Entscheidungsstichwort (Thema)
Anmeldung von Satzungsänderungen
Leitsatz (amtlich)
Bei der Anmeldung von Satzungsänderungen, die Regelungen nach § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG zum Gegenstand haben, sind die geänderten Satzungsbestandteile schlagwortartig hervorzuheben.
Normenkette
GmbHG § 54 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kassel |
OLG Frankfurt am Main |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kassel vom 15. Januar 1986 wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in Ziffer 2 der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kassel – Registergericht – vom 19. März 1985 geforderte Angabe des Betrages der Kapitalerhöhung entfällt.
Gründe
I.
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer und Gründer der Anmelderin, einer GmbH, haben eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft auf 50.000,– DM unter Bildung zweier neuer Stammeinlagen beschlossen. In der Anmeldung, der eine Ausfertigung des notariellen Beschlußprotokolls und der in den Paragraphen 3 und 6 neu gefaßte Gesellschaftsvertrag beigefügt sind, heißt es: „Wir melden die Erhöhung des Stammkapitals sowie die Satzungsänderungen in das Handelsregister an”. Der Registerrichter hat die Eintragung abgelehnt und mit Zwischenverfügung, neben anderen Punkten, beanstandet:
Ziffer 2:
Der Kapitalerhöhungsbeschluß sei nicht seinem wesentlichen Inhalt nach angemeldet. Es fehle der Hinweis auf den geänderten Paragraphen und den Erhöhungsbetrag. Üblich und empfehlenswert sei folgende Formulierung: „Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom … ist das Stammkapital um … auf … erhöht und der Gesellschaftsvertrag in § … abgeändert”.
Ziffer 3:
Es fehle die Anmeldung, daß der Gesellschaftsvertrag in § 3 geändert sei; die pauschale Anmeldung von Satzungsänderungen genüge nicht.
Ziffer 5:
Die neue Fassung von § 6 des Gesellschaftsvertrages sei unzulässig. Es reiche nicht, wenn gesagt werde, das Stammkapital betrage 50.000,– DM und werde von den beiden Gesellschaftern gehalten. Übernehmer von späteren Kapitalerhöhungen müßten als solche kenntlich sein. In einer Person zusammengekommene Geschäftsanteile blieben grundsätzlich selbständig (§§ 15 Abs. 2, 55 Abs. 3 GmbHG).
Das Landgericht hat die Beschwerde der Anmelderin in besagten Punkten zurückgewiesen. Dagegen hält das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) nur die zu Ziffer 5 dargelegten Bedenken des Registerrichters für sachlich begründet und möchte deshalb der weiteren Beschwerde im übrigen stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch vornehmlich durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 19. April 1978 (OLGZ 1978, 313), aber auch durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 5. Oktober 1978 (BayObLGZ 1978, 282) und vom 22. Februar 1985 (BayObLGZ 1985, 82) sowie des Oberlandesgerichtes Schleswig vom 11. Dezember 1972 (DNotZ 1973, 482) gehindert und hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 FGG sind gegeben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem genannten Beschluß den Standpunkt vertreten, Satzungsänderungen oder Einfügungen i.S. von § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG, also solche, die die Firma, den Sitz der Gesellschaft, den Unternehmensgegenstand, die Höhe des Stammkapitals, die Vertretungsverhältnisse oder die Zeitdauer der Gesellschaft betreffen, müßten in der Anmeldung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zumindest schlagwortartig bezeichnet werden. Dem hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seinen die Anmeldung neu gefaßter Satzungen behandelnden Beschlüssen angeschlossen. Darüber hinausgehend ist das Oberlandesgericht Schleswig sogar der Ansicht, im Falle der Neufassung der Satzung unter § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG fallende Änderungen müßten in der Anmeldung wortgetreu wiedergegeben werden. Von diesen Entscheidungen müßte das vorlegende Gericht abweichen, weil es die Anmelderin jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht für verpflichtet hält, den Inhalt der geänderten §§ 3 und 6 der Satzung, sei es auch nur schlagwortartig, wiederzugeben.
III.
