Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzlicher Richter: Vorlagepflicht an den EuGH
Leitsatz (redaktionell)
1. Zufolge des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts nicht mehr statthaft sind, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren zur Hauptsache stellenden, entscheidungserheblichen Fragen im Sinne des Art. 177 Abs. 1 EWGV, auf die es für jeden erfahrenen und kundigen Juristen offensichtlich und vernünftigerweise nicht lediglich eine zweifelsfreie Antwort gibt, zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet.
2. Die teilweise funktionale Eingliederung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedsstaaten, die sich insbesondere in Art. 177 EWGV ausdrückt, ist erfolgt, um im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
3. Art. 101 Abs. 1 GG ist durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH als gesetzlichen Richter dann verletzt, wenn das Gericht die nach Art. 177 Abs. 3 EWGV bestehende Vorlageverpflichtung willkürlich außer acht läßt. Willkürliches Unterlassen ist nicht schon dann gegeben, wenn eine nach Auffassung einer Partei klärungsbedürftige Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht vorgelegt wurde (hier: daß für die zollrechtliche Tarifierung eines Einfuhrgutes der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes in DM umgerechnet werden muß).
Normenkette
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; EWGV Art. 177 Abs. 1-2; EWGV Art. 177 Abs. 3; EWGV 982/71 Art. 2; EWGV 1053/68; GZT Teil 1 Tit. 1 Buchst. c Nrn. 1, 3
Verfahrensgang
Gründe
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage, ob der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen und somit in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist, daß der Bundesfinanzhof in seinem angegriffenen Urteil eine nach Auffassung des Beschwerdeführers klärungsbedürftige Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV vorgelegt und somit seine aus dieser Bestimmung folgende Vorlagepflicht willkürlich außer acht gelassen hat.
Die Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.
I.
Das angegriffene Urteil des Bundesfinanzhofs verstößt nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
1. Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 73, 339 ≪366 ff.≫).
2. Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG setzt ferner voraus, daß der Bundesfinanzhof seine ihn aus Art. 177 Abs. 3 EWGV treffende Verpflichtung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof willkürlich außer acht gelassen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982, C.I.L.F.I.T., Rechtssache 283/81, Sammlung 1982, S. 3415 ≪3431 f.) muß gemäß Art. 177 Abs. 3 EWGV „ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts gestellt wird, es sei denn, es hat festgestellt, daß die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, daß die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder daß die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt; ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft zu beurteilen.”
aa) Der Europäische Gerichtshof hat festgestellt, daß ein innerstaatliches Gericht nur dann davon ausgehen darf, daß ein Fall vorliegt, in dem die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß kein Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt und deshalb die grundsätzliche Vorlagepflicht ausnahmsweise entfällt, wenn es überzeugt ist, „daß auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewißheit bestünde. Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf das innerstaatliche Gericht davon absehen, diese Frage dem Gerichtshof vorzulegen, und sie stattdessen in eigener Verantwortung lösen” (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982, a.a,0., S. 3430). Diese Auffassung entspricht auch der von der EG-Kommission vertretenen (Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 608/78 des Abgeordneten Krieg in AB1. Nr. C 28/8 vom 31. Januar 1979) und einer im Schrifttum weit verbreiteten Meinung (vgl. statt aller Daig in: von der Groeben u.a., Kommentar zum EWG-Vertrag ≪3. Aufl., 1983≫, Rdnr. 42 zu Art. 177 m.w.N.), wonach die Vorlagepflicht dann entfällt, wenn es auf die sich stellende Frage für jeden erfahrenen Juristen offensichtlich und vernünftigerweise nur eine Antwort geben kann.
bb) Andererseits folgt aus diesem Verständnis der Vorlagepflicht des Art. 177 Abs. 3 EWGV, daß diese nicht schon deswegen besteht, weil eine Partei geltend macht, die Auslegung einer für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sei nicht klar und bedürfe daher einer inhaltlichen Bestimmung durch den Gerichtshof. Die innerstaatlichen Gerichte sind vielmehr zu einer an objektiven Maßstäben ausgerichteten Prüfung verpflichtet, ob die entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Norm in der Tat mehrere, für einen kundigen Juristen vernünftigerweise gleichermaßen mögliche Auslegungen zuläßt, wobei das Gemeinschaftsrecht in seinem gesamten Zusammenhang, seine Ziele und sein Entwicklungsstand zur Zeit der Anwendung der betroffenen Vorschrift heranzuziehen sind.
