Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung von ,,Sammlungsstücken"
Leitsatz (NV)
Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als ,,Sammlungsstück von geschichtlichem / völkerkundlichen Wert" im zolltariflichen Sinne.
Normenkette
UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1; Anl. Nr. 47; GZT Tarifnr. 99.05
Gründe
Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet . . . (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). . .
Der Senat weist auf folgendes hin:
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände, deren Umsätze die Klägerin für steuerbegünstigt hält, überhaupt Sammlungsstücke i. S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage Nr. 47 des Umsatzsteuergesetzes 1980 in Verbindung mit Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs sind (dazu Senat, Urteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90, 92, vom 2. April 1987 VII R 105/84, BFHE 150, 97, und vom 20. Oktober 1987 VII K 16, 21-23/87, BFHE 151, 266, jeweils unter Hinweis auf die auch vom Finanzgericht - FG - berücksichtigte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -). Jedenfalls haben sie nicht den erforderlichen geschichtlichen / völkerkundlichen Wert. Dieser kann zwar auch - was das FG nicht verkannt hat - ein Wert kunst- oder kulturgeschichtlicher Art sein (Senat, Urteile vom 29. November 1988 VII R 29/86, BFHE 155, 219, und vom 23. Mai 1989 VII R 101/86, BFH / NV 1990, 67). Die Voraussetzungen dafür hat das FG indessen aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei verneint. Weder den festgestellten ,,Beschreibungen" noch den Hinweisen auf ,,Referenzmuseen" (vergleichbare Sammlungsstücke) ist zwingend zu entnehmen, daß es sich um (Sammlungs-)Stücke von . . . Wert gehandelt hat. Die entsprechende Beurteilung setzt voraus, daß dargelegt wird, welche Errungenschaften sich zu einem ,,Abschnitt der (menschlichen) Entwicklung" zusammenfassen lassen oder zu einem solchen Abschnitt gehören (Senat in VII R 101/86 und Urteil vom 17. Oktober 1989 VII R 49/87, n. v.). Die - unspezifische - Ansprache des betreffenden Gegenstandes - festgestellt etwa ,,antike Bodenplatten, handgeschlagen, unglasiert", ,,Weinpresse antik (datiert)", ,,(Akten-)Schrank antik, 18. Jahrhundert" - reicht für die Bestimmung des in Betracht kommenden (historischen) Rahmens nicht aus, erst recht nicht für die davon abhängige Zuordnung als ,,Sammlungsstück von . . . Wert". Das gilt selbst insoweit, als - gelegentlich - weitere Merkmale wie Material, Verarbeitung, Epoche / Entstehung, Herkunft aufgeführt sind.
Ob den Verwaltungsanweisungen (BStBl I 1983, 567 Tz. 162: Eignung zur Aufnahme in eine nach wissenschaftlichen Grundsätzen aufgebaute öffentliche Sammlung), die vor der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH zum zolltariflichen Begriff ,,Sammlungsstücke" ergangen sind, ein abweichender Maßstab zugrundeliegt, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Auch nach ihnen (Tz. 157) muß es sich bei den ,,Sammlungsstücken" um Gegenstände handeln, die von fachlich anerkannten Museen oder Sammlern als ausgesuchte Einzelexemplare oder als bedeutende Ergänzung ihrer Sammlungen gesucht werden. Eine entsprechende Bewertung aufgrund der dürftigen und pauschalen Angaben ist gleichfalls nicht möglich, keinesfalls ist sie zwingend. Die Hinweise auf ,,Referenzmuseen" sind ebenso unbehelflich. Abgesehen davon, daß auch sie nicht spezifiziert sind (,,siehe X-Museum"; ,,Nationalmuseum München" usw.), genügt - entgegen der Ansicht der Revision - selbst eine belegte Museumseignung für sich allein noch nicht für die Annahme eines wissenschaftlichen Werts (Senat, Urteil vom 6. Dezember 1988 VII R 43/86 BFH / NV 1989, 475). Richtig ist allerdings, daß Kaufpreis und Lieferungszweck nicht unmittelbar Schlüsse darauf zulassen, ob es sich um ein ,,Sammlungsstück" handelt. Es ist jedoch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn im Einzelfall aus diesen Umständen gefolgert wird, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung als Sammlungsstück nicht vorliegen (vgl. hinsichtlich des Preises Senat in VII R 49/87). Soweit das FG den Lieferungszweck - rein unterstützend - bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, gehört auch dies zu der das Revisionsgericht bindenden, weil nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßenden Tatsachenwürdigung (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.
Fundstellen