Entscheidungsstichwort (Thema)
Korrektur der Eingruppierung. Bewährungsaufstieg
Normenkette
BAT 1975 §§ 22-23; Anlage 1a Teil I – Allgemeiner Teil – zum BAT/BL VergGr. IVb Fallgruppe 21, VergGr. IVa Fallgruppe 10, VergGr. III Fallgruppe 2 und VergGr. IIa Fallgruppe 8b
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.
Der im Jahre 1943 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und ist seit dem 1. September 1970 bei der Bezirksregierung N… des beklagten Landes beschäftigt, und zwar als Sachbearbeiter im Referat Raumordnung und Landesplanung. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 23. Oktober 1970 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträgen.
Der Antrag vom 16. Juli 1982 auf Höhergruppierung des Klägers von der VergGr. IVa BAT in die VergGr. III BAT lehnte das beklagte Land mit Schreiben vom 15. Juni 1983 ab. Es legte seiner Auffassung die folgende Arbeitsplatzbeschreibung vom 6. Dezember 1982 zugrunde:
1. |
Prüfung und Abstimmung raumbedeutsamer Maßnahmen, die sich aufgliedert in landesplanerische Stellungnahmen und raumplanerische Verfahren nach § 18 LPIG, für die folgenden Bereiche: |
75 % |
a) |
Bergbau, Bodenschätze und Rohstoffsicherung |
b) |
Energie |
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– |
Hochspannungsfreileitungen und -kabel |
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– |
Umspannwerke/Kraftwerke |
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– |
Gasleitungen/Gasspeicher/Felskavernen |
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– |
Öl- und Produktenleitungen |
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– |
Tanklager/Raffinerien |
c) |
Fernmeldeeinrichtungen |
|
– |
Fernmeldeleitungen und -anlagen/Funkübertragung |
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– |
Rundfunk/Fernsehen |
d) |
Landesverteidigung und Zivilschutz |
|
– |
Überprüfung von Maßnahmen nach dem Landesbeschaffungs- und Schutzbereichsgesetz |
e) |
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BlmSchG |
2. |
Mitarbeit bei der Abstimmung/Prüfung/Erarbeitung/Fortführung des Landesentwicklungsprogramms, der regionalen Raumordnungspläne (für die Region Rheinpfalz), der Landschaftsrahmenpläne und sonstigen räumlich bzw. fachlich begrenzten Pläne/Programme |
12 % |
3. |
Mitwirkung bei der Abstimmung grenzüberschreitender Planungen und Programme |
8 % |
4. |
Führung der militärischen Plankarte |
5 % |
Der Kläger bewarb sich mit seinem Schreiben vom 14. November 1986 auf die Stelle eines Sachbearbeiters im Referat 30 seiner Behörde. Diese Stelle war in der Ausschreibung vom 4. November 1986 mit der Vergütung nach VergGr. IVa BAT mit Aufstiegsmöglichkeit in die VergGr. III BAT ausgewiesen. Mit Schreiben vom 28. Januar 1987 teilte das beklagte Land ihm mit, es beabsichtige, ihm diese Stelle zu übertragen. Der Personalrat hatte dem unter dem 22. Januar 1987 zugestimmt. Unter dem 25. März 1987 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, er sei mit Wirkung ab 1. April 1987 in die VergGr. III BAT eingruppiert. Es übertrug dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1987 folgende Aufgaben:
- Abstimmung/Erarbeitung/Fortführung von überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planungen (Mitwirkung im Sachgebiet)
Abstimmung raumbedeutsamer Maßnahmen/raumplanerische Verfahren in den Bereichen:
Stellungnahmen aus Sicht von Raumordnung und Landesplanung
- Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BlmSchG
- Landesverteidigung und Zivilschutz
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Unterstützung des zuständigen Referenten bei der Abstimmung von
- Planwerken mit grenzüberschreitendem Bezug
- Einzelvorhaben im deutsch-französischen Grenzbereich
Unterstützung des zuständigen Referenten bei der inhaltlichen/technischen Durchführung von Sitzungen der Gremien der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
- im Vertragsgebiet der deutsch-französisch-schweizerischen Regierungskommission
- im Vertragsgebiet der Saar-Lohr-Lux-Regierungskommission
Planungsgrundlagen, Kartenwesen
- Führung der militärischen Plankartei.
