Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnstandssicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit. Hinweis auf Urteil des Vierten Senats vom 16. Juli 1975 (– 4 AZR 433/74 – AP Nr. 1 zu § 28 BMT-G II) zur Lohnstandssicherung bei Arbeitsunfall

 

Leitsatz (amtlich)

Zum jeweiligen Monatstabellenlohn, der einem fahrdienstuntauglich gewordenen Arbeiter nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II und § 2 Abs. 1 BZTV Nr. 3 Baden-Württemberg weiterzuzahlen ist, gehört auch der Betrag, um den der Monatstabellenlohn sich dadurch erhöht hat, daß die Tarifvertragsparteien in ihn einen Teil des sog. “Einmannzuschlags” einbezogen haben.

 

Normenkette

BMT-G II §§ 28, 67 Nr. 26a; BMT-G II Anlage 1 § 16 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2; BZTV Nr. 3 Baden-Württemberg vom 23. Februar 1979 §§ 2-3; BZLT Nr. 4 F Baden-Württemberg vom 23. Februar 1979 §§ 4-5

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 11.10.1990; Aktenzeichen 13 Sa 51/90)

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 18.01.1990; Aktenzeichen 3 Ca 407/89)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der tariflichen Sicherung des Lohnstandes bei Fahrdienstuntauglichkeit.

Der Kläger ist am 19. September 1934 geboren und seit dem Jahr 1960 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Er war zunächst als Omnibusfahrer bei den städtischen Verkehrsbetrieben tätig, bis er im September 1983 infolge eines Herzinfarktes fahrdienstuntauglich wurde, seitdem arbeitet er als Installateur. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. § 16 der Anlage 1 zum BMT-G II enthält folgende Regelung:

(1)

Ein Arbeiter, der länger als 15 Jahre im Fahrdienst desselben Betriebes beschäftigt war und ohne sein Verschulden fahrdienstuntauglich wird, erhält, wenn ihm aus diesem Grunde eine Arbeit zugewiesen wird, die einer niedrigeren Lohngruppe entspricht, den jeweiligen Monatstabellenlohn der Lohngruppe, in der er vor Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit eingruppiert war…

(3)

Inwieweit eine Fahrdienstzulage (ein Fahrdienstzuschlag) in den Fällen der Absätze 1 und 2 weitergezahlt wird, ist bezirklich zu vereinbaren. Dies gilt sinngemäß, wenn die Fahrdienstzulage (der Fahrdienstzuschlag) im Monatstabellenlohn enthalten ist.

…”

§ 2 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 3 Baden-Württemberg (BZTV Nr. 3) vom 23. Februar 1979 bestimmt weiter:

(1)

In den Fällen des § 16 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum BMT-G II wird der Monatstabellenlohn in voller Höhe weitergezahlt.

(2)

Hat der Arbeiter bei Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit das 45. Lebensjahr vollendet, wird neben dem Monatstabellenlohn der Fahrdienstzuschlag in voller Höhe weitergezahlt.

Aufgrund dieser Regelungen erhielt der Kläger nach Eintritt seiner Fahrdienstuntauglichkeit den Monatstabellenlohn nach Stufe 10 und den Fahrdienstzuschlag von 13 % der Stufe 1 des Monatstabellenlohnes (§ 5 Bezirkslohntarifvertrag – BZLT – Nr. 4 F vom 23. Februar 1979); der sogenannte “Einmannzuschlag” wurde dem Kläger nicht weiter bezahlt.

Durch Änderungstarifvertrag vom 4. September 1987 wurde der BZTV mit Wirkung zum 1. Oktober 1987 geändert. Der Monatstabellenlohn hat sich dadurch strukturell verändert. Der Einmannzuschlag nach § 3 BZTV Nr. 3 in Höhe von (bisher) 7 % des Monatstabellenlohns wurde auf 4,5 % reduziert, die übrigen 2,5 % wurden in den Monatstabellenlohn einbezogen. § 3 Abs. 1 BZTV Nr. 3 in der geänderten Fassung hat folgenden Wortlaut:

(1)

Die im Linienverkehr eingesetzten Obus-, Omnibus- und Straßenbahnfahrer, die im Einmannbetrieb neben ihrer Fahrertätigkeit Schaffneraufgaben ausüben, erhalten einen Einmannzuschlag in Höhe von 4,5 v.H. des Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe oder des auf die Arbeitsstunde umgerechneten Monatstabellenlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe.

