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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen / 6.4.2 Einlagefähigkeit

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 412

Einlagefähig sind alle materiellen Wirtschaftsgüter.

Einlagefähig sind auch die immateriellen Wirtschaftsgüter, und zwar unabhängig davon, ob sie vom Stpfl. selbst geschaffen (Erfindung im privaten Bereich) oder entgeltlich oder unentgeltlich erworben wurden. Die Regelung über die Einlage enthält insoweit eine Abweichung von § 5 Abs. 2 EStG, wonach nur entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter bilanziert werden dürfen. Die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG hat im Interesse einer Abgrenzung der Betriebssphäre von der Privatsphäre, und damit der steuerlich grundlegenden Abgrenzung der steuerlich zu erfassenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von steuerlich irrelevanten Vorgängen in der Privatsphäre, Vorrang vor § 5 Abs. 2 EStG.[1]

 

Rz. 413

Bei der Beurteilung der Einlagefähigkeit geht die Rechtsprechung von einem "finalen Einlagebegriff" aus.[2] Für die Auslegung des Begriffs der Einlage ist danach maßgebend, dass die Einlage der Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre durch Betriebsvermögensvergleich dient. Es soll verhindert werden, dass von dem Steuerpflichtigen steuerfrei gebildetes oder bereits versteuertes Vermögen durch die Einlage in das Betriebsvermögen über eine Erhöhung der Gewinneinkünfte erneut der Besteuerung unterworfen wird. Nach diesem Zweck der Vorschrift ist die Einlageregelung daher nur auf "Vermögensgegenstände" bzw. Wirtschaftsgüter anwendbar, da nur dann die Gefahr einer doppelten Besteuerung besteht. Daher kann nur dasjenige Einlage sein, was auch in den Betriebsvermögensvergleich aufgenommen werden kann. Im Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn durch die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter ermittelt, nicht global; daher sind nur Wirtschaftsgüter (Vermögensgegenstände) in den Betriebsvermögensvergleich aufz...

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