Die zulässige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
1. Das Handelsregister dient bei den die Kapitalgesellschaften betreffenden Eintragungen nicht nur der Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs. Es soll darüber hinaus den besonderen vom Gesetz geforderten Schutz des anlagesuchenden Publikums sowie der Gesellschaftsgläubiger gewährleisten, indem die Gesellschaft und ihre Satzung in das Register nur eingetragen werden, wenn die im öffentlichen Interesse sowie im Interesse des anlagesuchenden Publikums und der Gesellschaftsgläubiger aufgestellten Normativbestimmungen erfüllt, und zwingende, zu ihrem Schutz erlassene Vorschriften nicht verletzt sind. Da die Beachtung dieser Vorschriften nicht nur bei der Gründung der Gesellschaft durch den Registerrichter kontrolliert werden muß, ist gemäß § 54 GmbHG, § 181 AktG jede Umgestaltung der Satzung zur Eintragung in das Register anzumelden, auch wenn dann die beschlossene Änderung nur nachrichtlich, durch bloße Bezugnahme auf die überreichten Urkunden, im Register mitgeteilt wird. Hierin liegt der innere Grund, weshalb § 54 Abs. 2 GmbHG zwischen den inhaltlich im Register aufzuführenden, für den Rechtsverkehr bestimmten Angaben einerseits und den sonstigen Satzungsbestimmungen andererseits unterscheidet, die nur deshalb im Register zu vermerken sind, weil sie zuvor auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden sollen (Baums, Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen 1981 S. 29 ff., 54 ff.).
Zwar unterscheidet § 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG in seinem Wortlaut nicht danach, welchen Inhalt die geänderte Satzungsbestimmung hat, und wie sie demzufolge einzutragen ist. Im Gegensatz zur Ansicht eines Teils des Schrifttums (Röll Anm. z. Beschl. des OLG Schleswig DNotZ aaO S. 483/484 f.; Winter, NJW 1980, 2683/2684 f.; Rowedder/Zimmermann, GmbHG, 5 54 Rdnr. 4; Scholz/Priester, GmbHG 6. Aufl. § 54 Anm. 10), der sich das vorlegende Gericht angeschlossen hat, ergibt sich hieraus aber nicht, daß die Form der Eintragung keinen Einfluß darauf hat, welche Anforderungen an den Inhalt der Anmeldung zu stellen sind. Der Gesetzeswortlaut erklärt sich vielmehr daraus, daß der Inhalt der Anmeldung nach ihrer Zielsetzung zu bestimmen und festzulegen ist. Denn sie muß gewährleisten, daß der Registerrichter die ihm zufallenden verschiedenen Aufgaben der Prüfung und Eintragung erfüllen kann.
Dafür, daß bei nachrichtlich im Register zu vermerkenden Satzungsänderungen die Bezugnahme auf das notarielle Beschlußprotokoll ausreicht, spricht dessen Beweisfunktion (P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 53 Rdnr. 43; § 54 Rdnr. 7). Hinzu kommt, daß nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG die Beifügung des vollständig neugefaßten Satzungswortlauts vorgeschrieben ist. Beide Urkunden ermöglichen es dem Registerrichter in aller Regel, sich die notwendigen Informationen für die Prüfung und Eintragung der Satzungsänderung zu verschaffen (P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG § 54 aaO).
Eine andere Beurteilung ist dagegen bei von § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG erfaßten Satzungsänderungen geboten. Wenn § 54 Abs. 3 GmbHG die Wirksamkeit des Änderungsbeschlusses bis zur Eintragung hinausschiebt, so erfüllt dies nicht nur den Zweck, die Vorlage an den Registerrichter und damit die Gesetzmäßigkeitsprüfung zu erzwingen. Es soll vor allem eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der anschließenden inhaltlichen Wiedergabe im Register und der Bekanntmachung erreicht werden. Hierzu bietet sich, wie auch von weiten Teilen der Literatur gefordert, eine schlagwortartige Hervorhebung der geänderten wesentlichen Satzungsbestandteile i.S. des § 10 GmbHG an (siehe etwa P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG § 54 aaO; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG 14. Aufl. § 54 Rdnr. 6; ders. in Kölner Komm. z. AktG § 181 Rdnr. 5; Keidel/Schmatz/StÖber, Registerrecht 4. Aufl. Rdnr. 740). Eine solche stichwortartige Hervorhebung stellt für den Registerrichter insbesondere bei umfangreichen Satzungen eine nicht gering zu achtende Hilfe dar, die Fehler bei der Prüfung, ob und welche ihrem Inhalt nach eintragungspflichtigen Bestimmungen von der beschlossenen Änderung betroffen sind, verhindern kann. In Anbetracht der weitreichenden Bedeutung der in § 10 GmbHG aufgeführten Bestimmungen ist dies Grund genug, um die bloße Bezugnahme auf das notarielle Beschlußprotokoll nicht ausreichen zu lassen. Dagegen spricht auch nicht das Argument, daß Unklarheiten über Gegenstand und Umfang des Änderungsbeschlusses durch den Erlaß einer Zwischenverfügung ausgeräumt werden können (siehe Rowedder/Zimmermann, GmbHG aaO; Scholz/Priester, GmbHG aaO). Denn es geht um die Verhinderung von Fehlentscheidungen, die darauf zurückzuführen sind, daß der Registerrichter von der Änderung betroffene Satzungsbestimmungen übersieht.
