Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Entscheidungsbefugnis des Finanzamts im Einspruchsverfahren
Leitsatz (NV)
1. Die dem Finanzamt eingeräumte Überprüfungsberechtigung und damit seine Entscheidungsbefugnis im Einspruchsverfahren wird durch den angefochtenen Verwaltungsakt (Steuerbescheid) begrenzt. Legt das Finanzamt der Einspruchsentscheidung einen Lebenssachverhalt zugrunde, der nicht Gegenstand des Steuerbescheides war, so ist die Einspruchsentscheidung rechtswidrig. Nur im Rahmen des Lebenssachverhalts, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt erfaßt worden ist, darf das Finanzamt prüfen, ob der steuerrechtlich erhebliche Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt worden und die nach dem verwirklichten Steuertatbestand entstandene Steuer richtig festgesetzt worden ist.
2. Ein Fall der unter 1. genannten Art liegt nicht vor, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung auf unterschiedliche - rechtlich relevante - Ausschnitte desselben Lebenssachverhalts stützt.
3. Gegenstand der Anfechtungsklage ist der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat. Der Steuerbescheid ist durch die Einspruchsentscheidung auch dann erfaßt - und damit Gegenstand der Klage, wenn das Finanzamt ihn im Tenor zum Gegenstand der Einspruchsentscheidung gemacht hat.
Normenkette
AO 1977 § 348 Abs. 1, §§ 350, 357 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Sätze 1-2, § 367 Abs. 2 Sätze 1-2; FGO § 44 Abs. 2, § 100 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) A-Straße waren die Architekten X und Y. Gesamthänderisches Vermögen der Gesellschafter war das Grundstück A-Straße. Auf einer Gesellschafterversammlung am 28. September 1983, deren einziger Tagesordnungspunkt nach dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung die Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG war, beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die B-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne Kapitaleinlage in die Gesellschaft aufzunehmen und selbst ihre Haftung ab sofort auf eine Kommanditeinlage in Höhe von . . . DM zu beschränken. Weiterhin beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Rechtsverhältnisse der KG nach dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Kommanditgesellschaftsvertrag vom 28. September 1983 zu regeln. Die Gesellschafter waren sich ferner darüber einig, daß die B-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin gegen Ende des Jahres 1983 gegen die C-GmbH ausgetauscht werden sollte. Gesellschafter der beiden zuletzt genannten GmbH waren ebenfalls die Herren X und Y.
Die Firma der KG lautete:
B GmbH & Co., A-Straße-KG. Die persönlich haftende Gesellschafterin war berechtigt und bevollmächtigt, das Kommanditkapital durch Aufnahme weiterer Kommanditisten oder durch Erhöhung der Einlagen bereits vorhandener Kommanditisten bis zu einem Betrag von insgesamt . . . DM zu erhöhen und dazu die entsprechende Beitritts- bzw. Erhöhungsverträge mit den Kommanditisten für die Gesellschaft abzuschließen.
Gegenstand des Unternehmens der KG war die Bebauung und Verwaltung des Grundstücks A-Straße. Hierauf bezog sich ein im Oktober 1983 herausgegebener Prospekt. Die gesamten Kosten des Bauvorhabens und seiner Finanzierung sollten sich auf . . . DM belaufen. Zur Finanzierung waren das Kommanditkapital, Gesellschafterdarlehen sowie Fremdmittel vorgesehen. Das Kommanditkapital der KG wurde durch Neuaufnahme von weiteren Kommanditisten auf die vorgesehenen . . . DM erhöht, und zwar in der Zeit vom 26. Oktober 1983 bis zum 2. Dezember 1983. Die beiden Gründungskommanditisten, die Herren X und Y, schieden in der zweiten Novemberhälfte 1983 aus der KG aus. Auch der im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Austausch der Komplementär-GmbH wurde vollzogen; die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 19. Juni 1984. Die Firma der Gesellschaft lautete nunmehr: C GmbH & Co., A-Straße-KG. Im Jahr 1988 wurde die Firma entsprechend der nunmehrigen Bezeichnung der Klägerin geändert.
Die C GmbH & Co., A-Straße-KG beantragte mit Schreiben vom 24. September 1984 beim Finanzamt (FA), dem Beklagten und Revisionskläger, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bezüglich der Eintragung der KG als neuer Eigentümerin des Grundstücks A-Straße.
