vorliegende Verstoß gegen die Satzung – in der Zeit bis zum 31.12.2023 nicht zu einem Problem mit der Steuerbegünstigung der Einrichtung.
Tz. 4
Stand: EL 134 – ET: 11/2023
Aus Billigkeitsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass sich steuerbegünstigte Einrichtungen außerhalb ihrer Satzungszwecke für die Unterstützung der Betroffenen des Ukraine-Kriegs engagieren. So dürfen die Einrichtungen die dafür erhaltenen Mittel ohne entsprechende Satzungsänderung für den angegebenen Zweck entweder selbst verwenden oder an andere Einrichtungen weiterleiten, die entsprechende Zwecke verfolgen. Dabei braucht die steuerbegünstigte Einrichtung bei den von dem Krieg in der Ukraine Geschädigten auf den Nachweis der persönlichen Hilfebedürftigkeit nach § 53 AO (Anhang 1b) verzichtet werden
Die gemeinnützige Einrichtung muss jedoch auf den Zuwendungsbestätigungen auf die Sonderaktion hinweisen.