(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
1. |
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, |
2. |
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, oder |
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in den Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
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