Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisung auf das Tarifniveau in anderem Tarifgebiet
Leitsatz (amtlich)
Für die Auslegung eines Tarifvertrages kann auch dessen Fortentwicklung zu berücksichtigen sein. Dies gilt insbesondere für aufeinanderfolgende Entgelttarifverträge.
Normenkette
TVG § 1; ETV für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, Großbäckereien ua. in den fünf neuen Bundesländern einschließlich ehemals Berlin-Ost vom 12. Juni 1995 (ETV 1995) § 2
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Brandenburg vom 25. Januar 2000 – 2 Sa 688/99 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Höhe der tariflichen Vergütung des Klägers.
Der Kläger ist als Elektriker bei der Beklagten, einer Großbäckerei, beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer in den Betrieben der Brot- und Backwarenindustrie, den Betrieben der Großbäckereien und den Betrieben, die Brot und Backwaren vertreiben, sowie in den Verkaufsfilialen der genannten Betriebe in den neuen Bundesländern, insbesondere die nachgenannten Tarifverträge dieses Tarifgebiets (nachfolgend: Brotindustrie).
Der Kläger ist als „Handwerker” in die Tarifgruppe G (100 %) nach § 4 des Entgeltrahmentarifvertrages vom 26. Februar 1991 (nachfolgend: ERTV) eingruppiert. Das auf eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (= 173 Stunden im Monat) bezogene tarifliche Arbeitsentgelt (§ 3.1 ERTV, § 3 Nr. 1, § 5 Nr. 6.1 des Manteltarifvertrages vom 19. September 1997 – nachfolgend MTV –) war für die Zeit vom 1. März 1995 bis zum 31. August 1999 in dem Entgelttarifvertrag vom 12. Juni 1995 (nachfolgend: ETV 1995) geregelt. Dessen § 2 bestimmt für die Tarifgruppe „G (100 %)” als „Arbeitsentgelt … monatlich brutto”:
|
1.3.95 |
1.12.95 |
1.4.96 |
1.11.96 |
1.4.97 |
1.11.97 |
1.4.98 |
1.7.98 |
DM |
2.490,– |
2.640,– |
2.790,– |
2.990,– |
3.140,– |
3.340,– |
3.440,– |
x |
x) Die Gruppe G (100 %) wird zum 1.7.1998 auf das Tarifniveau im Tarifgebiet Hessen erhöht; die übrigen Gruppen werden entsprechend in Relation angepaßt.
…
Nach dem den ETV 1995 ablösenden Entgelttarifvertrag vom 10. September 1999 (ETV 1999) beträgt das Monatsentgelt in der Gruppe G (100 %) ab 1. September 1999 3.600,00 DM brutto.
Bis zum 30. Juni 1998 erhielt der Kläger jeweils die vorbezifferten tariflichen Monatsentgelte. Ab 1. Juli 1998 betrug der tarifliche Ecklohn für die Arbeitnehmer in der Brotindustrie nach dem von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Lohn- und Gehaltstarifvertrag Hessen für dieses Bundesland vom selben Tage 21,18 DM (§ 3 Lohngr. 4). Die Beklagte zahlte dem Kläger als tarifliches Arbeitsentgelt seit diesem Zeitpunkt den Betrag, der sich aus der Multiplikation des vorgenannten Stundenlohns (Ecklohns) mit der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit in Hessen (38-Stunden-Woche = 165 Stunden im Monat) ergibt, nämlich – auf volle DM aufgerundet – 3.495,00 DM.
Mit seiner am 30. Dezember 1998 erhobenen Klage fordert der Kläger eine Vergütungsdifferenz für die Monate Juli bis September 1998 in Höhe von 610,02 DM brutto. Er hat die Ansicht vertreten, die tarifliche Verweisung in § 2 ETV 1995 „auf das Tarifniveau im Tarifgebiet Hessen” meine die Bezugsgröße „hessischer Tarifstundenlohn”. Sein tarifliches Monatsentgelt nach dem ETV 1995 belaufe sich demgemäß auf 3.664,00 DM (tariflicher Ecklohn in Hessen multipliziert mit 173 Stunden, abgerundet auf volle DM).