b) Anders als bei den gesetzlichen Formvorschriften des Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG, deren Wahrung das Bundesverfassungsgericht, wenn auch unter Beachtung eines Beurteilungsrahmens der Fachgerichte, voll durchprüft, hat das Gericht in ständiger Rechtsprechung die fachgerichtliche Anwendung und Auslegung der einfachrechtlichen Vorschriften, nach denen sich im Einzelfall der gesetzliche Richter bestimmt, immer nur auf Willkür überprüft (BVerfGE 19, 38 ≪43≫; 29, 198 ≪207≫; 31, 145 ≪169≫). Dies gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht, das über eine bestimmte Rechtsfrage zu entscheiden hat, außer acht läßt. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt nicht gegen Verfahrensfehler, die infolge eines Irrtums des Gerichts unterlaufen, sondern nur gegen Willkür. Als Willkür im Sinne dieser Rechtsprechung wird nur gewertet, wenn die Entscheidung sich bei der Anwendung und Auslegung von Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese Normen bestimmenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt, daß die Gerichtsentscheidung nicht mehr zu rechtfertigen ist. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird nur durch solche gerichtlichen Entscheidungen verletzt, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (st. Rspr. seit BVerfGE 29, 198 ≪207≫).
aa) An diesem grundsätzlichen Erfordernis der willkürlichen Unterlassung der Erfüllung der Vorlagepflicht ist auch im Fall des Art. 177 EWGV festzuhalten. Die Frage nach dem gesetzlichen Richter ist auch hier eine Frage des innerstaatlichen Rechts, die in allen Fällen der Vorlageverpflichtung unter gleichen Maßstäben geprüft werden muß. Auffassungen im europarechtlichen. Schrifttum (vgl. statt vieler z.B. Nicolaysen, EuR 1985, S. 368 ≪372≫; Hilf, EuGRZ 1987, S. 1 ≪5 ff.≫), die für eine mehr oder weniger umfassende Durchprüfung der Vorlageverpflichtung aus Art. 177 EWGV und ihrer Nichtbeachtung im Einzelfall eintreten, kann nicht gefolgt werden; sie würden das Bundesverfassungsgericht entgegen seiner eigentlichen Aufgabe in die Rolle eines nationalen obersten „Vorlagen-Kontroll-Gerichts” versetzen (vgl. auch Wilke, BayVBl. 1987, S. 586 ff.).
Dies schließt es indes nicht aus, den Willkürmaßstab auch an den Besonderheiten des in Rede stehenden Rechtsgebietes – des Art. 177 EWGV und des Gemeinschaftsrechts im übrigen – mit auszurichten; Willkür ist kein „frei schwebender” Maßstab, sondern auf die Sachgesichtspunkte bezogen, welche die einschlägige Rechts- und Tatsachenlage prägen. Zwar bestimmt sich die Frage einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des Prüfungsmaßstabes hierfür, mithin auch der Willkürmaßstab, nach dem Grundgesetz und dem innerstaatlich anwendbaren Recht. Dies bedeutet indessen auch, daß für die konkrete inhaltliche Bestimmung dessen, was im Einzelfall Willkür ist, auch das Gemeinschaftsrecht und die völkervertragliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 177 Abs. 2 und 3 EWGV zu beachten sind. Die teilweise funktionale Eingliederung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedsstaaten, die sich insbesondere in Art. 177 EWGV ausdrückt, ist erfolgt, um im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleichheit eine möglichst einheitliche Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten (BVerfGE 73, 339 ≪368≫ m.w.N. aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs). Die Einheit einer Rechtsordnung ist im Kern bedroht, wenn gleiches Recht ungleich gesprochen wird; Gleichheit der Rechtsanwendung aber ist nicht zuletzt ein Element des Willkürmaßstabs (vgl. BVerfGE 54, 277 ≪291; 296≫).
Hinzu kommt hier, daß die Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorlagepflicht die Gefahr einer vertragsrechtlichen Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland begründen kann. Zwar wird nicht jede irrige Nichtbeachtung der Vorlagepflicht durch ein deutsches Gericht einer Verletzung des EWG-Vertrages durch die Bundesrepublik Deutschland gleichkommen; bei einer grundsätzlichen Verkennung oder bewußten Mißachtung einer im Einzelfall gegebenen Vorlagepflicht ist eine solche Gefahr indessen nicht von der Hand zu weisen. Alle Gerichte der Bundesrepublik Deutschland sind gehalten, eine derartige Gefahr nach Möglichkeit nicht herbeizuführen (vgl. BVerfGE 58, 1≪34≫). Die beste Gewähr hierfür besteht in der strikten Beachtung der Vorlagepflicht nach Maßgabe der vom Europäischen Gerichtshof hierzu entwickelten Maßstäbe.