Daraus, daß bei der Erstanmeldung der Gesellschaft gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG kein Hinweis auf die eintragungspflichtigen Satzungsbestandteile zu fordern ist, ergibt sich – anders, als das vorlegende Gericht unter Hinweis auf einige Stimmen der Literatur (Röll, DNotZ aaO S. 485; Winter, NJW aaO S. 2685) annimmt – nichts Gegenteiliges. Wenn bei der Erstanmeldung eine Kennzeichnungspflicht nicht zur Diskussion steht, dann deshalb, weil bei ihr die gesamte Satzung überprüft werden muß und grundsätzlich keine Irrtümer bei der Entscheidung auftreten können, welche der Satzungsbestimmungen ihrem Inhalt nach einzutragen sind. Eine hiermit vergleichbare Situation kann allenfalls in Fällen der vollständigen Umgestaltung der Satzung gegeben sein (vgl. Roth, GmbHG 2. Aufl. § 54 Anm. 2.3), nicht dagegen, wenn es sich um die Änderung einzelner Satzungsbestimmungen handelt.
Nicht in Abrede zu stellen ist allerdings, daß das Verlangen nach einer schlagwortartigen Kennzeichnung keinen Sinn ergibt, wenn der Registerrichter – wie hier – erkannt hat, welche der angemeldeten Änderungen unter die Bestimmungen des § 10 GmbHG fallen. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichtes ist aber auch dies kein Grund, auf eine schlagwortartige Kennzeichnung zu verzichten. Gegen den Vorschlag, eine solche nur dann zu fordern, wenn im Einzelfall Zweifel oder Unklarheiten auftreten können (in diesem Sinne auch Roth, GmbHG aaO), spricht, daß nur eine einheitliche Betrachtungsweise die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet. Eine am Einzelfall ausgerichtete Beurteilung läge auch nicht im Interesse der Anmelder. Denn gerade ihnen muß an einer verbindlichen Festlegung der an den Inhalt der Anmeldung zu stellenden Anforderungen gelegen sein, weil nur sie ein reibungsloses und zügiges Verfahren garantiert.
Danach sind die unter Ziffer 2 und 3 der Zwischenverfügung dargelegten Bedenken im Kern berechtigt. Allerdings bedarf es nicht der geforderten Angabe des Kapitalerhöhungsbetrages, weil diese nicht mehr zum notwendigen Inhalt der schlagwortartigen Kennzeichnung zu rechnen ist. Erst recht muß die Anmelderin der empfohlenen Antragsformulierung keine Folge leisten. Eine inhaltliche (wortgetreue) Wiedergabe der geänderten Satzungsbestimmungen, auf welche die Antragsformulierung abzielt, ist nicht zu verlangen, weil sie keine bessere Kontrollmöglichkeit bietet als eine schlagwortartige Bezeichnung. Insoweit bedurfte es keiner ausdrücklichen Aufhebung der Zwischenverfügung, weil es sich lediglich um eine Empfehlung des Registergerichts handelt.
2. Auch gegen die unter Ziffer 5 der Zwischenverfügung dargelegten Bedenken ist nichts zu erinnern. Eine Aufstockung der bestehenden Geschäftsanteile, die grundsätzlich in Betracht gekommen wäre, weil die Anteile sich in den Händen der Gründer befinden (BGHZ 63, 116), scheitert daran, daß es an der erforderlichen Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluß fehlt (vgl. Scholz/Priester, GmbHG § 55 Anm. 23; P. Ulmer in Hachenburg, GmbHG § 55 Rdnr. 21). Es bleibt daher bei der Regel des § 55 Abs. 3 GmbHG mit der Folge, daß die Gründer durch die Übernahme des Stammkapitals auf das erhöhte Kapital selbständige Geschäftsanteile i.S. von § 15 Abs. 2 GmbHG erwerben.
Fundstellen
BB 1987, 2324 |
NJW 1987, 3191 |
DNotZ 1988, 182 |