Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
[Spendenvortrag → Zeile 16]
Liegt Ihnen zum 31.12.2023 ein gesonderter Feststellungsbescheid über vortragsfähige Spenden vor, kreuzen Sie dies bitte hier getrennt für den Steuerpflichtigen bzw. den Ehegatten an.
[Verlustabzug, Vorjahresverluste, Verlustrücktrag → Zeilen 17–18]
Sind Ihnen in den Vorjahren Verluste entstanden, die bisher nicht ausgeglichen und vom Finanzamt in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid ausgewiesen wurden, können Sie diese im aktuellen Jahr berücksichtigen. Dazu muss in Zeile 17 eine 1 eingetragen werden.
Sind im aktuellen Jahr neu entstandene negative Einkünfte nicht oder nicht vollständig mit positiven Einkünften ausgeglichen worden, können Sie den negativen Gesamtbetrag in die beiden Vorjahre zurück- oder in künftige Jahre vortragen lassen. Bitte geben Sie in Zeile 18 an, ob auf den Rücktrag in das Jahr 2023 bzw. 2022 verzichtet werden soll. Eine betragsmäßige Begrenzung ist nicht möglich. Die Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG wurden für Verluste der Vz. 2021 bis 2023 von 1 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. EUR auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung vorübergehend angehoben.
Jetzt noch Einkommensteuererklärung für Vz. 2021–2023 bei negativen Einkünften abgeben
Haben Sie für die Jahre 2021–2023 bisher keine Steuererklärung abgegeben und war die Summe Ihrer Einkünfte negativ (weil Sie z. B. arbeitslos waren und Ihnen nur Ausgaben i. Z. m. Bewerbungen oder Verluste aus Vermietung entstanden sind), dann beantragen Sie für 2021 (Abgabe bis 31.12.2025) bis 2022 (Abgabe bis 31.12.2027) noch die Veranlagung zur ESt bzw. die Feststellung eines Verlustvortrags, indem Sie eine Steuererklärung abgeben. Damit sichern Sie sich die Möglichkeit der Verlustverrechnung in den Folgejahren. Wird die Steuererklärung nicht abgegeben, geht der Verlustvortrag verloren.
[Freibetrag für bestandsgeschützte Altanteile an Investmentfonds → Zeile 20]
Beinhaltet Ihr Steuerbescheid 2023 einen entsprechenden Freibetrag, müssen Sie dies hier durch Ankreuzen deutlich machen. Der Freibetrag wird nicht automatisch berücksichtigt.
[Antrag zur Aufteilung der Abzugsbeträge bei Einzelveranlagung von Ehegatten/Lebenspartnern → Zeile 11]
Grundsätzlich werden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten auf Antrag demjenigen Ehegatten zugerechnet, der sie wirtschaftlich getragen hat. Der hälftige Abzug kann hier beantragt werden.
Checkliste Anlage Sonstiges
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile! |
Haben Sie den Sonderausgabenabzug früherer Spenden geprüft? Liegt Ihnen zum 31.12.2023 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung vortragsfähiger Spenden vor (Zeile 16)? |
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Haben Sie den Verlustabzug negativer Einkünfte des Jahres 2024 geprüft? Konnten nicht alle negativen Einkünfte, die im Jahr 2024 entstanden sind, mit positiven Einkünften im Jahr 2024 ausgeglichen werden, steht Ihnen ein Verlustrück- oder -vortrag in andere Jahre zu (Zeilen 17–18). |
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Haben Sie in Ihrem eigenen oder gemieteten Haus bzw. Haushalt (einschl. Garten) Arbeiten durch Beschäftigte, Dienstleister oder Handwerker ausführen lassen und werden Sie und Ihr Ehegatte nach § 26a EStG jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt? (Zeile 21) |
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