Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung für die Ablösung von Abwasserbaubeiträgen als Erschließungskosten
Leitsatz (redaktionell)
- Zahlungen für die Ablösung von Abwasserbaubeiträgen stellen Erschließungskosten dar.
- Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen sind den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen.
- Werden vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten vor, es sei denn, das Grundstück wird durch die Maßnahme in seiner Substanz oder in seinem Wesen verändert.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Streitjahr(e)
1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Zahlungen zur Ablösung von Abwasserbaubeiträgen in voller Höhe Erhaltungsaufwendungen darstellen.
Der Kläger (Kl.) ist Beteiligter und Empfangsbevollmächtigter der Betriebsgemeinschaft …, die aus ihm und seiner Ehefrau besteht. Sie bewirtschaften einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Ehegatten-Betriebsgemeinschaft (GbR). Die GbR ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni.
Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks … in Größe von 16.574 qm; er hält das Grundstück in seinem Sonderbetriebsvermögen. Das Grundstück besteht aus der Hofstelle, die mit dem Wohngebäude für die Eheleute … – bebaute Fläche etwa 257,5 qm – und zwei Wirtschaftsgebäuden – bebaute Fläche 2.110 qm – bebaut ist. Von dem gesamten Grundstück ist ein Teil von 5.785 qm als Hof- und Gebäudefläche ausgewiesen; die übrige Fläche von 10.789 qm ist als Grünland bzw. Ackerfläche ausgewiesen. Die Aufteilung des Grundstücks im Einzelnen ergibt sich aus Bl. 49 der Einspruchsakte.
Der Kl. schloss mit der Samtgemeinde … am … einen Vertrag über die Ablösung eines Abwasserbaubeitrages für das Grundstück … . Nach diesem Vertrag unterliegt eine Teilfläche von 3.879 qm der regulären Beitragspflicht; ein Beitrag wurde insoweit noch nicht erhoben. Hinsichtlich der Ablösefläche von 21.695 qm (16.574 qm ./. 3.879 qm) betrug der Ablösebeitrag 4,61 DM/qm. Hiervon stundete die Samtgemeinde für die mit landwirtschaftlichen Gebäuden bebauten Flächen von zusammen 2.110 qm gem. § 6 Abs. 10 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) den Beitrag von 9.094,10 DM (2.110 qm x 4,31 DM) so lange, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden müsse. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 6 – 9 der Einspruchsakte Bezug genommen. Die Betriebsgemeinschaft zahlte den verbleibenden Ablösebeitrag von 45.621,35 DM und behandelte die Zahlung als Betriebsausgabe des Wirtschaftsjahres … . Das Finanzamt (FA) erteilte für … am 23. Juli 1996 und für … am 7. Februar 1997 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, denen es die Gewinnermittlungen zugrunde legte. Die Bescheide ergingen gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei der Betriebsgemeinschaft fand eine Außenprüfung u.a. für die Veranlagungszeiträume … statt. Im Rahmen dieser Außenprüfung gelangte der Außenprüfer zu der Auffassung, dass der gezahlte Ablösebeitrag keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand darstelle. Gegen die nach § 164 AO am 11. November 1997 erteilten Änderungsbescheide richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage, zu deren Begründung vorgetragen wird, im vorliegenden Fall sei eine vorhandene Erschließungseinrichtung, nämlich eine Sickergrube für das Wohnhaus, durch eine andere Erschließungseinrichtung ersetzt worden. Dabei sei es unbedeutend, ob sich das Hofgrundstück aus einem Flurstück oder mehreren angrenzenden zusammen setze. Insbesondere sei nicht von einer erstmaligen Erschließung bisher nicht entsorgter Grundstücksteile in Gestalt von Herstellungskosten auszugehen. Es werde nur das Wohnhaus zu Wohnzwecken mit den dafür erforderlichen Versorgungseinrichtungen genutzt. Der übrige Teil des Flurstückes werde seit Jahrzehnten als Weideland genutzt und stehe nicht zur Bebauung an. Wollte man den gezahlten Ablösebeitrag im Verhältnis der bebauten zu den unbebauten Flächen aufteilen, so sei nahezu in jedem Fall das Vorliegen einer reinen Erhaltungsmaßnahme zu verneinen.
Der Kl. beantragt,
den Feststellungsbescheid vom … in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom … dergestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Betriebsgemeinschaft … für das Wirtschaftsjahr … um 41.049 DM herabgesetzt werden.
Der Beklagte (Bekl.) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da die Kanalbaubeiträge für die Anschlussmöglichkeit des gesamten Grundstücks und nicht für den tatsächlichen Anschluss einzelner Flächen erhoben würden, könnten Ablösezahlungen nicht in voller Höhe den Grundstücksteilen zugeordnet werden, die nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme tatsächlich zum Anschluss anstünden. Durch den Abschluss der Ablösevereinbarung sei erreicht worden, dass die Ablösefläche des Flurstücks … die Möglichk...