Nach der Änderung der Anl. 1a zum BAT vom 24. April 1991 (Technikertarifvertrag) wurde dem Kläger mit Schreiben vom 15. Oktober 1991 mitgeteilt:
“Aufgrund des neuen Tarifvertrages ergibt sich u.E. für Sie die Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs von Verg.-Gr. III Fg. 2 der Verg.-Ordng. Teil I, in der Sie sich seit dem 01.04.1987 befinden (Tätigkeit, die sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Verg.-Gr. IVa Fg. 10 heraushebt), nach 10jähriger Tätigkeit (vor dem 01.01.1991 abgeleistete Zeiten sind in dieser Fallgruppe voll anrechenbar) in die Verg.-Gr. IIa Fg. 8b der Verg.-Ordng. Teil I zum 01.04.97.
Wir werden diesen Termin vormerken und dann einen Stellenhebungsantrag stellen.”
Mit Wirkung vom 31. März 1995 wurde dem Kläger zusätzlich eine Innendiensttätigkeit übertragen. Daraufhin wurde am 26. April 1995 die auch von dem Kläger als vollständig und richtig bestätigte Stellenbeschreibung erstellt, die die Vergütung nach der VergGr. III BAT und die folgenden Arbeitsvorgänge auswies:
1. |
Abstimmung/Erarbeitung/Fortführung von überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planungen |
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1.1 |
Mitarbeit in den unter 2 aufgeführten Sachbereichen bei der Prüfung/Abstimmung/Erarbeitung/Fortführung des/der |
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– |
Landesentwicklungsprogramms |
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– |
Regionalen Raumordnungspläne (für die Regionen Rheinhessen-Nahe, Rheinpfalz und Westpfalz) |
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– |
sonstigen räumlich bzw. fachlich begrenzten Pläne/Programme |
5 % |
1.2 |
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit |
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a) |
Unterstützung des zuständigen Referenten bei der Abstimmung von |
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|
|
– |
Planwerken mit grenzüberschreitendem Bezug |
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|
|
– |
Einzelvorhaben im deutsch-französischen Grenzbereich |
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b) |
Unterstützung des zuständigen Referenten bei der inhaltlichen/technischen Durchführung von Sitzungen der Gremien der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit |
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– |
im Vertragsgebiet der deutsch-französisch-schweizerischen Regierungskommission (z.B. Oberrhein-Konferenz) |
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|
– |
im Vertragsgebiet der Saar-Lohr-Lux-Regierungskommission |
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|
– |
bei der Umsetzung von Förderprogrammen der EU (z.B. INTERREG, PAMINA) |
37 % |
2. |
Prüfung und Abstimmung raumbedeutsamer Maßnahmen durch |
|
|
– |
Stellungnahmen aus der Sicht der Raumordnung u. Landesplanung |
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|
|
… |
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– |
Raumplanerische Verfahren gemäß § 18 LPIG |
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|
… |
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|
in den Bereichen |
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2.1 |
Bergbau, Bodenschätze, Rohstoffsicherung |
5 % |
|
… |
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2.2 |
Energie |
30 % |
|
… |
|
2.3 |
Fernmeldeeinrichtungen |
5 % |
|
… |
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2.4 |
Landesverteidigung und Zivilschutz |
3 % |
|
… |
|
3. |
Innendienstsachbearbeiter der Abteilung 3 (Wirtschaft, Raumordnung und Bauverwaltung) |
15 % |
|
… |
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Der Kläger wies das beklagte Land mit Schreiben vom 7. März 1996 auf den Bewährungsaufstieg in die VergGr. IIa Fallgr. 8b nach Ablauf der 10-jährigen Bewährungszeit hin. Das beklagte Land lehnte mit Schreiben vom 9. April 1996 den Bewährungsaufstieg ab.
