Entscheidungsstichwort (Thema)
Schriftform einer Pensionszusage zugunsten eines Gesellschafter durch protokollierten Beschluss in der Gesellschafterversammlung unter Teilnahme des Begünstigten
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Pensionsverpflichtung kann nicht einseitig durch den Arbeitgeber herbeigeführt werden; erforderlich ist vielmehr eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten.
- Die Erteilung einer Pensionszusage und deren Annahme kann in der Gesellschafterversammlung erfolgen und im Protokoll der Gesellschafterversammlung niedergelegt werden.
- Hat der von der Pensionszusage Begünstigte selbst als Gesellschafter der GmbH an der Beschlussfassung dadurch mitgewirkt, dass er den Gesellschafterbeschluss mit unterzeichnet hat, bedarf die Vereinbarung keiner weiteren Umsetzung, denn die schriftliche Fixierung der Pensionszusage im Gesellschafterbeschluss genügt dem Schriftformerfordernis des § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Normenkette
EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993, 1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die dem Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte Pensionszusage die erforderliche Schriftform aufweist.
Die Klägerin wurde 1966 unter der Firma „M und T GmbH” mit einem Stammkapital von 250.000 DM gegründet. Ab 1997 firmiert sie als T GmbH. Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Automobilen. Seit ihrer Gründung ist alleinige Gesellschafterin die M und T KG, jetzt firmierend als T KG (im Folgenden: KG). An der KG waren bis zum 31.12.1990 M und T als Komplementäre mit je 45 % und A als Kommanditistin mit 10 % beteiligt. Ab dem 1. Januar 1991 war T zu 81,25 % als Komplementär und A als Kommanditistin zu 18,75 % beteiligt. Einzelvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der Klägerin waren zunächst M und T, wobei M die Betriebsstätte der Unternehmensgruppe in C. und T den Betrieb der Klägerin in W. leitete. Letzte tatsächliche Handlung von M war die Veräußerung der Betriebsstätte in C. im Jahr 1988. Mit seinem Ausscheiden aus der KG zum 01.01.1990 endete auch der Anstellungsvertrag bei der Klägerin, so dass seit dem 01.05.1989 T faktisch alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist. Die Abberufung des M als Geschäftsführer wurde erst 1996 gegenüber den Handelsregister angezeigt. Weder der Gesellschaftsvertrag der Klägerin noch der Geschäftsführeranstellungsvertrag des T enthalten Zustimmungsvorbehalte oder sonstige Einschränkungen bezüglich des Abschlusses von Pensionszusagen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag der Klägerin und den Dienstvertrag Bezug genommen.
Auf der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 28.01.1990 fasste die Gesellschafterin der Klägerin, die KG, vertreten durch ihre beiden Komplementäre, folgenden Beschluss:
„Einziger Punkt der Tagesordnung:
Zusage einer betrieblichen Altersversorgung an den Gesellschafter-Geschäftsführer T.
Es wurde festgestellt, daß die Altersversorgung für T unzureichend ist.
Die Firma M &T GmbH ist bereit, Herrn T eine angemessenen Altersversorgung anzubieten.
Die jährlichen Bezüge an Herrn T betragen einschl. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld u. Tantieme rd. DM 72.000,--
T ist…1930 geboren.
Die Leistungen aus dieser Pensionszusage sollen umfassen:
- Altersrente für Herrn T
- Invalidenrente für Herrn T
- Hinterbliebenenrente
Eine Rückstellung soll erstmals zum 31.12.1990 gebildet werden.
Herr T nimmt die Zusage einer Altersversorgung an.”
Das Protokoll der Gesellschafterversammlung ist unterschrieben von M und T.
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von T vom 30.01.1991 enthält in § 11 Altersversorgung/Hinterbliebenenversorgung folgende Regelung:
„Es wird auf den Gesellschafterbeschluß vom 28.01.1990 verwiesen”.
Dieser Vertrag ist von T für sich selbst und für die Klägerin je einmal unterschrieben.
In einem Telefon-Vermerk des Steuerberaters der Klägerin, Herrn N, mit T vom 17.10.1991 ist Folgendes festgehalten:
„Vermerk über Telefongespräche mit Herrn T am 17.10.1991
In Ergänzung zum Protokoll vom 28.01.1990 werden von Herrn T noch folgende Daten mitgeteilt, die für die Erstellung eines Gutachten erforderlich sind:
Firma: |
von M & T GmbH |
Berechtigter: |
T,... geb. am ...1930 |
Ehefrau: |
A ... |
Pensionsalter: |
65 Jahre |
Firmeneintritt: |
01.03.1966 |
Altersrente: |
DM 48.000,-- jährlich |
Invalidenrente: |
DM 48.000,-- jährlich |
Witwenrente: |
60 %” |
Der Vermerk enthält folgenden Nachtrag vom 01.12.1991:
„Herr K…rief mich, ob es möglich sei, das Pensionsalter auf das 70. Lebensjahr heraufzusetzen.
Herr T stimmte diesem zu nach Rücksprache.”
Sowohl der erste Vermerk als auch der Nachtrag sind vom Steuerberater und von T unterzeichnet. Die Unterschrift von T enthält keine Zusätze.
Der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag des T wurde unter dem 02.12.1991 ebenfalls dahingehend geändert, dass das Vertragsverhältnis erst mit Ablauf des 70. Lebensjahr von T endete.
Die Klägerin bildete erstmals in ihrer Bilanz auf den 31...