Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung des Verfahrens wegen anhängiger Rechtsstreite
Leitsatz (redaktionell)
- Erzielt ein Steuerpflichtiger nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist für 1988 eine Aussetzung des Verfahrens wegen begrenztem Abzug von Vorsorgeaufwendungen nicht geboten.
- Die anhängigen Revisionsverfahren wegen teilweiser Steuerfreiheit von Abgeordnetengehältern gebieten keine Aussetzung des Verfahrens, wenn der Kläger beantragt, seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu 30 Prozent steuerfrei zu belassen.
- Beiträge zur Rentenversicherung stellen Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes in Form eines Rentenstammrechts dar und sind somit keine vorweggenommenen Werbungskosten.
Normenkette
GG Art. 3; EStG § 3 Nr. 12, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 22 Nr. 1a; FGO § 74
Streitjahr(e)
1988
Tatbestand
Die Kläger, die im Streitjahr 1988 zwei Kinder hatten, erzielten neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Einkommensteuerbescheid erging am 31.10.1989 im Wesentlichen erklärungsgemäß.
Der fristgerecht erhobene Einspruch der Kläger richtete sich gegen die Adressierung des Bescheides sowie gegen die Höhe des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge, die nicht verfassungsgemäß seien. Der Beklagte wies den Einspruch am 02.07.1990 als unbegründet zurück, da der Bescheid den gesetzlichen Regelungen entspreche, die auch mit dem Grundgesetz in Einklang stünden.
Am 31.07.1990 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage, mit der er höhere Kinderfreibeträge und einen höheren Grundfreibetrag geltend machte und darauf hinwies, dass die Sache bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über diese Frage nicht entscheidungsreif sei. Der während des Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 17.01.1991, mit dem ein Behindertenpauschbetrag in Höhe von 840,-- DM gewährt wurde, ist auf Antrag Gegenstand des Verfahrens geworden.
Am 09.08.1995 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ausgesetzt.
Im Rahmen der Anhörung wegen der Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, das Verfahren weiter ruhen zu lassen, bis zur Entscheidung über zwei neue Verfassungsbeschwerden und ein neues Revisionsverfahren zu den Vorsorgeaufwendungen und zwei Revisionsverfahren zur Gleichheitswidrigkeit der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete.
Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 01.11.2005, der Übertragung auf den Einzelrichter am 02.11.2005 und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte der Prozessbevollmächtigte, den Termin aufzuheben und das Verfahren erneut zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen.
Nach Ablehnung der Terminsaufhebung beantragte er zum Termin am 24.11.2005 per Telefax erneut, den Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen. Die bisherigen Anträge werden nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr seien nunmehr Versicherungsbeiträge in Höhe von 13.552,-- DM im Rahmen des § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen und das Verfahren auszusetzen bzw. Ruhen zum Ruhen zu bringen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03.
Weiterhin seien 30 v.H. der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei zu belassen bzw. der Ausgang der Revisionsverfahren VI R 63/04 und VI R 81/04 wegen der Steuerfreiheit der Abgeordnetenentschädigungen abzuwarten und die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Leibrenten zu behandeln, bzw. der Ausgang des Revisionsverfahren X R 11/05 abzuwarten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2005 Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
den Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen oder Ruhen zu lassen,
hilfsweise,
Versicherungsbeiträge in Höhe von 13.552,-- DM als Vorsorgeaufwendungen abzuziehen, 30 v. H. der Einnahmen der Kläger aus nicht-selbständiger Arbeit steuerfrei zu belassen und die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Leibrenten abzuziehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die von den Klägern angeführten abhängigen Verfahren unterschieden sich erheblich von dem vorliegenden Fall. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren zum begrenzten Abzug der Vorsorgeaufwendungen betreffen Steuerpflichtige, in denen jeweils auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden, wohingegen die Kläger im Streitfall nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Abgeordnetenentschädigungen könne nicht einmal zur Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks führen, da sich die Zusammensetzung der Gesamtbezüge der Abgeordneten und deren Besteuerung in den Streitjahren von den in den anhängigen Verfahren geltenden Regelungen erheblich unte...