(1)
(2)
a) |
Ungeachtet des Absatzes 1 können[5] Ruhegehälter oder ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften[6] oder aus einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft[7] errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft[8] geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. |
b) |
Diese Ruhegehälter oder ähnlichen Vergütungen können[9] jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist. |
(3) Auf Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften[10] erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
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