Entscheidungsstichwort (Thema)
Fallgruppengebundene Vergütungsgruppenzulage bei Fallgruppenwechsel
Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur VergGr. V c des Teils II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1 a zum BAT/BL setzt voraus, daß die dort geforderte vierjährige Tätigkeit diejenige der Fallgr. 7 (Normaltätigkeit einer Erzieherin nach dreijähriger Bewährung) der VergGr. V c ist.
2. Die nach der Tarifsystematik höherwertige Tätigkeit der Fallgr. 6 (Erzieherinnen in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder) erfüllt nicht diese Tatbestandsvoraussetzung der o.g. Fußnote 2.
3. Eine andere, insbesondere lückenausfüllende Tarifauslegung lassen die vorgenannten Regelungen nicht zu.
Normenkette
BAT §§ 22-23; Anlage 1a zum BAT/BL i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 24. April 1991, in Kraft getreten am 1. Januar 1991, Teil II Abschn. G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) VergGr. VI b Fallgr. 5
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 18. Dezember 1997 – 1 Sa 24/97 – wird zurückgewiesen.
2. Die Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Rücknahme der Klage allein noch um einen von der Widerklägerin verfolgten Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage.
Die am 22. September 1952 geborene Arbeitnehmerin (Widerklägerin) ist Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Als solche ist sie seit dem 1. April 1974 bei der Arbeitgeberin (dem widerbeklagten Land) tätig. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für die Bereiche des Bundes und der Länder geltenden Fassung (BAT/BL). Bis zum 31. Dezember 1990 war die Arbeitnehmerin in VergGr. VI b BAT/BL (Teil II Abschnitt G Unterabschnitt II VergGr. VI b Fallgr. 1 der Anlage 1 a zum BAT in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung – nachfolgend kurz: BAT a.F. –) eingruppiert.
Seit dem 27. August 1990 übt die Arbeitnehmerin die Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin aus. Diese ihr zunächst vorläufig übertragene Tätigkeit erfüllte ein Tätigkeitsmerkmal der VergGr. V b BAT/BL a.F. Die Arbeitnehmerin erhielt daher von der Arbeitgeberin eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der VergGr. VI b und V b BAT/BL.
Durch den Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/BL vom 24. April 1991, welcher rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft trat, wurde u.a. der Abschnitt G im Teil II der Anlage 1 a zum BAT für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst geändert. In der Neufassung enthält die Anlage 1 a zum BAT/BL, soweit hier von Interesse, folgende Tätigkeitsmerkmale für Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung:
„…
Vergütungsgruppe VI b
…
5. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Vergütungsgruppe V c
…
6. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder .1
7. Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5.2
…
Fußnote 1:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe, frühestens jedoch nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in Vergütungsgruppe VI b oder V c, eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c.
Fußnote 2:
Diese Angestellten erhalten nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe eine monatliche Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A Abs. 1) der Vergütungsgruppe V c.”
Die Arbeitnehmerin ist seit dem 1. Januar 1991 in VergGr. V c (einschlägig: Fallgr. 6) BAT/BL eingruppiert. Mit Wirkung vom 15. August 1991 ist ihr auf Dauer die Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin übertragen. Seit dem 27. August 1994 erhält sie die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 1 zur VergGr. V c (Fallgr. 6) BAT/BL.
Die Arbeitnehmerin ist der Ansicht, ihr stehe bereits seit dem 1. September 1992 ein Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 gegenüber der Arbeitgeberin zu. Die Feststellung dieses Anspruchs für die Zeit bis zum 26. August 1994 erstrebt sie mit ihrer Widerklage.
Sie hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, die Auffassung vertreten, bereits nach dem Tarifwortlaut erfülle sie als Erzieherin in einer Vermittlungsgruppe neben den Voraussetzungen der Fallgr. 6 auch diejenigen der Fallgr. 7. Denn auch bei der Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin handele es sich um die einer Erzieherin. Daher sei der Wechsel einer „Normalerzieherin” zur Erzieherin in einer Vermittlungsgruppe für den Anspruch auf Zahlung der Vergütungsgruppenzulage nach Fußnote 2 zur VergGr. V c BAT/BL unschädlich. Folge man dem nicht, sei der Tarifvertrag korrigierend auszulegen. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Zulagenregelung die Wertigkeit der Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin im Verhältnis zu der einer „Normalerzieherin” verkannt. Die höherwertige Tätigkeit der Vermittlungsgruppenleiterin finde sich auch in der Fallgr. 7 wieder. Jedes andere Ergebnis sei widersinnig und könne nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprechen.
