Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgabenfreiheit für Truppenzollgut
Leitsatz (NV)
1. Zur Erlangung truppenzollrechtlicher Vergünstigungen müssen grundsätzlich alle einschlägigen Voraussetzungen, wie sie sich auch aus dem Abwicklungsschein ergeben, vorliegen. Kleine, rein formale Mängel können jedoch unschädlich sein, wenn die begünstigte Verwendung der Lieferung an die Truppe nicht in Zweifel zu ziehen ist.
2. Ein Verstoß gegen das truppenzollrechtliche Barzahlungsverbot beeinträchtigt nicht die eingangsabgabenrechtlichen Vergünstigungen (1.).
3. Zur Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages entgegen seinem Wortlaut.
Normenkette
Deutsch-sowjet. Aufenthalts- u. Abzugsvertrag Art. 16 Abs. 2; AnO DDR vom 29. 8. 1990 § 1 Abs. 1, §§ 2-4
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, die ein Handelsunternehmen in Berlin betreibt, vereinbarte im Dezember 1990/Januar 1991 mit der sowjetischen Handelskooperation in Berlin die Lieferung unverzollten und unversteuerten Alkohols -- Wodka, Whisky -- zur Versorgung der sowjetischen Streitkräfte in Deutschland, und zwar zum Preise von ... DM. Diese Waren wurden aufgrund entsprechender Bestellung der Klägerin durch das französische Unternehmen I aus Frankreich als Versandgut eingeführt und im Januar 1991 unmittelbar an die Versorgungseinrichtung der sowjetischen Streitkräfte in Berlin geliefert. Auf den vom Spediteur vorgelegten Abwicklungsscheinen bestätigte die Handelskooperation den Empfang der Waren, die nach Art und Menge mit der Bestellung übereinstimmten. Zwei Scheine wiesen die Rechnungsbeträge in ffrs aus, während ein Schein über einen Betrag in DM lautete (gemäß Empfangsbestätigung "wie verabredet" von der zahlenden Dienststelle auf das Bankkonto der Klägerin geleistet). Die Klägerin hatte jeweils Zahlungsziele vereinbart (mit der Firma I 14 Tage nach Rechnungseingang, mit der Handelskooperation 20 Tage ab Verladebeginn in Frankreich). Von der Handelskooperation, die bis Ende Januar 1991 noch nicht gezahlt hatte, erhielt die Klägerin auf ihr Betreiben einen Verrechnungsscheck über ... DM und einen Barbetrag von ... DM. Beide Beträge wurden noch am Tage des Empfangs dem Bankkonto der Klägerin gutgeschrieben. Den Barbetrag ließ sich die Klägerin, um dem truppenzollrechtlichen Gebot unbarer Zahlung zu genügen, nach entsprechendem Ausgleich gegenüber der Handelskooperation überweisen. Gleichwohl hielt das beklagte und revisionsklagende Hauptzollamt (HZA) insoweit -- hinsichtlich des Barbetrages -- einen die truppenzollrechtlichen Vergünstigungen ausschließenden Verstoß gegen das Barzahlungsverbot für gegeben und setzte in entsprechendem Umfang gegen die Klägerin Eingangsabgaben fest.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hielt die Voraussetzungen der von der Klägerin beanspruchten Abgabenbefreiung für erfüllt. Diese ergebe sich zwar nicht aus Art. 16 Abs. 2 des deutsch-sowjetischen Aufenthalts- und Abzugsvertrags (AAV) vom 12. Oktober 1990 (BGBl II 1991, 258), denn die Klägerin habe ihren Sitz in Berlin (West) und damit außerhalb des Aufenthaltsgebiets gehabt (Hinweis auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 31. August 1993 VII B 80/93, BFH/NV 1994, 210), indessen aus der einigungsrechtlich fortgeltenden Anordnung zur Zoll- und Verbrauchsteuerentlastung von Waren, die an die Westgruppe der Streitkräfte der UdSSR geliefert werden (AnO), vom 29. August 1990 (Gesetzblatt DDR I 1990, 1608). Von der Beachtung des Barzahlungsverbots gemäß § 3 Abs. 2 AnO hänge die Abgabenvergünstigung nicht ab. Wegen insoweit unrichtiger Angaben im Abwicklungsschein könne die Abgabenbefreiung mithin nicht versagt werden. Die Abgabenfreiheit sei auch nicht wegen sonstiger Mängel der Abwicklungsscheine (Bestätigung bereits erfolgter -- unbarer -- Zahlung; Angabe eines vom vereinbarten Kaufpreis abweichenden Betrages in ffrs) ausgeschlossen. Entscheidend sei vielmehr, daß die im Abwicklungsschein bezeichneten Waren nach Art und Menge dem Kaufvertrag und damit dem von den Streitkräften erteilten Auftrag (§ 2 AnO) entsprächen. Ein buchmäßiger Nachweis sei nach der AnO nicht vorgeschrieben. Bei der Klägerin seien zudem, ihrer Angabe zufolge, die Liefergeschäfte buchmäßig erfaßt worden.