Mit der am 22. Mai 1997 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Eingruppierungsbegehren weiter. Er ist der Meinung, daß die Arbeitsvorgänge “Raumordnungsverfahren” und “grenzüberschreitende Zusammenarbeit” sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT heraushöben.
Seine Tätigkeit in den Raumordnungsverfahren stelle keine Routinearbeit dar. Der Verfahrensablauf eines Raumordnungsverfahrens sei zwar durch § 18 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (LPIG) vorgeschrieben. Jedes einzelne Verfahren weiche jedoch durch vielfältige neue technische Probleme stark von dem vorherigen ab. Aus der Vielseitigkeit, der großen Verantwortung und der komplizierten Durchführung des raumplanerischen Verfahrens mit bis zu 100 beteiligten Trägern öffentlicher Belange ergebe sich, daß es sich hierbei um eine besonders schwierige und bedeutungsvolle Tätigkeit handele, die mehr als nur besondere Leistungen erfordere.
Bei den zwischenstaatlichen Konferenzen beschränke sich seine Tätigkeit nicht auf die Vorbereitung und Unterstützung. Er habe vielmehr im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs die Aufgabe, grenzüberschreitende Planungs- und Umweltvorhaben zu bearbeiten, dabei die zuständigen Stellen im Ausland von neuen Projekten, besonderen Vorkommnissen und dem Stand der einzelnen Planungen zu unterrichten. Daneben habe er den zuständigen Referenten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Projekte zu unterstützen. Die dabei erforderliche Abstimmung, welche vielfach auch zweisprachig erfolge, gehe weit über die Koordinierung und Vorbereitung von Sitzungen hinaus.
Der zeitliche Anteil der Arbeitsvorgänge habe sich seit der Arbeitsplatzbeschreibung vom 26. April 1995 erheblich verändert. Nach seinen Feststellungen im Jahre 1998 nähmen die Raumordnungsverfahren 71,86 %, die grenzüberschreitenden Tätigkeiten 19,49 % und die Aufgaben im Innendienst 8,65 % seiner Arbeitszeit in Anspruch. Schließlich müsse berücksichtigt werden, daß ihm mehrfach bestätigt worden sei, daß er zutreffend originär in die VergGr. III BAT eingeordnet sei. Unter diesen Umständen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn sich das beklagte Land bei der Frage des Bewährungsaufstiegs darauf berufe, daß er die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht erfülle.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt
festzustellen, daß der Kläger ab dem 1. April 1997 in die VergGr. IIa BAT eingruppiert ist.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Meinung vertreten, daß der Kläger tarifgerecht nach der VergGr. III BAT vergütet werde. Der Kläger erbringe teilweise besondere Leistungen und sei deshalb tarifgerecht in die VergGr. IVa Fallgr. 10 und im Wege des Bewährungsaufstiegs in die VergGr. III Fallgr. 2c eingruppiert.
Bei dem Arbeitsvorgang “Raumordnungsverfahren” sei eine besonders schwierige Tätigkeit nicht anzunehmen. Bei dem Aufgabengebiet des Klägers handele es sich um ein begrenztes Arbeitsgebiet, dessen Bearbeitung zwar besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen voraussetze; der Verfahrensablauf wiederhole sich jedoch, so daß die zu bearbeitende Materie insgesamt nicht als erheblich schwieriger anzusehen sei als die im Klammersatz zur VergGr. IVa Fallgr. 10 BAT beispielhaft aufgeführten besonderen Leistungen.
Die grenzüberschreitende Tätigkeit des Klägers weise ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten auf. Der Kläger sei am inhaltlichen Gang der Konferenzen nicht maßgeblich beteiligt. Seine Mitwirkung beschränke sich auf den äußeren Ablauf der Konferenzen, und auch dies nur insoweit die Bezirksregierung dafür die Verantwortung trage.
Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich das beklagte Land darauf berufe, der Kläger sei nicht zutreffend in die VergGr. III eingruppiert worden. Dem Kläger sei die Einstufung in eine bestimmte Fallgruppe nie zugesichert worden. Seine bereits mit Schreiben vom 16. Juli 1982 beantragte Höhergruppierung sei im Hinblick auf die tariflichen Voraussetzungen abgelehnt worden. Die Eingruppierung in die VergGr. III BAT zum 1. April 1987 und die Mitteilung vom 15. Oktober 1991 über die Möglichkeit des Bewährungsaufstiegs von der VergGr. III Fallgr. 2 in die VergGr. II Fallgr. 8b BAT beruhten nicht auf einer neuen Stellenbewertung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht die von ihm begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT/BL seit dem 1. April 1997 nicht zu. Die Klage, die das Landesarbeitsgericht zu Recht als zulässige Eingruppierungsfeststellungsklage ausgelegt hat, ist nicht begründet.
I. Die Rüge des Klägers, daß er durch die verspätete Zustellung des Urteils mehr als drei Monate nach Verkündung nach § 320 ZPO keinen fristgerechten Antrag auf Berichtigung des fehlerhaften Tatbestandes habe stellen können, ist unbegründet. Ein Revisionsgrund liegt in diesem Fall nur vor, wenn die behauptete Unrichtigkeit des Tatbestandes entscheidungserheblich ist (Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 320 Rn. 8). Das aber hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.
II. Dem Kläger steht die begehrte Vergütung nach der VergGr. IIa BAT/BL seit dem 1. April 1997 weder auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung noch nach den tariflichen Regelungen zu. Das beklagte Land ist auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf das Fehlen der tariflichen Voraussetzungen zu berufen.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß sich der Anspruch des Klägers auf die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung ergibt.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann die wissentlich übertarifliche Eingruppierung von Bedeutung sein für die Annahme einer vertraglichen Begründung dieses übertariflichen Vergütungsanspruchs (BAG 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – zur Veröffentlichung vorgesehen ≪zVv≫). Zwar kann auf den ersten Blick die Mitteilung des beklagten Landes vom 25. März 1987 über die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III BAT für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung dieser Vergütung sprechen. Denn der Höhergruppierungsantrag des Klägers im Jahre 1982 ist nach Durchführung einer Arbeitsplatzbewertung abgelehnt worden und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß zwischenzeitlich eine neue und veränderte Arbeitsplatzbeschreibung oder Arbeitsplatzbewertung erstellt worden ist. Andererseits kann sich die Eingruppierungsmittellung vom 25. März 1987 schon auf den Arbeitsplatz bezogen haben, auf den sich der Kläger beworben hatte, obwohl ihm die Aufgaben formal erst mit dem Schreiben vom 27. Juli 1987 übertragen worden sind. Dafür spricht, daß das beklagte Land dem Kläger nach der Zustimmung des Personalrats bereits mit Schreiben vom 28. Januar 1987 die Absicht mitgeteilt hatte, ihm die ausgeschriebene Sachbearbeiterstelle zu übertragen. Eindeutige Feststellungen zu der Frage, ob sich die Eingruppierungsmitteilung auf den bisherigen oder den neuen Arbeitsplatz bezog, hat das Landesarbeitsgericht nicht getroffen.
Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers auf Grund der wissentlich übertariflichen Eingruppierung des Klägers zum 1. April 1987 insoweit von einer vertraglichen Vereinbarung ausgeht, ist der Kläger nicht in die VergGr. IIa BAT zum 1. April 1997 eingruppiert. Der Kläger konnte die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nur im Wege des Bewährungsaufstiegs erreichen. Die vertragliche Vereinbarung einer übertariflichen Vergütung beinhaltet nicht zwingend, daß auch der Bewährungsaufstieg aus dieser Vergütungsgruppe vereinbart ist (Senat 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – zVv.). Für die Annahme einer solchen Vereinbarung bedarf es weiterer Umstände, für die der Kläger nichts vorgetragen hat und für die auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
2. Dem Kläger steht, wie das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat, die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT auch tarifrechtlich nicht zu.
a) Auf Grund der einzelvertraglichen Vereinbarung richtet sich das Arbeitsverhältnis und damit auch die Eingruppierung des Klägers nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für das beklagte Land geltenden Fassung (BAT-BL). Gem. § 22 Abs. 2 BAT ist der Kläger in die VergGr. IIa BAT eingruppiert, wenn die die Gesamttätigkeit des Klägers ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Daran fehlt es.
b) Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach den folgenden Tarifbestimmungen der VergO des BAT/BL Anl. 1a Allgemeiner Teil:
Vergütungsgruppe IVb
21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
Vergütungsgruppe IVa
10. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt (Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
Vergütungsgruppe III
2. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt.
Vergütungsgruppe IIa
8 b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2.
c) Diese Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe, hier der VergGr. IVb Fallgr. 21 erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden VergGr. IVa Fallgr. 10 und VergGr. III Fallgr. 2 und zuletzt die der begehrten VergGr. IIa Fallgr. 8b zu überprüfen. Dabei ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, wenn der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten die Tätigkeitsmerkmale der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (st. Rspr. ua. Senat 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 91).
d) Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Eingruppierung nicht dargelegt hat. Es hat zwar die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlegungslast bei der korrigierenden Rückgruppierung nicht angewandt. Das führt aber nicht zu einem abweichenden Ergebnis.
aa) Die Grundsätze zur Darlegungslast des Arbeitsgebers bei der korrigierenden Rückgruppierung sind auf den Fall der Verweigerung des Bewährungs- bzw. Zeitaufstiegs zu übertragen, soweit die Mitteilung über die Eingruppierung die für den Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg maßgebliche Vergütungs- und Fallgruppe bezeichnet (Senat 26. April 2000 – 4 AZR 157/99 – zVv.). Der Arbeitgeber muß darlegen, inwieweit die von ihm ursprünglich vorgenommene Eingruppierung unrichtig ist, wenn er sich an dieser Mitteilung nicht festhalten lassen will (BAG 11. Juni 1997 – 10 AZR 724/95 – AP BMT-G II § 20 Nr. 6 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 7; 18. Februar 1998 – 4 AZR 581/96 – BAGE 88, 69). Beruft sich der Angestellte auf die ihm vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, so muß der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darlegen und ggf. beweisen; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die bisherige Eingruppierung fehlt (Senat 16. Februar 2000 – 4 AZR 62/99 – zVv.).
bb) Auf diese Verlagerung der Darlegungslast auf das beklagte Land kann sich der Kläger aber nicht mit Erfolg berufen, wenn sich entsprechend der oben aufgezeigten Alternative die Eingruppierungsmitteilung vom 25. März 1987 auf den bisherigen Arbeitsplatz und nicht auf die ihm mit dem Schreiben vom 27. Juli 1987 übertragenen Aufgaben bezog. Denn der Angestellte kann sich zur Begründung der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe nur dann zunächst auf die diese Vergütungsgruppe ausweisende Vergütungsmitteilung mit Erfolg berufen, wenn sich der Arbeitsplatz seitdem nicht in tarifrechtlich bedeutsamer Weise verändert hat. Eine solche Änderung liegt vor, wenn dem Kläger auf Grund seiner Bewerbung ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden ist, der mit der VergGr. IVa BAT und der Aufstiegsmöglichkeit in die VergGr. III BAT ausgeschrieben war. Ausgehend davon, kann sich der Kläger zur Begründung seiner Behauptung, er habe sich seit dem 1. April 1987 in der VergGr. III Fallgr. 2 BAT bewährt, für den Zeitraum ab dem 27. Juli 1987 nicht mehr auf die im Schreiben vom 25. März 1987 mitgeteilte VergGr. III BAT berufen.
