Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Antragsteller als Grenzgänger in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) oder in der Schweiz steuerpflichtig ist.
Die Antragsteller wohnen in Lauchringen und sind als Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigt, der Antragsteller als Pfleger beim Regionalspital in … Seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden bei den Einkommensteuerveranlagungen für 1994 und 1995 als im Inland steuerpflichtig nach Artikel 15 a des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BStBl I 1993, 927 – DBA/Schweiz –) erfaßt. Die Antragsteller legten hiergegen Einspruch ein mit der Begründung, der Antragsteller sei nach Artikel 15 a. Abs. 2 DBA/Schweiz kein Grenzgänger; er sei an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz im Inland zurückgekehrt; die Tage, an denen er Bereitschaftsdienst gehabt habe, nämlich jeweils drei Tage an Wochenenden von Freitag bis Montag, würden als Nichtrückkehrtage gelten.
Bezüglich der Einkommensteuer 1994 wies das Finanzamt den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 1996 zurück und berief sich dabei auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. September 1994 (BStBl I 1994, 683) und das Urteil des Senats (Einzelrichter) vom 19. April 1996 2 K 84/95. Die Übernachtungen anläßlich des Bereitschaftsdienstes des Antragstellers zählten nicht zu den im Abkommenstext genannten Nichrückkehrtagen.
Über den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1995 ist noch nicht entschieden.
Mit der Klage wegen Einkommensteuer 1994 vertreten die Antragsteller weiterhin die Auffassung, die Tage des mehrtägigen Bereitschaftsdienstes seien als Nichtrückkehrtage i.S.d. Artikel 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA/Schweiz zu werten. Auf ihren Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 wird verwiesen. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 1997 trugen die Antragsteller vor, von den 60 normalen Arbeitstagen seien nur 54 Arbeitstage anzusetzen, welche der Antragsteller betriebsbedingt nicht anwesend sei.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 beantragten die Antragsteller beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 1994 für das Klageverfahren. Mit Schreiben vom 15. November 1996 beantragten sie beim Finanzamt auch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 1995 für das Einspruchsverfahren. Beide Anträge lehnte das Finanzamt mit Bescheiden vom 19. und 21. November 1996 ab. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein, über den bisher keine Einspruchsentscheidung ergangen ist.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1996 setzte das Finanzamt die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1994 und 1995 teilweise wegen unbilliger Härte aus, nämlich soweit die Einkünfte des Antragstellers auch der Schweizer Quellensteuer unterworfen worden sind.
Bezüglich der restlichen Steuerbeträge beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 beim Finanzgericht und zwar in Höhe von 7.187 DM Einkommensteuer 1994 für das Klageverfahren und in Höhe von 4.464 DM Einkommensteuer 1995 für das Einspruchsverfahren. Wegen der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. Dezember 1996 verwiesen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag kann keinen Erfolg haben.
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide liegen nicht vor. Das Finanzamt hat zu Recht den Antragsteller als Grenzgänger i.S.d. Artikel 15 a DBA/Schweiz behandelt.
Der Antragsteller hatte in den Streitjahren seinen Wohnsitz im Inland und seinen Arbeitsort in der Schweiz. Er ist von dort regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückgekehrt (Artikel 15 a Abs. 2 Satz 1 DBA/Schweiz). Seiner Auffassung, er sei wegen der Ausnahmeregelung des Artikel 15 a Abs. 2 Satz 2 DBA/Schweiz nicht Grenzgänger, kann nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift entfällt die Grenzgängereigenschaft einer Person, die nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurückkehrt, nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Bei Auslegung dieser Vorschrift ist das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, Abschn. „II. Zu Art. 15 a Abs. 2”, zu beachten. Dieses Verhandlungsprotokoll hat Gesetzescharakter, da das Zustimmungsgesetz vom 30. September 1993 (BStBl I 1993, 927), mit dem das DBA/Schweiz in der neuen Fassung Gesetz wurde, in Art. 1 das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 besonders erwähnt und ihm ausdrücklich zustimmt (vgl. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, Kommentar zum DBA/Schweiz, § 15 a, Rdnr. 8). Dort heißt es unter 1.:
„Die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr an den Wohnsitz i.S.d. Artikel 15 a ...