Entscheidungsstichwort (Thema)
Befangenheit des Insolvenzverwalters. Rechtsbeschwerde gegen Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters. Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung eines Antrags, Sonderinsolvenzverwalter wegen Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Verfahrensrechtliche Geltendmachung der Befangenheit eines Insolvenzverwalters
Leitsatz (amtlich)
a) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder-)Insolvenzverwalter keine Anwendung.
b) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.
Normenkette
InsO §§ 56-59; ZPO § 42 ff., § 406
Verfahrensgang
LG Wuppertal (Beschluss vom 26.08.2005; Aktenzeichen 6 T 508/05) |
AG Wuppertal (Beschluss vom 16.08.2005; Aktenzeichen 145 IN 426/00) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des LG Wuppertal vom 26.8.2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
[1] Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des AG/Rechtspflegers vom 14.7.2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des Insolvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen.
[2] Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht.
[3] Der Richter des AG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 8.8.2005 zurückgewiesen, soweit die Unzuständigkeit des Rechtspflegers gerügt war. Hinsichtlich der Ablehnung des Sonderverwalters wegen Befangenheit hat er auf die Zuständigkeit des Rechtspflegers verwiesen. Erst nach dessen Entscheidung werde ggf. über die nur hilfsweise geltend gemachten Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche zu entscheiden sein.
[4] Mit Beschluss vom 16.8.2005 hat der Rechtspfleger es abgelehnt, den Sonderverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen. Gegen diesen Beschluss hat der Verwalter Erinnerung eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Abteilungsrichter vorgelegt. Dieser hat die sofortige Beschwerde für gegeben erachtet und sie dem LG zur Entscheidung übermittelt. Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 26.8.2006 ohne Sachentscheidung an das AG zurückgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Insolvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 16.8.2005 weiter.
II.
[5] Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
[6] 1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters als solches wendet.
[7] a) Mit der Rechtsbeschwerde macht der Insolvenzverwalter geltend, entgegen der Auffassung des LG sei gegen die Einsetzung des Sonderinsolvenzverwalters gem. §§ 6, 59 Abs. 2 InsO die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsolvenzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei insoweit gem. §§ 7, 59 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei.
[8] b) Die Rechtsbeschwerde findet gem. § 7 InsO nur gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das LG hat jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung eines Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit.
[9] Es bestand auch weder für das LG noch für das AG im Beschluss vom 16.8.2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Verwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl des bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonderverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die insoweit erhobene Erinnerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8.8.2005 vorbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ablehnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte.
[10] Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als solche ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch für das LG keine Veranlassung, den Insolvenzverwalter insoweit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Seine Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das LG hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf erfolgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat.
[11] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des LG wendet, gegen die Entscheidung des AG über die Ablehnung des Insolvenzverwalters finde eine sofortige Beschwerde nicht statt.
[12] a) Die Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGH v. 16.3.2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78, 82 = MDR 2000, 779; BGH, Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 75/03, BGHReport 2004, 129 = MDR 2004, 233 = WM 2003, 2344; v. 16.10.2003 - IX ZB 599/02, BGHReport 2004, 128 = MDR 2004, 232 = WM 2003, 2390; v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, BGHReport 2005, 1000 = MDR 2005, 1128 = WM 2005, 1246; v. 2.3.2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig. So liegt der Fall hier.
[13] b) Daran ändert die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LG nichts. Diese macht dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nicht zugänglich, wenn die Anfechtung gesetzlich ausgeschlossen ist. Dies gilt vor allem in den Fällen einer unstatthaften Erstbeschwerde (BGH v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15 = BGHReport 2004, 1191 m. Anm. Jaspersen = MDR 2004, 1137; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, MDR 2004, 348 = BGHReport 2004, 413 = NJW 2004, 1112; v. 14.7.2004 - XII ZB 268/03, BGHReport 2005, 48 = MDR 2005, 46 = NJW-RR 2005, 214; v. 11.5.2005 - XII ZB 189/03, MDR 2005, 927 = BGHReport 2005, 1134 = NJW-RR 2005, 1009).
[14] c) Gegen die Ablehnung des Antrags des Insolvenzverwalters, den bestellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt.
[15] aa) Das LG (LG Wuppertal v. 26.8.2005 - 6 T 508/05, ZIP 2005, 1747) hat ausgeführt, das Rechtsmittel des Insolvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4 InsO, §§ 46 Abs. 2, 406 ZPO statthaft. Der Insolvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch keine sofortige Beschwerde gegeben sei.
[16] Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 2 InsO, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung.
