Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Vorwegabzugs bei zusammenveranlagten Ehegatten. Aussetzung der Vollziehung bezüglich Einkommensteuer 2001
Leitsatz (redaktionell)
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v. H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen i. S. des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG gehört, wenn der andere Ehegatte die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a EStG hinsichtlich der Kürzung des Vorwegabzugs erfüllt.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 Buchst. a, § 10c Abs. 3 Nrn. 1-2, § 3 Nr. 62
Tenor
1. Der Antrag wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
3. Die Entscheidung ergeht endgültig.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten um die Kürzung des Vorwegabzugs bei den als Sonderausgaben geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz – EStG –.
Die Antragsteller werden als Eheleute vom Antragsgegner zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Aus dieser Tätigkeit erzielte er im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Seine Arbeitgeberin erbrachte keine Zukunftssicherungsleistungen. Der Antragsteller hat nach eigenen, nicht bestrittenen Angaben weder ein Recht auf eine lebenslängliche Versorgung nach Ausscheiden aus der Beschäftigung noch auf eine an deren Stelle tretende Abfindungen oder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er hat auch kein Anwartschaftsrecht auf eine Altersversorgung kraft vertraglicher Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin. Die Antragstellerin erzielte als freiberufliche Hebamme Einkünfte aus selbständiger Arbeit und war daneben in einer Klinik angestellt. Ihr Arbeitgeber leistete Zahlungen in Höhe von 3.884 DM, die nach § 3 Nr. 62 Einkommensteuergesetz – EStG – als Ausgaben für die Zukunftssicherung steuerfrei sind.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr haben die Antragsteller Sonderausgaben in Form von Zukunftssicherungsleistungen unter Berücksichtigung einer Kürzung des Vorwegabzugs in Höhe von 16 v.H. der Einnahmen, welche die Antragstellerin erzielt hatte, geltend gemacht. Der Antragsgegner ließ diese Aufwendungen nicht in dieser Höhe zum Abzug zu, sondern nahm eine weitere Kürzung des Vorwegabzugs vor, und zwar in Höhe von 16 v.H. der Einnahmen des Antragstellers, so dass letztlich kein Vorwegabzug mehr verblieb. Der Antragsgegner erließ am 28. Januar 2003 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid, den die Antragsteller mit ihrem Einspruch vom 5. Februar 2003 anfochten. Über den Einspruch wurde unter Hinweis auf ein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren noch nicht entschieden. Gleichzeitig haben die Antragsteller einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides in Höhe von
Am 10. März 2003 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt.
Sie begründen ihn im Wesentlichen damit, dass die Kürzung des Vorwegabzugs unter Berücksichtigung der Einnahmen beider Ehegatten, auch wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG erfülle, zu einer nicht gerechtfertigten Benachteiligung führe. Der Antragsteller müsse seine Vorsorgeaufwendungen selbst und aus von ihm versteuerten Beträgen bestreiten. Wenn ihm dies wegen der vergleichsweise geringen Zukunftssicherungsleistungen, welche die Antragstellerin von ihrem Arbeitgeber erhalte, zum Nachteil gereiche, sei dies mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht zu vereinbaren. Letztlich seien bei derzeit geltenden Regelung Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gegenüber allen anderen Gruppen von Steuerpflichtigen in Bezug auf den Vorwegabzug benachteiligt.
Sie beantragen,
die Vollziehung des Bescheides für 2001 über Einkommensteuer vom 28. Januar 2003 in Höhe von 1.561,48 Euro auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
Er begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass der Vorwegabzug bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten zu Recht unter Berücksichtigung der Einnahmen beider Ehegatten zu kürzen sei. Denn es komme beim Sonderausgabenabzug nicht darauf an, welcher Ehegatte die entsprechenden Aufwendungen getätigt habe. Daher sei es konsequent, auf der Stufe der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, auf der der Sonderausgabenabzug erfolge und auf der die Ermittlung für beide Ehegatten einheitlich erfolge, auch die Einnahmen der Ehegatten einheitlich in die Kürzung des Vorwegabzugs einzubeziehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung, die ab dem Veranlagungszeitraum 1994 gelte, bestünden nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den...