Mit der Revision gegen dieses Urteil wendet das HZA sich in erster Linie gegen die Auffassung, daß das zwischenstaatliche Truppenzollrecht nicht eingreife. Entgegen seinem Wortlaut -- Bestimmung des Begriffs "Aufenthaltsgebiet" -- gelte der AAV mit seinem Art. 16 entsprechend dem Willen der Vertragsparteien und des (Zustimmungs-)Gesetzgebers sowie nach der Rechtsanwendungspraxis für alle im Inland erworbenen Waren. Er sei demgemäß auch bei Lieferungen aus dem (alten) Bundesgebiet einschließlich Westberlins heranzuziehen. Seine Voraussetzungen lägen freilich nicht vor. Im übrigen habe das FG trotz gegebener Veranlassung nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Klägerin zur maßgebenden Zeit in Ost- oder in Westberlin ansässig gewesen sei. Die Abgabenfreiheit nach der AnO habe das FG zu Unrecht bejaht. Die Abwicklungsscheine enthielten -- auch im Teil "Empfangsbestätigung" -- nicht die erforderlichen Angaben und seien mangelhaft sowie nicht wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllt (unleserliche Unterschriften und Stempel, fehlende Identifikationsmerkmale des bestätigenden Offiziers). Entsprechendes gelte für den (Liefer-)Vertrag, der gleichfalls eine Grundvoraussetzung der Abgabenfreiheit darstelle. Die Verletzung des Barzahlungsverbots könne nicht sanktionslos bleiben (vgl. § 3 Abs. 2 AnO).
Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, Art. 16 Abs. 2 AAV betreffe nur Lieferungen aus dem Stationierungsgebiet. Die vom HZA vorgelegten Materialien ergäben allenfalls, daß der "Warenerwerb im Inland" begünstigt sein solle; sie enthielten keine Aussage darüber, wo die vertragschließenden Parteien geschäftsansässig sein müßten. Auch im Rahmen von Art. 16 Abs. 2 AAV könne eine Steuerbefreiung nicht allein daran scheitern, daß der Abwicklungsschein geringfügige Mängel aufweise, wenn nur letztlich feststehe, daß die materiellen Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gegeben seien. Gleiches gelte bei der hier gebotenen Anwendung der AnO.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das angefochtene Urteil läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des HZA erkennen. Der Klägerin steht, unabhängig von der hier in Betracht kommenden Rechtsgrundlage, die beanspruchte truppenzollrechtliche Abgabenbefreiung zu. Die hiergegen vom HZA angeführten Gesichtspunkte vermögen unter Berücksichtigung der vom FG getroffenen, den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen nicht durchzugreifen.
1. Die Abgabenbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 AAV gilt -- nur -- für aufgrund von Verträgen mit im "Aufenthaltsgebiet" ansässigen Personen gelieferte Waren. Da Art. 1 Nr. 4 AAV das Aufenthaltsgebiet als Gebiet der neuen Bundesländer mit Berlin (Ost) definiert, hat der Senat (BFH/NV 1994, 210; vgl. auch Urteil vom 13. Juli 1995 VII R 3/95, BFH/NV 1996, 278) gefolgert, daß bei Lieferungen durch Personen mit Sitz im alten Bundesgebiet oder Berlin (West) Art. 16 Abs. 2 AAV nicht eingreift und daß insoweit die Vorschriften des innerstaatlichen Truppenzollrechts anwendbar sind. Demgegenüber hält es das HZA unter Berufung auf Sinn und Zweck der völkerrechtlichen Regelung für geboten, diese entgegen ihrem Wortlaut auch auf Lieferungen aus (u. a.) Berlin (West) anzuwenden, wo die Klägerin nach der Vorentscheidung zur Zeit der hier zu beurteilenden Lieferungen ihren Sitz hatte. Die Auffassung der Revision begegnet Bedenken. Eine Auslegung des Gesetzes gegen den Wortlaut ist nur -- ausnahmsweise -- möglich, wenn die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. etwa Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. August 1983 VIII R 190/80, BFHE 139, 123, 127, BStBl II 1984, 4, m. N.). Bei der Auslegung eines völkerrechtlichen Vertrages können auch unter Berücksichtigung der dafür geltenden völkervertragsrechtlichen Regeln keine weniger strengen Maßstäbe gelten. Bei ihm kommt hinzu, daß zu seiner Auslegung Denkschriften u. ä. zum Zustimmungsgesetz nicht heranzuziehen sind (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 15. Aufl., § 2 AO 1977 Tz. 11, S. 16). Angesichts des klaren Wortlauts, der nicht zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, werden ergänzende Auslegungsmittel hier von vornherein außer Betracht bleiben. Unabhängig davon zwingen selbst die vom HZA vorgelegten Materialien (Begünstigung des "Inlandserwerbs") kaum zu dem Schluß, daß eine Einbeziehung auch von Lieferungen aus dem früheren Bundesgebiet/Berlin (West) bezweckt gewesen sei.
Der Senat braucht indessen letztlich nicht über die im Streitfall maßgebende Rechtsgrundlage zu entscheiden. Die Abgabenbefreiung wäre nämlich sowohl nach innerstaatlichem als auch -- sogar erst recht -- nach zwischenstaatlichem Truppenzollrecht gegeben. Das gilt unter allen vom HZA hiergegen vorgebrachten Gesichtspunkten (insbesondere Barzahlungsverbot; Mängel der Abwicklungsscheine). Auf die Rüge des HZA, das FG habe nicht genügend aufgeklärt, ob die Klägerin ihren Sitz in Ost- oder Westberlin gehabt habe, braucht somit, selbst wenn sie zulässig erhoben worden sein sollte, nicht eingegangen zu werden.
2. Die grundlegenden Erfordernisse der Abgabenbefreiung für Truppengut der sowjetischen Streitkräfte werden im AAV (vorläufig anwendbar seit dem 3. Oktober 1990, vgl. Art. 27 Abs. 1; Verordnung vom 28. September 1990, BGBl II 1990, 1254) -- hier Art. 16 Abs. 2 -- und in der AnO -- hier insbesondere § 1 Abs. 1, § 2 -- trotz leicht voneinander abweichenden Wortlauts gleich bestimmt. Begünstigt sind danach Waren aus einem besonderen Zollverkehr (eingeführte Waren, die sich in einem Zollverfahren befinden), zur Verwendung durch die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Angehörige (für deren Gebrauch oder Verbrauch), geliefert aufgrund von Verträgen, die eine amtliche Beschaffungsstelle der sowjetischen Truppen mit ... geschlossen hat (von den Streitkräften in Auftrag gegeben, was indessen, wie aus der Gestaltung des Abwicklungsscheins nach der Anlage zur AnO -- "Datum und Nr. des Vertrages" -- hervorgeht, nur den im Beschaffungsvertrag begründeten Lieferanspruch meint). Die Vergünstigung nach Art. 16 Abs. 2 AAV ist davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen durch einen Abwicklungsschein nachgewiesen wird (Art. 16 Abs. 12 AAV mit Anlage 3 Abschn. I Abs. 2 Satz 1). In gleicher Weise ist § 2 Satz 2 AnO zu verstehen, nach dem das Vorliegen der Voraussetzungen in einem Abwicklungsschein entsprechend dem Muster der Anlage zur AnO zu bestätigen ist.
Im Rahmen des zwischenstaatlichen Truppenzollrechts war zu der hier in Betracht kommenden Zeit (Ende 1990/Anfang 1991) eine bestimmte Form des Abwicklungsscheins nicht vorgeschrieben. Ein entsprechendes Muster wurde später eingeführt (BStBl I 1991, 241; förmlich vereinbart erst in dem deutsch-sowjetischen Verwaltungsabkommen vom 25. November 1991 -- Art. 3 Abs. 1 --, BStBl I 1992, 537) und nicht durch Rechtsnorm festgelegt. Ein Muster war hingegen in der AnO -- normativ -- bestimmt. Aus ihm ergeben sich nicht nur bestimmte Anforderungen an die darin -- Teile "Lieferschein" und "Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung" -- zu machenden Angaben, sondern mittelbar auch weitere Erfordernisse der Abgabenfreiheit (Schriftform des Liefervertrags -- "Datum und Nr. "; vgl. Schießl, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1995, 6 f.; Vertrag mit sowjetischem Handelsunternehmen, d. h. einer der amtlichen Beschaffungsstellen, die seinerzeit noch nicht listenmäßig bezeichnet waren).
