(1) 1Das Abzugsverfahren ist nicht anzuwenden, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers in einer Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr, bei dem Drittlandsgrenzen überschritten werden, mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, besteht, oder wenn die Personenbeförderung mit einer Kraftdroschke durchgeführt worden ist. 2Der Unternehmer hat diese Beförderungen im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5, § 18 Abs. 5 UStG) oder im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.

 

(2) 1Ferner ist das Abzugsverfahren nicht anzuwenden, wenn die Gegenleistung des Leistungsempfängers ausschließlich in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht. 2Dies ist der Fall, wenn ein Tausch oder ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vorliegt und wenn hierbei auch der Teil der Gegenleistung, der auf die Umsatzsteuer entfällt, durch die Lieferung oder sonstige Leistung abgegolten wird. 3Auch hier hat der im Ausland ansässige Unternehmer die Umsätze im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu versteuern.

 

(3) 1Eine besondere Ausnahmeregelung - sogenannte Null-Regelung - enthält § 52 Abs. 2 UStDV. 2Hiernach ist der Leistungsempfänger unter zwei Voraussetzungen nicht verpflichtet, die Steuer einzubehalten und abzuführen:

 

1.

1Der leistende Unternehmer darf keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilt haben. 2Bei der Abrechnung mit einer Gutschrift darf der Leistungsempfänger dementsprechend den gesonderten Steuerausweis nicht vorgenommen haben. 3§ 14 a Abs. 1 Satz 2 UStG sieht zwar den gesonderten Steuerausweis vor; von diesem Steuerausweis kann aber aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, um die Anwendung der Null-Regelung zu ermöglichen.

 

2.

1Der Leistungsempfänger müßte im Falle des gesonderten Ausweises der Steuer berechtigt sein, diesen Steuerbetrag voll als Vorsteuer abzuziehen. 2Er darf somit die an ihn ausgeführte Leistung weder ganz noch teilweise für Umsätze verwenden, die den Vorsteuerabzug ausschließen.

3Danach ist die Null-Regelung nicht anwendbar, wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erteilt hat. 4Der Leistungsempfänger darf die Anmeldung und Abführung der Steuer nicht mit der Begründung unterlassen, eine entsprechende ”Null-Situation” trete ein, wenn er zwar die Steuer einbehalte, aber den Vorsteuerabzug nicht geltend mache (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - BStBl 1998 II S. 519). 5Die Anwendung der Null-Regelung setzt auch voraus, daß über Leistungen, die dem Abzugsverfahren unterliegen, von dem leistenden Unternehmer ohne gesonderten Steuerausweis abgerechnet worden ist. 6Sie gilt nicht für ”Ohne-Rechnung-Geschäfte” (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1997 - BStBl 1998 II S. 521). 7Die Rechnung muß von dem leistenden Unternehmer ausgestellt worden sein. 8Sie muß die Leistung so genau beschreiben, daß eindeutig und leicht nachprüfbar beurteilt werden kann, über welche Leistung abgerechnet worden ist. 9Wird die Null-Regelung angewendet, ist der Leistungsempfänger nach § 52 Abs. 4 UStDV verpflichtet, dies dem leistenden Unternehmer für jeden einzelnen Umsatz zu bescheinigen (ggf. in einer Sammelbescheinigung). 10Die Bescheinigung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften. 11Sie kann daher auch auf der Rechnung erteilt werden. 12Es wird jedoch empfohlen, die Bescheinigung nach § 52 Abs. 4 UStDV nach folgendem Muster zu erteilen:

”Bescheinigung über die Anwendung der Null-Regelung im Abzugsverfahren nach § 52 Absatz 4 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) [1]

Hiermit wird bescheinigt, daß für die mit Rechnung vom....................................................

von der Firma...................................................................................................................................................

(leistendes Unternehmen)

...................................................................................................................................................

(Straße, Postfach)

...................................................................................................................................................

(Land, PLZ und Ort)

[x] an uns berechnete steuerpflichtige

Lieferung von sicherungsübereigneten Gegenständen / von Grundstücken im Zwangs- versteigerungsverfahren

[x] Werklieferung

[x] sonstige Leistung

von der ”Null-Regelung” gemäß § 52 Abs. 2 UStDV Gebrauch gemacht wurde.

In der o.g. Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

Wir werden beim Finanzamt........................................ unter der Steuernummer..........................

geführt und könnten im Falle des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer diese Steuer in voller Höhe als Vorsteuer abziehen.

Sonstige Bemerkungen:

...........................................................................

Unterschrift und Firmenstempel

 

(4) 1Die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 UStDV wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der leistende Unternehmer nicht berechtigt ist, die Steuer in ...

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