rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt der Besteuerung einer Gewinnausschüttung einer französischen SARL. Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei einem beherrschenden Gesellschafter ist der Zufluss eines Vermögensvorteils aus einer Gewinnausschüttung nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto, sondern bereits im Zeitpunkt der eindeutig, unbestrittenen und fälligen Forderung gegen die zahlungsfähige Gesellschaft anzunehmen.

2. Mehrere Minderheitsgesellschafter können eine Gesellschaft dadurch beherrschen, dass sie gleichgerichtete Interessen verfolgen. Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn die Gesellschafter einstimmig über die Ausschüttung von Dividenden entscheiden. Denn diese werde allen Minderheitsgesellschafter zeit- und – gemessen an ihren Beteiligungen – inhaltsgleich gewährt.

3. Es ist solange von der Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft auszugehen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht gestellt worden ist. Ob der Gesellschaft für die Gewinnauschüttung eigene Mittel zur Verfügung stehen oder diese durch Kreditaufnahme beschafft werden müssen, ist ohne Bedeutung.

 

Normenkette

EStG 2000 §§ 11, 20 Abs. 1 Nr. 1; DBA FRA Art. 9, 20; AO § 90 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.03.2011; Aktenzeichen VIII B 55/10)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist der Zeitpunkt, zu dem der Gewinnanteil an einer französischen Gesellschaft dem Kläger zugeflossen ist.

Der Kläger war im Streitjahr zu 50 % (1.500 Anteile) an der X SARL, F-Y (X), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach französischem Recht, beteiligt. Weitere Gesellschafter waren seine Söhne B A (geb. …) und C A (geb. …) mit einer Beteiligung von jeweils 25 % (jeweils 750 Anteile).

Am 20. Oktober 2000 hielten die Gesellschafter der X unter dem Vorsitz des Klägers als Geschäftsführer (vgl. Gesellschafterbeschluss vom 7. Januar 1997, Gerichtsakte S. 118) eine ordentliche Gesellschafterversammlung ab, in der die außerordentliche Ausschüttung von Dividenden beschlossen wurde. Danach sollte pro Anteil ein Betrag von 580 FF zuzüglich einer fünfzigprozentigen Steuergutschrift von 290 FF ausgeschüttet werden. Nach dem Beschluss konnten die Gewinnanteile ab dem Tag der Beschlussfassung ausgeschüttet werden (vgl. … vom 20. Oktober 2000, Gerichtsakte AS. 121-123).

Den ihm zugeflossenen Gewinnanteil von 870.000 FF (1.500 Anteile × 580 FF je Anteil) erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung 2001 als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Am 12. Februar 2002 erließ der Beklagte (das Finanzamt – FA) einen Einkommensteuerbescheid 2000, in dem es den dem Kläger zugeflossenen Gewinnanteil nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigte. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem das Staatliche Rechnungsprüfungsamt … im Rahmen einer Prüfung die Auffassung vertreten hatte, dass die Ausschüttung bereits im Streitjahr als Einnahme aus Kapitalvermögen zu erfassen sei, erließ das FA am 24. April 2002 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2000, in dem es die Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend erhöhte und mit dem es den Vorbehalt der Nachprüfung aufhob.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17. Mai 2002 Einspruch. Er machte geltend, die Ausschüttung sei erst im Jahr 2001 zu berücksichtigen, weil sie ihm erst am 3. Januar 2001 auf sein Konto Nr. xxxx bei der … bank zugeflossen sei.

Nachdem die französischen Steuerbehörden bestätigt hatten, dass dem Kläger eine Steuergutschrift von 50 % auf die ausgeschüttete Dividende gewährt werde, änderte das FA die Einkommensveranlagung mit Bescheid vom 11. Februar 2004 erneut und erfasste auch die Steuergutschrift (435.000 FF = 129.717 DM) als Einnahme aus Kapitalvermögen und rechnete die Gutschrift auf die festzusetzende Einkommensteuer an.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. März 2004 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Ausschüttung dem Kläger bereits im Streitjahr zugeflossen sei, weil er beherrschender Gesellschafter sei und keine Hemmnisse bestanden hätten, deretwegen die Auszahlung des Gewinnanteils erst im Jahr 2001 erfolgen durfte oder musste.

Mit der am 25. März 2004 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung lässt er vortragen, dass im Streitfall der Besteuerung keine Zuflussfiktion zu Grunde gelegt werden könne. Im Streitjahr sei der Kläger weder selbst beherrschender Gesellschafter gewesen, noch habe die vom FA behauptete Beherrschung der Gesellschaft durch die Personengruppe „Vater und Söhne” bestanden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger und seine Söhne gleichgerichtete Interessen verfolgt hätten. Die Zahlungseingänge bei der X im Oktober 2000 bis Dezember 2000 seien benötigt worden, um laufende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Arbeitnehmern, Sozialvers...

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