Die Arbeitnehmerin hat beantragt
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an sie für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis einschließlich 26. August 1994 eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschnitt A Abs. 1) der VergGr. V c BAT nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 27. August 1994 zu zahlen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitnehmerin habe keinen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage, da sie die Voraussetzungen in dem hier streitbefangenen Zeitraum nicht erfüllt habe. Abzustellen sei auf eine vierjährige Tätigkeit in der Fallgr. 7. Daneben könne die Tätigkeit in der Fallgr. 6 nicht berücksichtigt werden. Ansonsten hätte die Fußnote 2 zur VergGr. V c BAT/BL von den Tarifvertragsparteien anders formuliert werden müssen. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, daß eine Tariflücke oder ein Redaktionsversehen vorliege oder die Tarifvertragsparteien die Wertigkeit der Tätigkeit nach den beiden Fallgruppen verkannt hätten. Den Tarifvertragsparteien seien vielmehr die durch die Änderung des Tarifvertrages einschließlich der Regelungen der Vergütungsgruppenzulagen bedingten, im Einzelfall ggf. nachteiligen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer bekannt gewesen. Hierzu hat die Arbeitgeberin auf eine Mitteilung des Tarifsekretariats der ÖTV vom 14. August 1992 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Arbeitnehmerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Arbeitnehmerin ihre Widerklage weiter. Die Arbeitgeberin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Arbeitnehmerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Widerklage mit Recht abgewiesen.
I. Die Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 6 v.H. der Anfangsgrundvergütung der VergGr. V c BAT/BL für die Zeit vom 1. September 1992 bis 26. August 1994. Der BAT gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
1. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf die von ihr geforderte Vergütungsgruppenzulage für den streitigen Anspruchszeitraum folgt nicht aus Fußnote 1 zu VergGr. V c BAT/BL. Denn die Tätigkeit der Vermittlungsgruppenleiterin ist der Arbeitnehmerin erst am 27. August 1990 – zunächst vorübergehend – übertragen worden, so daß sie die Voraussetzung der vierjährigen Tätigkeit in dieser Fallgruppe nach Fußnote 1 – auch bei Mitberücksichtigung der Zeit bis zu ihrer Übertragung auf Dauer – nicht vor dem 26. August 1994 erfüllen konnte. Seit dem 27. August 1994 erhält sie diese Zulage.
2. Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage folgt auch nicht aus Fußnote 2 zu VergGr. V c BAT/BL. Denn als Vermittlungsgruppenleiterin übt die Arbeitnehmerin nicht die in dieser Fußnote für den Zulagenanspruch vorausgesetzte Tätigkeit der Fallgr. 7 der VergGr. V c BAT/BL aus.
2.1 Dem Anspruch der Arbeitnehmerin auf die Vergütungsgruppenzulage der Fußnote 2 steht der eindeutige Tarifwortlaut entgegen. Diese Fußnote ist der Fallgr. 7 der VergGr. V c BAT/BL angefügt. Wenn die Tarifvertragsparteien in der Fußnote vereinbart haben, daß „diese Angestellten … nach vierjähriger Tätigkeit in dieser Fallgruppe” die Vergütungsgruppenzulage erhalten, dann führt nur die Ausübung der Tätigkeit in der Fallgr. 7 der VergGr. V c BAT/BL bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu dem Zulagenanspruch. Die Arbeitnehmerin erfüllt jedoch streitlos seit der Übertragung der Tätigkeit als Vermittlungsgruppenleiterin auf Dauer am 15. August 1991 nicht das Eingruppierungsmerkmal der Fallgr. 7, sondern dasjenige der Fallgr. 6, das nach dem Spezialitätsprinzip (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen) das Eingruppierungsmerkmal der Fallgr. 7 verdrängt (siehe auch Urteil des Senats vom 1. März 1995 – 4 AZR 986/93 – n.v.).
2.2 Die Zulagenregelung in Fußnote 2 zu VergGr. V c BAT/BL kann auch nicht korrigierend dahin ausgelegt werden, daß die Tätigkeit der Fallgr. 6 als solche der Fallgr. 7 gilt, weil sich die Vermittlungsgruppenleiterin in den Tatbestandsmerkmalen der Fallgr. 7 ebenfalls „wiederfindet”, wie die Arbeitnehmerin meint. Der Sache nach hält sie die Zulagenregelung der Fußnote 2 damit für unwirksam.
2.2.1 Der Arbeitnehmerin kann nicht darin beigepflichtet werden, die Tarifvertragsparteien hätten bei der Fassung der Fußnoten 1 und 2 die Wertigkeit der Tätigkeit einer Vermittlungsgruppenleiterin im Verhältnis zur Tätigkeit einer „Normalerzieherin” verkannt.