Der Vorgang unterliege nicht der Grunderwerbsteuer, weil die Gesellschaft durch die Umwandlung in eine KG ihre bisherige Identität nicht verloren habe. Zumindest würde ein Befreiungstatbestand gemäß § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) vorliegen. Auf eine Anfrage des FA wies die Gesellschaft darauf hin, daß die Firma der Gesellschaft aufgrund des noch im Jahr 1983 vollzogenen Austausches der Komplementär-GmbH nunmehr C GmbH & Co., A-Straße-KG laute. Darüber hinaus teilte die Gesellschaft mit, daß das Kommanditkapital der Gesellschaft durch Neuaufnahme weiterer Kommanditisten auf . . . DM erhöht worden sei und die Gesellschafter darüber hinaus die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von insgesamt . . . DM übernommen hätten.
Am 25. Januar 1985 erließ das FA gegen die C GmbH & Co., A-Straße-KG einen Grunderwerbsteuerbescheid über . . . DM Grunderwerbsteuer. Als Gegenstand der Steuer war in dem Bescheid genannt, der am 28. September 1983 abgeschlossene Vertrag zwischen der GbR A-Straße als Veräußerin und der C GmbH & Co., A-Straße-KG als Erwerberin des Grundstücks A-Straße. Als Bemessungsgrundlage legte das FA den Verkehrswert des Grundstücks zugrunde. Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch trug die Gesellschaft vor, daß sie die Auffassung des FA, in dem Vorgang vom 28. September 1983 sei keine Umwandlung, sondern eine Neugründung und eine Veräußerung des Grundstücks A-Straße an die neu gegründete Gesellschaft zu sehen, nicht teilen könne. Im übrigen greife jedenfalls die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 3 GrEStG ein, und zwar in voller Höhe, da sowohl Herr X als auch Herr Y zum Zeitpunkt der Umwandlung zu gleichen Teilen am gesamten Vermögen der GbR als auch der KG beteiligt gewesen seien. Die Komplementärin sei vermögensmäßig nicht beteiligt gewesen.
Am 2. Mai 1985 fertigte das FA die von der Gesellschaft beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17. September 1987 setzte das FA - nach einem vorhergehenden Hinweis auf die beabsichtigte Erhöhung der Grunderwerbsteuer - die Grunderwerbsteuer auf . . . DM fest. Als Bemessungsgrundlage zog das FA die Gesamtkosten des von der Gesellschaft geplanten Bauvorhabens und seiner Finanzierung in Höhe von . . . DM heran. Die von vornherein geplante und schrittweise realisierte Aufnahme weiterer Kommanditisten in die C GmbH & Co., A-Straße-KG, die Einspruchsführerin, deren einziges Vermögen aus einem Grundstück bestanden habe, so führt das FA in der Einspruchsentscheidung aus, sei als Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) anzusehen. Der Rechtsformwechsel und der von Anfang an geplante und sukzessiv realisierte Beitritt der Neugesellschafter (Kommanditisten) verdecke i.S. des § 42 AO 1977 mithin den Grundstückserwerb gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1983 durch die mit der ursprünglichen Gründungsgesellschaft nicht mehr identische Einspruchsführerin. Dadurch, daß sich der Gesellschaftszweck nach dem Beitritt von Neugesellschaftern unter gleichzeitigem Ausscheiden der Gründungsgesellschafter, die lediglich noch als alleinige Gesellschafter der nicht am Vermögen der Einspruchsführerin beteiligten Komplementär-GmbH verblieben seien, sei eine so starke Änderung des Gesellschaftszwecks eingetreten, daß grunderwerbsteuerrechtlich nicht von einem unveränderten Fortbestehen der KG ausgegangen werden könne. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die Übertragung der Kommanditanteile lediglich den Verkauf eines von der veräußernden KG noch zu bebauenden Grundstücks an eine neue Gesellschaft verdeckt habe, deren Tätigkeit sich dann zwangsläufig auf die anschließende Bewirtschaftung und Verwaltung des Grundstücks beschränkt habe. Im Hinblick darauf, daß den beigetretenen Gesellschaftern im Prospekt über das Bauvorhaben eine bereits hinsichtlich Planung und Durchführung des Bauvorhabens fertige Konzeption angeboten worden sei, die sie in ihrer Gesamtheit entweder annehmen oder ablehnen konnten, seien sämtliche mit den Gesellschafterbeitritten zusammenhängenden Verträge als ein einheitliches Vertragswerk anzusehen, das auf den Erwerb von Eigentum an einem bebauten Grundstück gerichtet sei. Die Gegenleistung i.S. des § 9 GrEStG 1983 umfasse alle Aufwendungen, die die Erwerber zur Erlangung des Objekts erbringen mußten.