Im übrigen ist dem Einmanndienst durch die Hereinnahme eines Teils des bis 31. Dezember 1978 und eines weiteren Teils des bis zum 30. September 1987 vereinbarten Einmannzuschlages in den Monatstabellenlohn Rechnung getragen.”

Eingefügt wurden dabei die Worte “und eines weiteren Teils des bis zum 30. September 1987”.

Die Einbeziehung eines Teils des Einmannzuschlages in den Monatstabellenlohn hatte zur Folge, daß ab 1. Oktober 1987 jede Lohnstufe der Lohngruppe F 1 um 60,13 DM erhöht wurde.

Der Kläger hat sodann ab 1. Oktober 1987 eine monatliche Vergütung nach der erhöhten Lohnstufe 10 erhalten sowie einen Fahrdienstzuschlag der ebenfalls erhöhten Lohnstufe 1. Mit der Lohnabrechnung für Juni 1988 hat die Beklagte die dadurch für die Monate bis einschließlich Mai 1988 bewirkte Lohnerhöhung von insgesamt 616,44 DM brutto wieder einbehalten. In der Folgezeit hat sie dem Kläger nur eine Vergütung nach dem bis zum 30. September 1987 gültigen Monatstabellenlohn zuzüglich linearer Erhöhungen (seit 1, März 1988: 2,4 %; seit 1. Januar 1989: 1,4 %) gezahlt. Die Einbeziehung eines Teils des Einmannzuschlages in den Monatstabellenlohn hat die Beklagte nicht berücksichtigt.

Mit der Klage hat der Kläger Zahlung des einbehalten Betrags von 616,44 DM brutto und restliche Lohnzahlung für den Zeitraum 1. Juni 1988 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 566,64 DM brutto und für den Zeitraum 1. Januar 1989 bis 30. September 1989 in Höhe von 634,95 DM brutto begehrt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Sicherung des Lohnstandes umfasse auch die strukturelle Änderung des Monatstabellenlohnes.

Der Kläger hat beantragt,

  • die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,44 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Juni 1989 zu bezahlen,
  • die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 566,64 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 1. Januar 1989 zu zahlen,
  • die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 634,95 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem verbleibenden Nettobetrag seit 1. Oktober 1989 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, gesichert werde nur der vor Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit dem Arbeiter zustehende Lohn. Spätere strukturelle Veränderungen des Tabellenlohnes müßten außer Betracht bleiben.

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1) stattgegeben und die Klageanträge zu 2) und 3) abgewiesen. Es hat den Tarifanspruch des Klägers abgelehnt, die Einbehaltung (Klageantrag zu 1) jedoch für ungerechtfertigt gehalten. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 3) voll stattgegeben und dem Klageantrag zu 2) jedoch nur in Höhe von 487,06 DM, weil es ihn rechnerisch als nicht voll belegt angesehen hat. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der tarifvertragliche Zahlungsanspruch des Klägers sei für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1988 in Höhe von 487,06 DM brutto und vom 1. Januar bis 30. September 1989 in Höhe von 634,95 DM brutto begründet. Dem Kläger stehe für diese Zeit der jeweilige Monatstabellenlohn der Lohngruppe zu, in der er vor Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit eingruppiert war. Außerdem habe er einen Anspruch auf den nach diesem Monatstabellenlohn zu berechnenden Fahrdienstzuschlag.

Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 1. Juni 1988 bis zum 30. September 1989 sind in der vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Höhe begründet.