Inwieweit eine Verkennung der „Wertigkeit” einer Tätigkeit in einem Tarifvertrag überhaupt zur Unwirksamkeit der Tarifnorm zu führen geeignet ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Tarifvertragsparteien bewerten die Tätigkeit der Vermittlungsgruppenleiterin im Vergleich zu derjenigen der „Normalerzieherin” eindeutig höher, wie die Arbeitnehmerin dies selbst für richtig hält. Dies zeigt die Vereinbarung der VergGr. VI b (Fallgr. 5) BAT/BL für die „Normalerzieherin”, die erst nach dreijähriger Bewährung Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. V c (Fallgr. 7) BAT/BL hat, während die Vermittlungsgruppenleiterin originär in VergGr. V c (Fallgr. 6) BAT/BL eingruppiert ist. Daß die Tarifvertragsparteien diese von ihnen gesehene unterschiedliche Wertigkeit der genannten Tätigkeiten bei den bei der Neufassung der Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst zugleich vereinbarten Zulagenregelungen aus den Augen verloren haben, ist bloße Spekulation der Arbeitnehmerin, für die greifbare Anhaltspunkte fehlen.
2.2.2 Die Tarifvertragsparteien haben auch die Möglichkeit einer Änderung der Tätigkeit der Erzieherin mit staatlicher Anerkennung während der ersten sieben Jahre, nach deren Ablauf der Anspruch auf die Zulagen nach den Fußnoten 1 und 2 zu VergGr. V c BAT/BL zur Entstehung gelangen kann, erkannt. Dies zeigt der Inhalt der Fußnote 1. Dort ist bestimmt, daß der Anspruch auf die Zulage „frühestens … nach insgesamt siebenjähriger Berufstätigkeit als Erzieherin in Vergütungsgruppe VI b oder V c” erworben werden kann. In dieser Fußnote wird also für den Zulagenanspruch nicht die unveränderte Tätigkeit in Fallgr. 6 der VergGr. V c BAT/BL während der gesamten sieben Jahre gefordert, die der Entstehung des Anspruchs auf die Zulage vorausgehen muß. Vielmehr erhält z.B. eine Vermittlungsgruppenleiterin nach vierjähriger Tätigkeit in Fallgr. 6 der VergGr. V c BAT/BL die Zulage, wenn sie vorher eine dreijährige Berufstätigkeit als Erzieherin der VergGr. VI b Fallgr. 5 BAT/BL oder der VergGr. V c Fallgr. 5 BAT/BL („Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit … mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten”) ausgeübt hat.
2.2.3 Wäre es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen, Tätigkeiten in Fallgr. 6 auch für den Zulagenanspruch nach Fußnote 2 gelten zu lassen, hätten sie dies bestimmt. Denn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes lassen die Bereitschaft und die Neigung erkennen, auch Details mit Hingabe zu regeln. Dies belegt eindrucksvoll die durch § 2 Nr. 3 in Verbindung mit der Anlage 2 des 69. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 25. April 1994 mit Wirkung vom 1. Mai 1994 gestrichene, in den Fußnoten 1 und 2 zu VergGr. V c BAT/BL als Satz 2 ursprünglich enthaltene Rundungsregelung („Bei der Berechnung sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 sind abzurunden, Bruchteile von 0,5 und mehr sind aufzurunden”).
2.3 Auch eine unbewußte Tariflücke, die im Wege ergänzender Tarifvertragsauslegung geschlossen werden müßte, liegt entgegen der Auffassung der Widerklägerin nicht vor. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, daß „die Tarifvertragsparteien das hier in Rede stehende Problem gesehen” haben; es sei „ihnen auch bewußt” gewesen, „daß die Regelungen im Zusammenhang mit der Zahlung der Vergütungsgruppenzulage im Einzelfall zu Nachteilen für die Betroffenen bei Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führen können”. Dabei handelt es sich um den Senat bindende Tatsachenfeststellungen (§ 561 ZPO), die dem streitlos inhaltlich zutreffenden Rundschreiben der Gewerkschaft ÖTV („Das Tarifsekretariat berichtet”) vom 14. August 1992 entnommen sind.
2.4 Ob die Zulagenregelung der Fußnoten 1 und 2 zweckmäßig ist, hat der Senat nicht zu prüfen. Die Tarifvertragsparteien haben eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Sache der Gerichte ist es nicht zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Sie haben nur zu kontrollieren, ob die bestehende Regelung die Grenzen des Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschreitet (Urteil des Senats vom 5. Dezember 1990 – 4 AZR 285/90 – BAGE 66, 306 = AP Nr. 153 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu II 2 a der Gründe). Einen solchen Verstoß wirft die Arbeitnehmerin den Tarifvertragsparteien des BAT/BL nicht vor.
3. Auf die Besitzstandsregelung der Übergangsvorschrift in § 5 des Tarifvertrages vom 24. April 1991 stützt die Arbeitnehmerin ihren Anspruch im Revisionsverfahren nicht mehr.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Bott, Kiefer, Dräger
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 05.05.1999 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 436189 |
BAGE, 292 |
BB 1999, 1716 |
FA 1999, 342 |
NZA 2000, 53 |
ZTR 1999, 468 |
AP, 0 |
RiA 2000, 58 |