Rz. 12

Persönliche Steuerbefreiungen beginnen mit dem Zeitpunkt, in dem das begünstigte Rechtssubjekt die KSt-Rechtsfähigkeit erwirbt. Sie enden, wenn das Rechtssubjekt seine KSt-Rechtsfähigkeit verliert oder seine Struktur, seinen Zweck usw. so ändert, dass es nicht mehr von der persönlichen Steuerbefreiung erfasst wird. Die Einkommensermittlung bei Beginn und Ende einer Steuerbefreiung erfolgt nach § 13 KStG.

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