1. Der Anspruch auf den Monatstabellenlohn für den genannten Zeitraum folgt aus § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II. Danach erhält ein Arbeiter, der länger als 15 Jahre im Fahrdienst desselben Betriebes beschäftigt war und ohne sein Verschulden fahrdienstuntauglich wird, wenn ihm aus diesem Grunde eine Arbeit zugewiesen wird, die einer niedrigeren Lohngruppe entspricht, den jeweiligen Monatstabellenlohn der Lohngruppe, in der er vor Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit eingruppiert war.

a) Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen der Lohnsicherung. Er war bei Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit im September 1983 ca. 22 Jahre bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt und wurde ohne sein Verschulden infolge eines Herzinfarktes fahrdienstuntauglich. Aus diesem Grunde wurde der Kläger in der Folgezeit als Installateur beschäftigt. Damit steht dem Kläger der Monatstabellenlohn der Lohngruppe F 1 Stufe 10 zu, in der er vor Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit eingruppiert war.

b) Dieser Monatstabellenlohn beinhaltet auch den Teil des Einmannzuschlags in Höhe von 2,5 % des Monatstabellenlohns, der nach Absenkung des Einmannzuschlags von 7 auf 4,5 % ab 1. Oktober 1987 in den Monatstabellenlohn einbezogen wurde (§ 3 Abs. 1 BZTV Nr. 3). Dies ergibt die Auslegung des Begriffs des jeweiligen Monatstabellenlohns gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II.

Der Begriff “jeweiliger” Monatstabellenlohn bezieht sich nicht nur vom Wortlaut her immer auf den aktuellen Zeitpunkt (vgl. Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd. 3, 1981, S. 819; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd. 3, 1977, S. 1383), sondern wird auch von den Tarifvertragsparteien dahingehend verstanden, daß nicht nur der Monatstabellenlohn, der dem Arbeiter zum Zeitpunkt des Eintritts der Fahrdienstuntauglichkeit zustand, sondern ein den weiteren Lohnentwicklungen angepaßter Lohn gemäß der jeweiligen Lohntabelle zu zahlen ist (vgl. zu der insoweit wortgleichen Vorschrift des § 28 BMT-G II: BAG Urteil vom 16. Juli 1975 – 4 AZR 433/74 – AP Nr. 1 zu § 28 BMT-G II). Damit soll der Arbeiter an den weiteren Steigerungen des Lohns teilnehmen, den er früher erhalten hat. Der jeweilige Monatstabellenlohn ist damit so zu berechnen, als ob der Arbeiter in der bisherigen Lohngruppe verblieben wäre.

Zwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, daß dementsprechend ein Arbeiter, der die Voraussetzungen der Lohnsicherung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II erfüllt, an allen linearen Lohnerhöhungen des Monatstabellenlohns teilnimmt. Soweit die Beklagte meint, daß strukturelle Erhöhungen des Monatstabellenlohns, die nach dem Zeitpunkt der Fahrdienstuntauglichkeit erfolgten, dem Arbeiter nicht zugute kommen sollen, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

§ 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II nimmt insgesamt und ohne jede Differenzierung auf den jeweiligen Monatstabellenlohn Bezug und bringt auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck, daß nur lineare Lohnerhöhungen erfaßt sein sollen. Deshalb muß aus dem Wortlaut und dem darin zum Ausdruck gekommenen Zweck der Vorschrift entnommen werden, daß die Dynamik durch den Bezug auf den jeweiligen Monatstabellenlohn umfassend ist und sowohl die linearen wie die strukturellen Lohnerhöhungen beinhaltet. Dies wird auch durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Die Sicherung des Lohnstandes bei Fahrdienstuntauglichkeit wird in § 2 Abs. 1 BZTV Nr. 3 dahin geregelt, daß in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum BMT-G II der Monatstabellenlohn in voller Höhe weitergezahlt wird. Dies bedeutet im vorliegenden Fall nicht, daß damit der Monatstabellenlohn in der Struktur auf den Zeitpunkt der Fahrdienstuntauglichkeit festgeschrieben und damit zukünftigen strukturellen Lohnerhöhungen nicht zugänglich sein soll, wie die Beklagte meint. Wie die Regelung des § 2 Abs. 1 BZTV Nr. 3 zeigt, wollten die Tarifvertragsparteien mit dieser Vorschrift nicht von der Begriffsbestimmung des jeweiligen Monatstabellenlohns im Sinne von § 16 Abs. 1 der Anlage 1 zum BMT-G II abweichen, sondern sie setzen den gleichen Inhalt dieses Begriffs voraus, indem sie festlegten, daß in den Fällen des § 16 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum BMT-G II der Monatstabellenlohn in voller Höhe weitergezahlt wird. Dabei bestätigt der Hinweis auf die volle Höhe des Monatstabellenlohns darüber hinaus, daß die Tarifvertragsparteien den in der tarifvertraglich vereinbarten Lohntabelle festgesetzten Lohn (vgl. § 67 Nr. 26a BMT-G II) ohne Einschränkung und Differenzierung und damit umfassend geregelt haben. Andernfalls könnte die volle Höhe des in der Lohntabelle ausgewiesenen Monatstabellenlohns nicht erreicht werden.

