vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 34/14)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung eines Bescheides aufgrund elektronisch übermittelter Daten nach § 10 Abs. 2a S. 8 EStG
Leitsatz (redaktionell)
- Das Finanzamt kann einen bestandskräftigen Steuerbescheid für 2010 nicht nach § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG aufgrund eines Abgleichs der übermittelten Daten der Krankenversicherung mit den erklärten Angaben in 2012 ändern, wenn diese Daten (z.B. nachträgliche Aufteilung in Basis- und Zusatzversorgung)-bereits bei Erlass des Steuerbescheides in 2011 übermittelt wurden und vom Finanzamt hätten aufgerufen werden können.
- Um eine Änderung des Bescheides nach § 10 Abs. 2a S. 8 EStG vornehmen zu können, müssen die elektronisch übermittelten Daten neu seien, es muss eine Kausalität der Übermittlung für die Änderung des Bescheides bestehen.
- Die Norm soll lediglich die im Rahmen eines automatischen Datenabgleichs regelungsbedürftigen Fragen einer verspäteten oder falschen Datenübermittlung bzw. einer fehlenden Einwilligung in die Datenübermittlung regeln, nicht aber eine Änderung in jedem Fall des Abweichens der im Bescheid erfassten Daten von den übermittelten Daten bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist ermöglichen. Etwas anderes gilt nur dann, sofern die materielle Unrichtigkeit der Daten durch das Verfahren der Datenübermittlung oder der fehlenden Einwilligung veranlasst ist.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 2a S. 8
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der streitgegenständliche Steuerbescheid nach § 10 Abs. 2a Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert werden konnte oder nicht.
Der Beklagte erließ mit Datum vom 20.04.2011 einen Bescheid für 2010 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Berücksichtigt wurden im Rahmen der Sonderausgaben Beiträge zur privaten Krankenversicherung i. H. v. 6.207,00 € bzgl. des Klägers zu 1), von 919,00 € bzgl. der Klägerin zu 2) und von 1.542,00 € bzgl. der Kinder. Berücksichtigt wurden auch Beiträge zur Pflegeversicherung bzgl. des Klägers zu 1) i. H. v. 228,00 € und für die Klägerin zu 2) i. H. v. 114,00 €.
Die Werte von 6.207,00 € und von 1.542,00 € entsprechen den von den Klägern in der Einkommensteuererklärung erklärten Werten. Der steuerlich berücksichtigte Arbeitnehmerbeitrag zur sozialen Pflegeversicherung des Klägers zu 1) ergibt sich ebenfalls aus der Einkommensteuererklärung. Die Beträge bzgl. der Klägerin zu 2) ergeben sich aus der Einkommensteuererklärung sowie aus deren Lohnsteuerkarte. Festgesetzt wurde eine Einkommensteuer i. H. v. 10.857,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird verwiesen auf Blatt 13 ff. der Gerichtsakte.
Die Heftung der Einkommensteuerakte legt nahe, dass die auf Blatt 10 des Halbhefters Einkommensteuerakten vorliegende Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG für das Jahr 2010 zur Vorlage beim Finanzamt der A-Krankenversicherung AG vom 04.02.2011 bereits mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung vorgelegt wurde. Aus der Bescheinigung der A und der Lohnsteuerkarte ergeben sich folgende
– niedrigeren als die erklärten – Werte:
Beiträge |
Bescheinigung A insgesamt bzgl. Kläger zu 1) und zu 2) |
Lohnsteuerkarte Klägerin zu 2) |
Summe |
Krankenversicherung |
4.998,15 € |
918,01 € |
5.916,16 € |
Pflegeversicherung |
227,24 € |
113,31 € |
340,55 € |
Pflegeversicherung |
227,24 € |
113,31 € |
340,55 € |
Der Beklagte änderte den streitgegenständlichen Bescheid mit Datum vom 27.04.2012 im Zusammenhang mit einer durch die A-Krankenversicherung AG elektronisch übermittelten Mitteilung der privaten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kläger. Die Daten der Krankenversicherung bzgl. der Sonderausgaben des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG wurden am 10.02.2011 elektronisch übermittelt und konnten am 11.02.2011 elektronisch abgerufen werden.
Erfasst wurden nunmehr, in Übereinstimmung auch mit den Angaben in der Bescheinigung der A und der Lohnsteuerkarte der Klägerin zu 2), Beiträge zur Krankenversicherung i. H. v. 5.918,00 € und Beiträge zur Pflegeversicherung i. H. v. 342,00 €. Die Änderung ist im Bescheid dahingehend erläutert, dass im Jahr 2010 die gesamten Krankenversicherungsbeiträge als Basisversorgung berücksichtigt worden seien. Es sei eine nachträgliche Aufteilung in Basis- und Zusatzversorgung vorgenommen worden. Aus den Erläuterungen in der Einspruchsentscheidung, nicht aber aus dem Bescheid, ergibt sich, dass 3.457,00 € als Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen der Basisabsicherung und 2.750,00 € im Rahmen der Wahl- und Zusatzversorgung erfasst wurden. Die Änderung führte zu einer Erhöhung der festgesetzten Einkommensteuer i. H. v. 620,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheides wird verwiesen auf Blatt 25 ff. des Hefters Einkommensteuerakte.
Gegen den Bescheid legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dass die Voraussetzungen für eine Änderung ...