[17] bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
[18] (1) Gemäß § 4 InsO gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff. ZPO auch für das Insolvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von Gerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2004 - IX ZB 280/03, ZVI 2004, 753; Kirchhof in HK/InsO, 4. Aufl., § 4 Rz. 5; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl., § 4 Rz. 5 ff.; Ganter in MünchKomm/InsO, § 4 Rz. 41; Kübler/Prütting, InsO § 4 Rz. 7; Schmerbach in FK/InsO, 4. Aufl., § 4 Rz. 31 ff.; Nerlich/Römermann/Becker, InsO § 4 Rz. 19; Bräutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 4 Rz. 7; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rz. 9).
[19] Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ablehnung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren bestellten Gutachter oder für den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht anwendbar, der gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO vom Insolvenzgericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners besteht (vgl. Ganter in MünchKomm/InsO, a.a.O. Rz. 42; Schmerbach in FK/InsO, a.a.O. § 4 Rz. 39b; § 22 Rz. 43; Uhlenbruck, a.a.O. Rz. 14; AG Göttingen ZInsO 2000, 347; AG Frankfurt/O. ZInsO 2006, 107; für die Anwendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O.; AG Köln InVO 1999, 141).
[20] (2) Ein Insolvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Gerichtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht gem. § 4 InsO, §§ 41 ff., 406 ZPO abgelehnt werden (Kirchhof in HK/InsO, a.a.O. § 4 Rz. 5; Ganter in MünchKomm/InsO, § 4 Rz. 42; Schmerbach in FK/InsO, a.a.O. § 4 Rz. 32; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rz. 9; Lüke ZIP 2003, 557, 560; Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/Römermann/Becker, a.a.O. Rz. 19).
[21] Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des (Sonder-)Insolvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59 InsO eine abschließende Sonderregelung (Jaeger/Gerhardt, a.a.O.; Ganter in MünchKomm/InsO, § 4 Rz. 42; Schmerbach in FK/InsO, a.a.O. § 4 Rz. 32).
[22] (2.1) Nach § 56 InsO muss zum Insolvenzverwalter eine geeignete, insb. von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person bestellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96, 99; BGH, Beschl. v. 2.3.2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tatsächlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszuüben (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2006a.a.O. m.w.N.). Auch für die Bestellung des Sonderinsolvenzverwalters findet demgemäß § 56 InsO Anwendung.
[23] Der (Sonder-)Insolvenzverwalter kann gem. § 59 InsO aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff., 406 ZPO eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des (Sonder-)Insolvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das AG auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters, entschieden. Diese Regelung des § 59 InsO schließt es aus, Entlassungen wegen Befangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch § 59 InsO unterlaufen würde.
[24] (2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags gegen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist indessen nicht der Fall. Insoweit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59 InsO in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2.3.2006a.a.O. S. 475). Hieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebefugnis.
[25] Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem Insolvenzverwalter gem. § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung beantragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger i.S.d. § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ist der Insolvenzverwalter ebenfalls nicht.
[26] Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsberechtigung nach § 59 InsO besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den Insolvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen (Sonder-)Insolvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antragsrecht i.S.d. § 59 Abs. 1 InsO zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsberechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO nur beschwerdeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfahrensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-InsO/Kind, a.a.O. § 59 Rz. 3). Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 599/02, BGHReport 2004, 128 = MDR 2004, 232 = ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen.
[27] (2.3) Da dem Insolvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters gem. § 59 Abs. 1 InsO fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (BGH, Beschl. v. 2.3.2006a.a.O. S. 474). Gegen die Ablehnung seines Antrags konnte er demgemäß nur nach § 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung einlegen. Dies hat das LG zutreffend gesehen.
[28] (2.4) Der Ausschluss eines Instanzenzuges gegen die Entscheidung des AG verstößt nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effektiven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02, MDR 2003, 886 = NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 599/02, BGHReport 2004, 128 = MDR 2004, 232 = WM 2003, 2390, 2392 f.; v. 2.3.2006, a.a.O.). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügt es, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gem. § 11 Abs. 2 RPflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfG v. 18.1.2000 - 1 BvR 321/96, BVerfGE 101, 397, 407 f. = MDR 2000, 655 = CR 2000, 725 m. Anm. Wollweber; BVerfG v. 8.1.2001 - 1 BvR 2170/00, NJW-RR 2001, 1077 f.).
[29] (2.5) Der Insolvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erinnerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderinsolvenzverwaltung zu befinden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1708590 |
BB 2007, 630 |