Dies bedeutet, daß auch zufolge des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts nicht mehr statthaft sind, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren zur Hauptsache stellenden, entscheidungserheblichen Fragen im Sinne des Art. 177 Abs. 1 EWGV, auf die es für jeden erfahrenen und kundigen Juristen offensichtlich und vernünftigerweise nicht lediglich eine zweifelsfreie Antwort gibt, zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof verpflichtet ist. Dies entspricht der vom Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 6. Oktober 1982, a.a.O., S. 3415 ff.) gegebenen Auslegung des Art. 177 EWGV, wonach die Vorlage die Regel, ihr Unterbleiben die Ausnahme zu sein habe.
bb) Diese Momente bestimmen mit den Willkürmaßstab im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung einer Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 177 Abs. 2 und 3 EWGV. Als Falltypen einer in diesem Sinne willkürlichen Verkennung der Vorlagepflicht kommen in Betracht zum einen Fälle, in denen ein Gericht eine Vorlage trotz der – seiner Auffassung nach bestehenden – Entscheidungserheblichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt; zum anderen in Fällen, in denen das Gericht in seiner Entscheidung bewußt von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu in Rede stehenden, entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (vgl. auch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987, 2 BvR 687/85, S. 29 des Umdrucks). Der erste Fall stellt eine grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht dar; der zweite Fall ist als per-se-Willkürtatbestand zu qualifizieren.
Eine weitere im Rahmen der Prüfung unter Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhebliche, willkürliche Verkennung der Vorlagepflicht kann schließlich in Fällen bestehen, in denen entweder zu einer entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vorliegt oder solche Rechtsprechung zwar ergangen ist, aber möglicherweise die entscheidungserhebliche Frage noch nicht erschöpfend beantwortet hat oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernt möglich erscheint. In diesen Fällen ist eine willkürliche Verkennung der Vorlagepflicht und somit eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann gegeben, wenn das Gericht den ihm in solchen Fällen zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat; dies ist dann der Fall, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der vom Gericht vertretenen Meinung zu der entscheidungserheblichen Frage des Gemeinschaftsrechts dieser eindeutig vorzuziehen sind.
3. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
a) Der Bundesfinanzhof ist nach sorgfältiger und in sich nachvollziehbarer Überprüfung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis gelangt, daß für die zollrechtliche Tarifierung eines Einfuhrgutes der Frei-Grenze-Preis des Ausfuhrlandes maßgebend sei. Da dieser in österreichischen Schillingen ausgedrückt sei, müsse eine Umrechnung in Deutsche Mark erfolgen, die gemäß Buchst. C Nr. 1 der Allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 982/71 nach dem letzten Briefkurs zu geschehen habe, der auf den repräsentativsten Devisenmärkten des Einfuhrlandes Bundesrepublik Deutschland notiert worden sei. Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 129 vom 23. Oktober 1962 seien durch den aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 eingeführten Buchst. C Nr. 3 der Allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif als der späteren Regelung verdrängt worden. Die Anwendung des Buchst. C Nr. 1 der Allgemeinen Vorschriften zum Gemeinsamen Zolltarif i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 982/71 sei aber auch nicht systemwidrig. Das zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich geschlossene Zollabkommen könne nur im Rahmen der Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs berücksichtigt werden. Auch die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 führten zu keinem anderen Ergebnis, da diese zum einen keine Regelung über die Art der Umrechnung des Frei-Grenze-Preises in Rechnungseinheiten treffe und zum anderen unter einem System fester Wechselkurse ergangen sei, bei dem die Frage, ob der Frei-Grenze-Preis in Rechnungseinheiten oder in der Währung eines Mitgliedsstaates anzugeben war, nur untergeordnete Bedeutung gehabt habe; vielmehr sei der Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 1053/68 der einer rein verfahrensrechtlichen Beweisregelung gewesen. Unter diesen Umständen habe der erkennende Senat des Bundesfinanzhofs keine Zweifel gehegt, die Anlaß zu einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 177 Abs. 3 EWGV hätten geben können; die vom Beschwerdeführer berichteten Meinungsäußerungen von Bediensteten der Kommission, die solche Zweifel hätten begründen können, seien zumindest dann nicht zu berücksichtigen, wenn nicht genau bekannt sei, wie sie zustande gekommen seien.
b) In dieser rechtlichen Wertung liegt keine willkürliche Verkennung einer Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, die eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darstellte. Die vom Beschwerdeführer im Revisionsverfahren hinsichtlich der Auslegung der entscheidungserheblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vertretene Auffassung ist der entgegengesetzten Meinung des Bundesfinanzhofs nicht eindeutig vorzuziehen. Daher erfüllt das Unterlassen des Bundesfinanzhofs, eine Klärung der entscheidungserheblichen Frage zur Auslegung des anwendbaren Gemeinschaftsrechts herbeizuführen, nicht die Voraussetzungen einer im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG willkürlichen Verkennung der Vorlagepflicht aus Art. 177 Abs. 3 EWGV. Angesichts dieses Umstandes kommt es für die verfassungsgerichtliche Überprüfung des angegriffenen Urteils nicht darauf an, ob die Erwägung des Bundesfinanzhofs zutrifft, die vom Beschwerdeführer mitgeteilten Äußerungen von Bediensteten der Kommission, die nach Ansicht des Beschwerdeführers zu einer Vorlage nötigende Zweifel begründen könnten, seien nicht zu berücksichtigen, wenn nicht genau bekannt sei, wie sie zustande gekommen seien.
II.
Nach alledem verletzt die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Verstöße gegen andere Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Fundstellen