Auch wenn davon auszugehen ist, daß alle diese Voraussetzungen (einschließlich genügender Angaben zur Identifikation der den Empfang bestätigenden Militärperson) zur Erlangung der Abgabenfreiheit gegeben sein müssen (vgl. auch § 3 Abs. 1 AnO), so darf doch nicht unberücksichtigt bleiben, daß diese Erfordernisse keinen Selbstzweck erfüllen, sie vielmehr sicherstellen sollen, daß aufgrund entsprechender Lieferung eine "Truppenverwendung" (§ 4 AnO) erfolgt. Kleinere Mängel des Abwicklungsscheins können mithin unschädlich sein, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß die begünstigte Verwendung der Lieferungen nicht in Zweifel zu ziehen ist (in diesem Sinne auch schon BFH/NV 1994, 210, 212 a. E.). Ob dies der Fall ist, ist im wesentlichen eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die der revisionsgerichtlichen Überprüfung nur in beschränktem Maße zugänglich ist.
Unter Beachtung dieser Grundsätze läßt sich das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis -- keine abgabenschädlichen Mängel des Liefervertrags und der Abwicklungsscheine -- aus Rechtsgründen nicht beanstanden.
Daß der Lieferung ein entsprechender schriftlicher Vertrag zugrunde lag, hat das FG, obgleich es "nur" einen Auftrag für erforderlich hielt, ausdrücklich festgestellt. Mit dem Hinweis auf bestimmte, ihrerseits indessen nicht näher festgestellte Umstände (fehlende Identifikationsmerkmale des unterzeichneten Offiziers, unleserliche Unterschrift) läßt sich die entsprechende tatsächliche Wertung nicht in Frage stellen. Gleiches gilt bezüglich der Mängel der Abwicklungsscheine. Die Folgerung, unbeschadet einer von der Vereinbarung abweichenden Preisangabe und bereits bestätigter unbarer Zahlung stehe die für die Abgabenvergünstigung maßgebende vertragsgemäße Lieferung an die Streitkräfte fest, ist zumindest möglich und damit für das Revisionsgericht bindend. Ordnungsgemäße Verfahrensrügen gegen diesen Teil der tatrichterlichen Feststellungen hat das HZA nicht erhoben.
Wären die Lieferungen nach zwischenstaatlichem Truppenzollrecht zu beurteilen, so ergäbe sich nichts anderes. Jedenfalls in der hier in Betracht kommenden Zeit war auch insoweit der Abwicklungsschein gemäß der Anlage zur AnO zu verwenden (vgl. auch Schießl, a.a.O.).
3. Richtig hat das FG auch entschieden -- ohne das rechtlich unerhebliche "Rückgängigmachen" der Barzahlung zu berücksichtigen --, daß die bare Zahlung, hier: eines Teiles des Kaufpreises, die Abgabenbefreiung nicht zu beeinträchtigen vermag. Bei Anwendung des zwischenstaatlichen Truppenzollrechts ergibt sich dies bereits daraus, daß ein Barzahlungsverbot damals noch gar nicht bestanden hatte. Daß "Barzahlungen ... nicht vorgesehen (sind)", bestimmt für den zwischenstaatlichen Rechtsbereich erst -- in nicht normativer Weise -- Art. 3 Abs. 1 Satz 5 des Verwaltungsabkommens vom 25. November 1991. Das "zur Verhinderung von Mißbräuchen" aufgestellte Barzahlungsverbot nach § 3 Abs. 2 AnO steht der Abgabenbefreiung nach innerstaatlichem Truppenzollrecht nicht entgegen (BFH/NV 1994, 210 f.). Das Erfordernis der Bestätigung unbarer Zahlung (Scheck/Überweisung) rechtfertigt nicht die Annahme einer entsprechend bedingten Abgabenbefreiung, mag eine solche Konstruktion zur Vermeidung von Mißbräuchen auch wünschenswert gewesen sein. Den vom FG getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, daß die Barzahlung im Streitfall zu Zweifeln an der vertragsgemäßen Belieferung der Streitkräfte keinen Anlaß gibt. Ein Mißbrauch ist damit ausgeschlossen.
4. Auch im übrigen läßt die Vorentscheidung Rechtsfehler nicht erkennen. Der nach zwischenstaatlichem Truppenzollrecht (AAV Anlage 3 Abschn. I Abs. 2 Satz 2 und 3) erforderliche buchmäßige Nachweis ist nach den Feststellungen erbracht, so daß es auf seine rechtliche Qualifikation (hierzu BFH/NV 1994, 210, 212) nicht ankommt. Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen.
Fundstellen
Haufe-Index 421537 |
BFH/NV 1996, 942 |