Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdebefugnis einer GbR. Vertragsauslegung durch den BFH
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Verfassungsbeschwerde einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltsgemeinschaft als solcher ist unzulässig, da durch den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nicht die Gesellschaft selbst, sondern nur die an ihr Beteiligten in ihren Grundrechten verletzt sein können, soweit sie geltend machen, durch Feststellung überhöhter Besteuerungsgrundlagen in ihren Grundrechten beeinträchtigt zu sein.
2. Der BFH ist berechtigt die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsbeziehungen zu überprüfen, weil dies ein Teil der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtskontrolle ist. Bei der Auslegung der Vertragsbeziehungen braucht der BFH nicht am Wortlaut der Vereinbarungen zu haften.
3. Daß der Gewinn aus der Verfolgung und Einziehung der einem Handelsvertreter zustehenden Forderungen, die er z. T. abgetreten hat, ein verdecktes Erfolgshonorar darstellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
BVerfGG § 90; FGO § 118; EStG § 18; BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
Gründe
1. Die Verfassungsbeschwerde der in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Anwaltsgemeinschaft als solcher ist unzulässig, da durch den Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nicht die Gesellschaft selbst, sondern nur die an ihr Beteiligten in ihren Grundrechten verletzt sein können, soweit sie geltend machen, durch Feststellung überhöhter Besteuerungsgrundlagen in ihren Grundrechten beeinträchtigt zu sein (vgl. BVerfGE 13, 318 ≪323≫).
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 2 hat in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bei der Nachprüfung von Revisionsentscheidungen des Bundesfinanzhofs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird das Bundesverfassungsgericht nicht seinerseits wie ein Revisionsgericht tätig. Vielmehr ist die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 18, 85 ≪92≫; 26, 327 ≪334≫). Die Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht muß sich darauf beschränken, ob das dem Urteil des Bundesfinanzhofs zugrundegelegte Auslegungsergebnis eines der geltend gemachten Grundrechte verletzt oder auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieser Grundrechte beruht. Ob daneben vom einfachen Recht her gesehen eine andere Auslegung möglich ist, kann vom Bundesverfassungsgericht nicht geprüft werden.
Im Streitfall hat sich der Bundesfinanzhof aus der Bindung an die vom Finanzgericht festgestellten entscheidungsrelevanten Tatsachen nicht gelöst. Es stand ihm vielmehr zu, die vom Finanzgericht vorgenommene Auslegung der Vertragsbeziehungen zu überprüfen, weil dies ein Teil der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtskontrolle ist. Bei der Auslegung der Vertragsbeziehungen brauchte der Bundesfinanzhof nicht am Wortlaut der Vereinbarungen zu haften (vgl. §§ 133, 157 BGB).
Daß der Handelsvertreter seine bestrittenen Forderungen an den Beschwerdeführer zu 2 vertraglich „abgetreten” hatte, konnte für den Bundesfinanzhof von untergeordneter Bedeutung sein, weil der Handelsvertreter trotz „Abtretung” seiner Ansprüche an diesen im Innenverhältnis weiterhin überwiegend beteiligt blieb und die Abtretung nach außen hin – aus naheliegenden Gründen – geheimgehalten werden sollte.
Wenn der Bundesfinanzhof unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gekommen ist, der Gewinn aus der Verfolgung und Einziehung der dem Handelsvertreter zustehenden Forderungen stelle ein verdecktes Erfolgshonorar dar, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen