Tz. 13
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Rechnungen können, vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers – auch auf elektronischem Weg ausgestellt und empfangen werden (s. § 14 Abs. 1 Satz 7, 8 UStG, Anhang 5). Als elektronische Rechnung gilt hierbei jede Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z.B als PDF-Anhang einer E-Mail, der Download von einem Internet-Portal, Übermittlung mittels Computer-Faxes oder mittels EDI – Electronic Data Interchange, s. u. sowie bei Übersendung von mit Rechnungen bespielten Datenträgern usw.). Nach § 14 Abs. 3 UStG (Anhang 5) sind bei elektronischer Übermittlung der Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
Der Aufbau und der Ablauf des bei der elektronischen Übermittlung einer Rechnung angewandten Verfahrens müssen für das Finanzamt innerhalb angemessener Frist nachprüfbar sein (s. § 145 AO, Anhang 1b). Weitere Ausführungen zur elektronischen Rechnung s. Abschn. 14.4 UStAE.
Beispiel 1:
Der Bruttobetrag einer Rechnung soll 3 570 EUR betragen. Die Angaben, die § 14 Abs. 4 UStG (Anhang 5) fordert, sind in der Rechnung enthalten.
Ergebnis 1:
Das Entgelt (Nettobetrag) beträgt |
3 000 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer |
570 EUR |
Summe (Bruttobetrag) |
3 570 EUR |
Der Leistungsempfänger kann 570 EUR Vorsteuer abziehen, weil alle Voraussetzungen, die § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) fordert, erfüllt sind.
Beispiel 2:
Der Verband Y stellt über Teilnehmergebühren für ein Seminar an einen Teilnehmer eine Rechnung i. H. v. 250 EUR aus.
Ergebnis 2:
Die Umsätze, die erzielt werden, sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerbefreit. Auf der Rechnung ist ein Hinweis anzubringen, dass die Umsätze steuerbefreit sind (s. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, Anhang 5). Alle übrigen Bedingungen, die der Gesetzgeber nach § 14 Abs. 4 UStG (Anhang 5) fordert, sind ebenfalls in die Rechnung aufzunehmen. Da keine Vorsteuerbeträge vom leistenden Verband in Rechnung gestellt wurden, kann der Leistungsempfänger auch keine Vorsteuerbeträge geltend machen.
Beispiel 3:
Der Bruttobetrag einer Rechnung soll 23 800 EUR betragen. Auf diesen Betrag hat der Leistungsempfänger bereits eine Abschlagszahlung i. H. v. 11 900 EUR geleistet. Wie ist die Rechnung zu erteilen?
Ergebnis 3:
Es wird zunächst unterstellt, dass alle Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 14 Abs. 4 UStG (Anhang 5) fordert, erfüllt sind. Folgende Schlussrechnung ist dem Leistungsempfänger zu erteilen:
Entgelt (Nettobetrag) |
|
20 000 EUR |
+ 19 % Umsatzsteuer |
|
3 800 EUR |
Zwischensumme (Bruttobetrag) |
|
23 800 EUR |
./. Abschlagzahlung Entgelt (Nettobetrag) |
10 000 EUR |
|
./. 19 % Umsatzsteuer |
1 900 EUR |
11 900 EUR |
Verbleibende Restzahlung |
|
11 900 EUR |
Tz. 14
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Wird in der Schlussrechnung der bereits gezahlte Betrag der Abschlagszahlung zzgl. Umsatzsteuer nicht gesondert, sondern in der Schlussrechnung nur der Endbetrag ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller die gesamte Umsatzsteuer erneut, d. h. er schuldet einmal die Umsatzsteuer aus der Abschlagzahlung und in voller Höhe aus der Endrechnung, ohne dass die Umsatzsteuer aus der Endrechnung um den Betrag der Abschlagzahlung verringert wird. Deshalb sollten Endrechnungen unbedingt auch den Umsatzsteuerbetrag ausweisen, der bereits aufgrund der Abschlagsrechnung an das Finanzamt gezahlt wurde.
Tz. 15
Stand: EL 123 – ET: 09/2021
Beachte!
- Ordnungsgemäße Rechnungen müssen zwingend die in § 14 Abs. 4 UStG (Anhang 5) geforderten Angaben enthalten.
- Elektronische Rechnungen müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG (Anhang 5) erfüllen.
- Fehlende Angaben in der Rechnung rechtfertigen keinen Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) beim Leistungsempfänger. Es ist aber eine Berichtigung/Ergänzung der fehlerhaften/unvollständigen Rechnung möglich. Die Ergänzung/Berichtigung wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Ausstellung der ursprünglichen (fehlerhaften/unvollständigen) Rechnung.
- Werden von Verbänden/Vereinen steuerfreie Leistungen ausgeführt, ist in der Rechnung auf die in Betracht kommende Steuerbefreiung hinzuweisen (s. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG, Anhang 5 und s. § 33 Nr. 4 UStDV, Anhang 6).
Sollte eine dieser Angaben fehlen, gilt das oben zur rückwirkenden Rechnungskorrektur Gesagte: Bei Beanstandung durch das Finanzamt oder beim Bemerken des Fehlens der Angaben sollte eine fehlerfreie Rechnung beim Leistenden eingefordert werden. Zudem sollte berücksichtigt werden, dass der EuGH und der BFH in ständiger Rechtsprechung ausführen, die fehlenden Angaben können sich auch aus anderen Dokumenten oder Beweismitteln ergeben, die dem Finanzamt vorgelegt werden können. Das Finanzamt muss hierbei sämtliche Un...