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 610,02 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, das „Tarifniveau” im Sinne von § 2 ETV 1995 sei der Monatsecklohn eines Arbeiters in der Brotindustrie in Hessen.
Das Arbeitsgericht hat nach Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien des ETV 1995 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.
I. Das tarifliche Monatsentgelt der Gruppe G (100 %) beläuft sich nach dem ETV 1995 auf 3.495,00 DM. Auf der Grundlage dieses Monatsentgelts ist der Kläger für die Monate Juli bis September 1998 von der Beklagten bezahlt worden.
1. Die Verweisung in § 2 ETV 1995 auf das Tarifniveau desselben Wirtschaftszweiges im Tarifgebiet Hessen vom 1. Juli 1998 ist wirksam. Es handelt sich bei ihr nicht um eine unzulässige Blankettverweisung(vgl. die Grundsatzentscheidung des Senats vom 17. Mai 2000 – 4 AZR 363/99 – DB 2001, 654 = NZA 2001, 453, auch zur Veröffentlichung vorgesehen). Davon gehen die Parteien wie die Vorinstanzen aus.
2. Die Auslegung der Bezugsgröße „Tarifniveau im Tarifgebiet Hessen” in der Verweisungsregelung in § 2 ETV 1995 durch das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zutreffend.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt(zB Senat 21. Juli 1993 – 4 AZR 468/92 – BAGE 73, 364, 368).
b) Von diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht ausgegangen und bei deren Anwendung auf den Streitfall zum rechtlich zutreffenden Ergebnis gelangt.
(1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Verweisungsregelung in § 2 ETV 1995, daß Arbeitsentgelt der Gruppe G (100 %) in den neuen Bundesländern ab 1. Juli 1998 monatlich der Betrag ist, den ein mit dem tariflichen Stundenlohn (Ecklohn) bezahlter gewerblicher Arbeitnehmer in Hessen zur selben Zeit in der dortigen tariflichen Regelarbeitszeit monatlich erzielt. Denn die Tarifvertragsparteien haben in dem Einleitungssatz des § 2 ETV 1995 – „Entgelte” – ausdrücklich bestimmt, daß sie in dieser Norm das – auf die tarifliche Regelarbeitszeit bezogene (§ 3.1 ERTV, § 3 Nr. 1, § 5 Nr. 6.1 MTV) – „Arbeitsentgelt … in den Tarifgruppen monatlich brutto” regeln. Wenn sie insoweit die Erhöhung der „Gruppe G (100 %) … zum 1.7.1998 auf das Tarifniveau im Tarifgebiet Hessen” vereinbart haben, heißt das die Erhöhung des Monatsentgelts der Gruppe G auf das Monatsentgelt, das ein mit Ecklohn im Tarifgebiet Hessen bezahlter gewerblicher Arbeitnehmer in der dortigen tariflichen Regelarbeitszeit ab 1. Juli 1998 erzielt. Darauf hat die Vierte Kammer des Landesarbeitsgerichts Brandenburg in ihrer Entscheidung vom 4. Februar 2000(– 4 Sa 581/99 – = – 4 AZR 473/00 – [Parallelsache]) mit Recht hingewiesen.