Auf die Klage hob das Finanzgericht (FG) den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Januar 1985 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 17. September 1987 auf. Es kam zu der Auffassung, daß die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sei, weil ihr ein anderer Sachverhalt als dem angefochtenen Steuerbescheid zugrunde gelegt worden sei. Während im Steuerbescheid als Gegenstand der Steuer der Vorgang vom 28. September 1983 zwischen der GbR und der . . .KG bezeichnet worden sei, habe das FA in der Einspruchsentscheidung den Austausch der Gesellschafter der . . .KG unter anderem durch Beitritte weiterer Gesellschafter bis November oder Dezember 1983 der Besteuerung unterworfen. Beide Vorgänge seien nicht identisch. Auf eine hiernach in Betracht kommende isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung brauche sich der Senat nicht zu beschränken, da selbst das FA nicht mehr daran festhalten wolle, daß in der ,,Umwandlung" der GbR in die KG am 28. September 1983 ein steuerbarer Tatbestand gelegen habe. Das FG teile diese Auffassung; es liege ein bloßer nicht steuerbarer Wechsel im Personenstand einer Gesamthand vor; der Vergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG bedürfe es also nicht. Der angefochtene Steuerbescheid sei danach aufzuheben gewesen.
Hiergegen wendet sich die Revision des FA. Es führt u.a. aus, die Auffassung des FG, das im verfügenden Teil des Steuerbescheides als Gegenstand der Steuer genannte Vertragsprotokoll vom 28. September 1983 beschreibe nur die Umwandlung der GbR in die KG und damit einen nicht steuerbaren Wechsel im Personenstand der Gesamthand, verkürze den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vom 28. September 1983 in unzulässiger Weise auf eine steuerlich nicht relevante Umfirmierung. Das Vertragsprotokoll vom 28. September 1983 umfasse aber ausdrücklich den als Anlage beigefügten Kommanditgesellschaftsvertrag der Klägerin vom 28. September 1983 und damit auch die Vereinbarung über den Austausch der Gesellschafter als hinreichende Begründung für den im Ausspruch des Steuerbescheides bezeichneten steuerbaren Rechtsträgerwechsel. Die Steuerfestsetzung sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, denn als Gegenstand des Erwerbsvorgangs sei das Gesellschaftsgrundstück mit der von der Initiatoren-GbR vorgesehenen Bebauung anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des FA ist unbegründet. Die Vorentscheidung beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 126 Abs. 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FG hat zu Recht die Einspruchsentscheidung vom 17. September 1987 sowie den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Januar 1985 aufgehoben.
1. Nach § 367 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, verpflichtet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Gegenstand der Entscheidung ist der angefochtene Verwaltungsakt (§ 348 Abs. 1 AO 1977); gegen diesen richtet sich der Rechtsbehelf des von dem Verwaltungsakt Betroffenen (vgl. § 350, § 357 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO 1977). Daraus folgt, daß die dem FA eingeräumte Überprüfungsberechtigung und damit seine Entscheidungsbefugnis im Einspruchsverfahren durch den angefochtenen Verwaltungsakt begrenzt wird. Nur im Rahmen des Lebenssachverhalts, der durch den angefochtenen Verwaltungsakt erfaßt worden ist, darf das FA prüfen, ob der steuerrechtlich erhebliche Sachverhalt richtig und vollständig ermittelt worden und die nach dem verwirklichten Steuertatbestand entstandene Steuer richtig festgesetzt worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561 zu III.2. b der Urteilsgründe). Aus § 367 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 ergibt sich nichts anderes, denn auch eine Entscheidung zum Nachteil dessen, der den Einspruch eingelegt hat, kann nur im Rahmen der dem FA eingeräumten Überprüfungsberechtigung und damit nur in den Grenzen des von dem angefochtenen Verwaltungsakt erfaßten Lebenssachverhaltes ergehen.