e) Dem danach darlegungs- und beweispflichtigen Kläger steht tarifvertraglich die Vergütung nach der VergGr. IIa BAT nicht zu, weil die Voraussetzungen für den hier allein in Betracht kommenden zehnjährigen Bewährungsaufstieg aus der VergGr. III Fallgr. 2 BAT in die VergGr. IIa Fallgr. 8b BAT nicht erfüllt sind. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er in hinreichendem Maße Tätigkeiten auszuüben habe, die sich – dies kommt hier allein in Betracht – “durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung” aus der VergGr. IVa Fallgr. 10 herausheben. Dies hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
aa) Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und erfüllt damit unstreitig die subjektiven Voraussetzungen für die Heranziehung der einschlägigen Tätigkeitsmerkmale. Er übte auch entsprechende Tätigkeiten aus und hatte auch die sechsmonatige Berufsausübung aufzuweisen. Somit erfüllte der Kläger ab Juli 1987 die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallgr. 21 BAT.
bb) Das Landesarbeitsgericht hat wie das Arbeitsgericht aus den Aufgaben des Klägers, die er gemäß dem Schreiben des beklagten Landes vom 27. Juli 1987 auszuüben hatte, drei Arbeitsvorgänge gebildet, nämlich das “Raumordnungsverfahren”, die “grenzüberschreitenden Aufgaben” und die “sonstigen Innendienstaufgaben”. Hiermit stimmen auch die Parteien überein. Bis zur vorübergehenden, später endgültigen Übertragung einer zusätzlichen Innendienstaufgabe ab 31. März 1995 bildeten die Arbeitsvorgänge “Raumordnungsverfahren” und “grenzüberschreitende Aufgaben” trotz nicht näher aufgeklärter Schwankungen der Zeitanteile den zeitlich überwiegenden Teil der Gesamttätigkeit des Klägers. Deshalb steht dem Kläger die begehrte Vergütung auf keinen Fall zu, wenn keiner dieser beiden Arbeitsvorgänge die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Vergütungs- bzw. Fallgruppe erfüllt. Das ist hier der Fall.
cc) Die Vorinstanzen haben für die Arbeitsvorgänge Raumordnungsverfahren und grenzüberschreitende Aufgaben auch das Qualifizierungsmerkmal der “besonderen Leistung” iSd. VergGr. IVa Fallgr. 10 als erfüllt angesehen (vgl. dazu BAG 12. Dezember 1990 – 4 AZR 251/90 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154). Insoweit war eine pauschale Überprüfung dieses Tarifmerkmals ausreichend, weil die Erfüllung dieser Voraussetzung zwischen den Parteien nicht strittig war. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
dd) Der Arbeitsvorgang “Raumordnungsverfahren” erfüllt aber nicht das Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit und Bedeutung” iSd. VergGr. III Fallgr. 2.
(1) Allerdings ist die dafür vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung, daß eine besondere Schwierigkeit nicht gegeben sei, rechtsfehlerhaft. Soweit das Landesarbeitsgericht insoweit auf das erstinstanzliche Urteil Bezug nimmt, ist das fehlerhaft, weil das Arbeitsgericht ausgehend von seinem Lösungsansatz keine Bewertung des Arbeitsvorganges Raumordnungsverfahren im Hinblick auf die Voraussetzung “besondere Schwierigkeit” vorgenommen hat. Aber auch die ergänzende Begründung des Landesarbeitsgerichts erfüllt nicht die an eine rechtliche Bewertung der tariflichen Voraussetzung zu stellenden Mindestanforderungen. Die Aussage, daß der Vortrag des Klägers das Gericht nicht habe überzeugen können, enthält keine inhaltliche Begründung. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die Festlegung des Raumordnungsverfahrens durch § 18 LPIG (Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz) belegen kann, daß es sich um ein begrenztes Arbeitsgebiet ohne besondere Schwierigkeiten handelt. Die Regelung des Verfahrensablaufes durch § 18 LPIG sagt nichts über die qualifikatorischen Anforderungen aus, die für die Durchführung des Verfahrens erforderlich sind. Somit ist auch die abschließend geäußerte Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß die raumplanerischen Verfahren von einem qualifizierten Ingenieur mit Erfahrung ohne weitere hervorgehobene Anforderungen verrichtet werden könnten, nicht inhaltlich begründet.