Bei dieser tarifvertraglichen Gestaltung des jeweiligen Monatstabellenlohns vermag auch die Auffassung der Revision nicht zu überzeugen, aus dem in § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II enthaltenen Begriff der Lohngruppe sei zu schließen, daß sich durch die Einbeziehung eines Teils des Einmannzuschlags in den Monatstabellenlohn gemäß § 3 Abs. 1 BZTV Nr. 3 im Falle der Lohnsicherung bei Fahrdienstuntauglichkeit das vertikale Spannungsverhältnis der einzelnen Lohngruppen zueinander tarifwidrig verändert habe. Gemäß § 4 BZLT Nr. 4 F richtet sich die Einreihung in die zutreffende Lohngruppe allein nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit, wobei Obus-, Omnibus- und Straßenbahnfahrer der Lohngruppe F 1 und Schaffner sowie Fahrausweisprüfer der Lohngruppe F 2 angehören. Es mag zutreffen, daß durch die gemäß § 3 Abs. 1 BZTV Nr. 3 erfolgte strukturelle Erhöhung des Lohns sich die Lohngruppen in den Stufen des jeweiligen Monatstabellenlohns hinsichtlich der Vergütung zueinander verändert haben. Doch ist diese Veränderung von den Tarifvertragsparteien gewollt, denn sie haben weder hinsichtlich der Lohngruppen noch der Stufen des Monatstabellenlohns eine Änderung vorgenommen. Daher muß auch insoweit davon ausgegangen werden, daß die Tarifvertragsparteien für den fahrdienstuntauglichen Arbeiter eine Minderung des Monatstabellenlohns um den eingerechneten Teil des Einmannzuschlags nicht gewollt haben. Dies wird schließlich dadurch bestätigt, daß die Tarifvertragsparteien gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zum BMT-G II eine bezirkliche Öffnungsklausel hinsichtlich der Sicherung der Fahrdienstzulage insoweit geregelt haben, als der Fahrdienstzuschlag im Monatstabellenlohn enthalten ist, während für den Einmannzuschlag eine solche Regelung fehlt. Die Tarifvertragsparteien wollten damit hinsichtlich des Einmannzuschlags keine abweichende Regelung. Vielmehr sollte es insoweit bei der Grundnorm des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II verbleiben.

2. Der Anspruch auf den Fahrdienstzuschlag für den eingeklagten Zeitraum folgt aus § 16 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II in Verb. mit § 2 Abs. 2 Buchst. a BZTV Nr. 3, § 5 Abs. 2 Buchst. a BZLT Nr. 4 F. Danach wird der Fahrdienstzuschlag im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II insoweit weitergezahlt, als dies bezirklich vereinbart ist. Der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 3 bestimmt, daß neben dem Monatstabellenlohn der Fahrdienstzuschlag in voller Höhe weitergezahlt wird, wenn der Arbeiter bei Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit das 45. Lebensjahr vollendet hat.

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er unterfällt der Lohnsicherung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 1 zum BMT-G II (vgl. oben II 1) und war bei Eintritt der Fahrdienstuntauglichkeit 49 Jahre alt. Da dem Kläger im Zeitpunkt der Fahrdienstuntauglichkeit als Omnibusfahrer ein Fahrdienstzuschlag in Höhe von 13 % des Monatstabellenlohns der Lohngruppe F 1 Stufe 1 zustand (§ 5 Abs. 2 Buchst. a BZLT Nr. 4 F), ist dieser Fahrdienstzuschlag in voller Höhe zu zahlen (§ 2 Abs. 2 Buchst. a BZTV Nr. 3).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Freitag, Dr. Sponer, Kamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 838609

RdA 1992, 287

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