Die Einspruchsentscheidung vom 17. September 1987 war danach rechtswidrig, weil das FA ihr einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der nicht Gegenstand des Steuerbescheides gewesen war. Ausweislich des Grunderwerbsteuerbescheides vom 25. Januar 1985 hat das FA die Tatsachen, die nach seiner Auffassung den Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1983 erfüllt haben, dem ,,am 28.9. 1983 abgeschlossenen Vertrag zwischen der GbR A-Straße als Veräußerer und der C GmbH & Co., A-Straße-KG als Erwerber" entnommen und damit den im Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 28. September 1983 als Umwandlung der GbR in eine KG durch Aufnahme einer Komplementär-GmbH bezeichneten Vorgang als den maßgebenden Lebenssachverhalt der Besteuerung zugrunde gelegt.
Bestätigt wird dies durch den in der Einspruchsentscheidung dargestellten Sachverhalt und die vom FA erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung. In der Einspruchsentscheidung heißt es insoweit: ,,Das FA erblickte in der mit Wirkung vom 28.9. 1983 erfolgten Umwandlung der GbR A-Straße in die B GmbH & Co., A-Straße-KG einen gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1983 grunderwerbsteuerbaren Grundstückserwerb durch die Einspruchsführerin. Es setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang mit Steuerbescheid vom 25.1. 1985 nach einer Besteuerungsgrundlage von . . . DM (Verkehrswert des Grundstücks per 28.9. 1983) auf . . . DM fest." Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 2. Mai 1985 bescheinigte, ,,daß anläßlich des Eigentumsübergangs des Grundstücks A-Straße von der GbR A-Straße auf die C GmbH & Co., A-Straße-KG - Gesellschafterversammlung der GbR A-Straße vom 28. September 1983 - der Eintragung des Erwerbers steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen".
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß als Erwerber nicht die im Protokoll genannte B GmbH & Co., A-Straße-KG, sondern die C GmbH & Co., A-Straße-KG bezeichnet ist. Es handelt sich insoweit lediglich um eine die Identität des Erwerbers nicht berührende falsche Bezeichnung; das FA hat die später geänderte und im Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides geltende Firma des ,,Erwerbers" verwendet; an dem durch das Datum 28. September 1983 gekennzeichneten Lebenssachverhalt ändert dies nichts.
Die Einspruchsentscheidung hat das FA hingegen auf einen anderen Sachverhalt gestützt, denn es hat ihr einen zeitlich später liegenden und inhaltlich anders gestalteten Lebensvorgang zugrunde gelegt als dem Grunderwerbsteuerbescheid. Nach der Begründung der Einspruchsentscheidung war für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung maßgebend der nach der Umwandlung der BGB-Gesellschaft in eine KG in den Monaten November/Dezember 1983 erfolgte Beitritt der 15 Neugesellschafter unter gleichzeitigem Ausscheiden der Gründungsgesellschafter, die lediglich noch als alleinige Gesellschafter der nicht am Vermögen der Einspruchsführerin beteiligten Komplementär-GmbH verblieben. Hierdurch sei eine so starke Änderung des Gesellschaftszwecks eingetreten, daß grunderwerbsteuerrechtlich nicht von einem unveränderten Fortbestehen der KG ausgegangen werden könne. Unbeschadet der hierin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung ergeben diese Ausführungen, daß das FA den Steuertatbestand nunmehr dem nach der Umwandlung der BGB-Gesellschaft in eine KG erfolgten Austritt der Kommanditisten X und Y unter nahezu gleichzeitigem Eintritt der neuen Kommanditisten in den Monaten November/ Dezember 1983 entnommen hat, also den Gesellschafterwechsel bei der KG der Steuer unterworfen hat. Insbesondere zeigt sich dies auch daran, daß das FA erwähnt, daß lediglich noch die Komplementär-GmbH in der Gesellschaft verblieben sei. Bestätigt wird dies auch durch die Ausführungen im Zusammenhang mit der vom FA verwendeten alternativen Begründung der Einspruchsentscheidung, die dahin geht, daß die Besteuerung infolge der völligen Auswechslung der am Vermögen beteiligten Gesellschafter gemäß § 1 Abs. 1 Nr.1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 gerechtfertigt sei. Das FA befaßt sich in diesem Zusammenhang mit der Frage, ob ein die Grunderwerbsteuer auslösender Wechsel der Gesellschafter auch bei der Einspruchsführerin in Betracht komme, und bejaht dies, weil die Einspruchsführerin nach ihrem Gesellschaftszweck kein Handelsgewerbe i.S. des § 1 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) betrieben habe. Ein von der Klägerin zitiertes BFH-Urteil sei nicht relevant, weil in der dort entschiedenen Grunderwerbsteuersache die Neugesellschafter in eine ein Handelsgewerbe betreibende KG eingetreten seien, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört habe.
