Entscheidungsstichwort (Thema)
Sofortiger Strukurwandel einer landwirtschaftlichen Schweinezucht zu einem Gewerbebetrieb durch Kapazitätserweiterung
Leitsatz (redaktionell)
1. Strukturiert ein Schweinezüchter durch auf Dauer angelegte planmäßige Maßnahmen seinen landwirtschaftlichen Betrieb so um, dass die für einen landwirtschaftlichen Betrieb zulässige Vieheinheitengrenze um mehr als 10 % nachhaltig überschritten wird, führt dies zur sofortigen Entstehung eines Gewerbebetriebs. Dieser beginnt grundsätzlich mit der ersten Vorbereitungshandlung, die auf die nachhaltige Kapazitätserweiterung gerichtet ist (Fall des sofortigen Strukturwandels).
2. Bei tatsächlicher Aufstockung des Tierbestandes sind bloße Pläne für eine künftige Anmietung zusätzlicher Ausgleichsflächen nicht zu berücksichtigen. Entsprechendes muss für die Absicht gelten, die schädlichen Tierbestände einem Dritten für dessen eigenen Betrieb zu überlassen, sofern diese Pläne nicht im engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung der überzähligen Tierbestände umgesetzt werden.
3. Ein sofortiger Strukturwandel zum Gewerbebetrieb wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei Kapazitätserweiterung durch Bau neuer Stallungen die Absicht bestand, Teile der Stallungen möglicherweise an einen anderen Züchter zu verpachten, dass die ursprüngliche Planung wegen einer Durchseuchung des Tierbestands abgeändert werden musste und dass der Steuerpflichtige zudem die steuerlichen Konsequenzen der Erweiterung rechtlich unrichtig beurteilt hat.
Normenkette
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2, 4, § 15 Abs. 2 S. 1, Abs. 4; BewG § 51 Abs. 2 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin setzte sich ursprünglich zusammen aus der B. GmbH als Komplementärin mit einem Stammkapital von 50.000 DM und E. als Kommanditist mit einem Stammkapital von 20.000 DM. Neben der Erzeugung und dem Handel mit landwirtschaftlichen Produkten züchtete sie Schweine. Dabei hielt sie mit ihren landwirtschaftlichen Nutzflächen und ihrem damaligen Sauenbestand ursprünglich die im Bewertungsgesetz vorgesehenen Grenzen für einen landwirtschaftlichen Betrieb ein. Allerdings genügten die von ihr erzeugten Ferkel nicht mehr den Qualitätsanforderungen ihres Abnehmers. Daher veräußerten im Juni 1997 der Kommanditist und im Juli 1997 auch die Komplementärin die Hälfte ihres jeweiligen Anteils an die Ferkelerzeugergemeinschaft F. GmbH. Diese neue Gesellschafterin sollte unter anderem in die vorhandenen Gebäude investieren und diese für eine moderne Sauenhaltung vorbereiten. Dementsprechend wurden im Wirtschaftsjahr 1997/ 1998 in die Stallanlagen 575.000 DM und die zugehörigen Betriebsvorrichtungen 787.304 DM investiert. Zugleich wurde der alte Sauenbestand verkauft und ein neuer zugekauft. Daraufhin erhöhte sich bei nahezu gleichbleibendem Bestand der landwirtschaftlichen Nutzflächen der Sauenbestand von 857 Stück zum 30. Juni 1997 auf 1.606 Stück zum 30. Juni 1998 bzw. 2.028 Stück zum 30. Juni 1999. Wegen der konkreten Zahlen über Nutzflächen und Tierbestände wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 26. November 2012 verwiesen, den die Klägerin – insoweit – mit Schriftsatz vom 26. November 2012 unstreitig gestellt hat. Damit überschritt die Klägerin in den Wirtschaftsjahren 1998/ 1999, 1999/2000 und 2000/2001 die im Bewertungsgesetz für ihren landwirtschaftlichen Betrieb vorgesehenen Grenzen. Dann allerdings veräußerte sie zum 30. Juni 2000 ihren hälftigen Sauenbestand an ihre neue Gesellschafterin und vermietete ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2000 einen Teil ihrer Ställe nebst der zugehörigen Anlagen unter Überlassung von Sanitäreinrichtungen und Aufenthaltsräumen zur Mitbenutzung.
Dennoch kam der Beklagte – schon nach einer allgemeinen Betriebsprüfung der Jahre 1994 bis 1998 – zu der Ansicht, dass die Klägerin nicht mehr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, sondern solche aus gewerblicher Tierzucht erziele, wertete die Prüfungsfeststellungen allerdings nicht ordnungsgemäß aus. Bei der Anschlussprüfung der Jahre 1999 bis 2003 kam er wiederum zum gleichen Schluss und stellte mit Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 12. Juli 2006 und nach fristgerechtem Einspruch auch mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2006 die Verluste von 1.873.450 DM im Jahr 1999 und 132.833 DM im Jahr 2000 als solche aus gewerblicher Tierzucht fest. Dagegen richtet sich die Klage vom 16. November 2006.
Die Klägerin meint, das Überschreiten der für ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bewertungsgesetz vorgesehenen Tierbestandsgrenzen beruhe nicht darauf, dass sie eine Strukturänderung ihres Betriebes geplant oder gar einen Beschluss gefasst habe, ihre Tierbestände auf Dauer so zu erweitern, dass die vorgesehenen Grenzen überschritten werden. Vielmehr habe sie ihren Betrieb nur modernisieren und die Qualität der Ferkelproduktion erhöhen wollen. Zeitgleich mit den dazu erforderlichen Inve...