(2) Auch der Begriff „Tarifniveau” für sich betrachtet in der tariflichen Verweisungsnorm spricht gegen die Auffassung des Klägers, daß damit „der sich im Tarifgebiet Hessen ergebende Stundensatz gemeint” sei. Hätten die Tarifvertragsparteien (nur) den hessischen Tarifstundenlohn der Ecklohngruppe zum 1. Juli 1998 als Bezugsgröße für die Bemessung des monatlichen Arbeitsentgelts in den neuen Bundesländern bestimmen wollen, hätten sie ohne jegliche Formulierungsschwierigkeiten den eindeutigen und tariflich gängigen Begriff „Stundenlohn” im Tarifgebiet Hessen gewählt. Statt dessen haben sie das „Tarifniveau” – im Tarifgebiet Hessen – zur Bezugsgröße bestimmt und damit einen Begriff verwandt, der in tariflichen Entgeltregelungen keine spezifische Bedeutung hat, jedenfalls aus dem vorgenannten Grund nicht im Sinne von „Tarifstundenlohn” verstanden werden kann. Die Verwendung des Begriffs „Tarifniveau” erklärt sich daraus, daß die Tarifvertragsparteien – wie für die übrigen in § 2 ETV 1995 genannten Zeitpunkte – auch für den 1. Juli 1998 ein monatliches Arbeitsentgelt vereinbaren wollten und vereinbart haben, wegen der Anbindung ihrer Vergütungsregelung an die tariflichen Entgelte im Tarifgebiet Hessen aber nicht die Formulierung der Erhöhung des monatlichen Arbeitsentgelts „auf das tarifliche Monatsentgelt im Tarifgebiet Hessen” verwenden konnten, weil für gewerbliche Arbeitnehmer der Brotindustrie im Land Hessen tarifvertraglich keine Monatslöhne, sondern Stundenlöhne vereinbart werden. Der von den Tarifvertragsparteien verwendete Begriff „Tarifniveau” meint daher das sich aus dem tariflichen Stundenlohn bei der tariflichen Regelarbeitszeit ergebende Monatsentgelt, wobei aus dem Wortlaut wegen der Verweisung auf das Tarifniveau im Tarifgebiet Hessen die Maßgeblichkeit der dort geltenden tariflichen Regelarbeitszeit folgt. Die Regelung des § 2 ETV 1995 enthält – entsprechend einer seinerzeit weitverbreiteten tarifpolitischen Marschrichtung – noch keine Realangleichung, sondern lediglich eine Nominalangleichung an das hessische Tarifniveau der Branche.
(3) Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch die Entwicklungsgeschichte der tariflichen Entgeltregelung für die Brotindustrie in den neuen Bundesländern. Ebenso wie es zulässig ist, aus der praktischen Tarifübung Rückschlüsse darauf zu ziehen, wie die Tarifvertragsparteien den Tarifvertrag selbst ursprünglich verstanden haben(Wank in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 807 mwN aus der Rechtsprechung des BAG und dem Schrifttum unter Fn. 101; ebenso zur Vertragsauslegung allgemein BGH 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 – NJW 1988, 2878, 2879), ist ein solcher Rückschluß entgegen der Auffassung des Klägers aus der Fortentwicklung des Tarifvertrages zulässig.
Die Tarifvertragsparteien haben hier mit dem ETV 1999 den ETV 1995 fortgeschrieben, wie dies vielfach in Entgelttarifverträgen geschieht, indem im Nachfolgetarifvertrag lediglich ein neuer Ecklohn vereinbart wird. Der im ETV 1999 vereinbarte Lohn der Gruppe G (100 %) beträgt ab 1. September 1999 3.600,00 DM brutto. Er liegt daher unter dem Betrag (3.664,00 DM), den der Kläger aus dem ETV 1995 herausliest. Auch dies belegt die Fehlerhaftigkeit der Tarifauslegung des Klägers. Denn weder die allgemeine Lohnentwicklung noch diejenige in der hier interessierenden Branche in der Zeit ab 1. Juli 1998 noch – mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien – die spezielle wirtschaftliche Entwicklung der Branche im Tarifgebiet der neuen Bundesländer gab Anlaß zu einer – bei der Auslegung des Klägers erfolgten – Tariflohnsenkung.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Kiefer, Görgens
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 04.04.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 641189 |
BAGE, 271 |
BB 2001, 2065 |
DB 2001, 2407 |
FA 2001, 318 |
SAE 2002, 72 |
AP, 0 |
EzA |