Hieraus wird auch deutlich, daß das FA den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Januar 1985 und die Einspruchsentscheidung vom 17. September 1987 nicht lediglich auf unterschiedliche - rechtlich relevante - Ausschnitte desselben Lebenssachverhalts gestützt hat, denn es hat den Grunderwerbsteuerbescheid auf den durch die Aufnahme der GmbH in die zwischen den Gesellschaftern X und Y bestehende BGB-Gesellschaft unter gleichzeitiger Umwandlung in eine KG beschriebenen und begrenzten Sachverhalt gestützt und die Einspruchsentscheidung auf das durch das Ausscheiden der Gesellschafter X und Y und den Eintritt von neuen Kommanditisten gekennzeichneten Sachverhalt. Eine tatsächliche Verknüpfung zwischen diesen Lebenssachverhalten hat das FA nicht hergestellt.
Der mit der Revision vorgetragenen Auffassung des FA, daß mit der Angabe des Datums 28. September 1983 im Grunderwerbsteuerbescheid auch der dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung beigefügte Gesellschaftsvertrag vom 28. September 1983 und damit auch der Austausch der Gesellschafter als hinreichende Begründung für den im Ausspruch des Steuerbescheids bezeichneten steuerbaren Rechtsträgerwechsel umfaßt worden sei, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß sich das FA insoweit in Widerspruch zu den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung setzt, hätte, wovon auch das FA ausgehen mußte, die in dem Gesellschaftsvertrag niedergelegte Absicht ohne tatsächliche Durchführung eine Besteuerung nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag vom 28. September 1983 nicht einmal bindende Vereinbarungen, die - ihre Durchführung unterstellt - zu einer Besteuerung des vollständigen Wechsels im Personenstand der Gesellschaft hätten führen können, denn, anders als die Auswechslung der Komplementär-GmbH, war das Ausscheiden der beiden ,,Gründungskommanditisten" X und Y darin nicht vorgesehen, so daß nicht angenommen werden kann, daß das FA von der planmäßigen Durchführung des vollständigen Gesellschafterwechsels ausgegangen sein konnte.
2. Zutreffend ist die Vorentscheidung im Ergebnis auch insoweit, als das FG - auch - den Grunderwerbsteuerbescheid vom 25. Januar 1985 aufgehoben hat.
Insbesondere stehen dieser Beurteilung nicht die Ausführungen zu 1. entgegen. Zwar ist gemäß § 44 Abs. 2 FGO Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat, so daß in Betracht zu ziehen sein könnte, einer Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 25. Januar 1985 stehe entgegen, daß sein Regelungsinhalt durch die Einspruchsentscheidung nicht erfaßt worden sei und das FG lediglich die Rechtmäßigkeit der Einspruchsentscheidung hätte zu beurteilen gehabt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dies kann jedoch auf sich beruhen, denn die Einspruchsentscheidung hat den Grunderwerbsteuerbesheid dadurch erfaßt, daß das FA ihn im Tenor zum Gegenstand der Einspruchsentscheidung gemacht hat. Es hat ausdrücklich über den Einspruch vom 12. Februar 1985 gegen den Steuerbescheid vom 25. Januar 1985 entschieden und den Einspruch, neben der verbösernden Festsetzung der Grunderwerbsteuer, im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Richtig ist die Auffassung des FG, daß durch den vom FA erfaßten Lebenssachverhalt, der durch den Vorgang vom 28. September 1983 umschrieben wird, für sich gesehen, keine einen grunderwerbsteuerbaren Tatbestand erfüllende Tatsachen verwirklicht worden sind. Die vom FG zutreffend als bloßer Rechtsformwechsel beurteilte Umwandlung der BGB-Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG führt nicht zu einem Rechtsträgerwechsel und löst damit keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang i.S. des § 1 GrEStG 1983 aus.
Fundstellen
Haufe-Index 419353 |
BFH/NV 1993, 712 |