(2) Der Arbeitsvorgang Raumordnungsverfahren erfüllt aber aus anderen Gründen nicht die Voraussetzungen der VergGr. III Fallgr. 2. Denn es fehlt jedenfalls auch nach dem Sachvortrag des Klägers an der Voraussetzung der herausgehobenen Bedeutung.
Wenn die Tarifvertragsparteien eine Heraushebung durch die “Bedeutung des Aufgabengebietes” fordern, so knüpfen sie dabei im Sinne der Senatsrechtsprechung nicht wie bei der Schwierigkeit der Tätigkeit an die fachlichen Anforderungen auf Seiten des bearbeitenden Angestellten an, sondern an die Auswirkungen der Tätigkeit (Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 175). Es kommt also darauf an, ob gemessen an den Anforderungen der VergGr. IVa die Auswirkungen bzw. die Tragweite der Tätigkeit des Angestellten – aus welchem Grund auch immer – deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. Die Bedeutung der Tätigkeit des Angestellten kann sich beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes, der Tragweite der zu bearbeitenden Materie sowie den Auswirkungen der Tätigkeit für den innerdienstlichen Bereich und die Allgemeinheit ergeben. Wegen der doppelten Heraushebung durch die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit und außerdem durch die Bedeutung des Aufgabengebietes sind hohe Anforderungen zu stellen (Senat 18. Mai 1994 – 4 AZR 412/93 – aaO mwN).
Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Kläger als Sachbearbeiter das Raumordnungsverfahren nicht abschließend und verantwortlich durchführt. Der Kläger bearbeitet das Verfahren nur bis zum unterschriftsreifen Entscheidungsvorschlag. Die verantwortliche Prüfung und Entscheidung selbst fällt nicht in seinen Verantwortungs- und Aufgabenbereich. Daran ändert auch die Behauptung des Klägers nichts, daß er wegen seiner besonderen Erfahrung als “mitarbeitender Referent” bzw. als “Mitreferent” angesehen werde. Zum einen ist nicht erkennbar, inwieweit sich durch diese behauptete Funktion an der hier maßgeblichen Verantwortlichkeit etwas geändert hat. Im übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, daß und ggf. durch wen ihm zusätzliche Aufgaben und Funktionen übertragen worden sind.
Danach kommt der Tätigkeit des Klägers bei den Raumordnungsverfahren keine herausgehobene Bedeutung im tariflichen Sinne zu und zwar unabhängig davon, ob diese Voraussetzung für die raumplanerischen Verfahren insgesamt als erfüllt angesehen werden können.
ee) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, daß der Arbeitsvorgang grenzüberschreitende Aufgaben jedenfalls nicht die Voraussetzung der besonderen Schwierigkeit erfüllt.
(1) Das Landesarbeitsgericht hat das unter ergänzender Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil insbesondere damit begründet, daß die vom Kläger in diesem Zusammenhang geforderten Fähigkeiten nicht die Anforderungen an seine fachliche Qualifikation und sein fachliches Wissen und Können betreffen, sondern auf dem organisatorischen Gebiet liegen. Der Kläger habe nicht dargelegt, inwieweit er bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen auch inhaltlich mitwirke und Verantwortlichkeiten zugewiesen bekommen habe, für die ein besonders hohes fachliches Wissen und Können erforderlich sei. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger vor und während der Konferenzen wichtige und unentbehrliche Arbeit leistete.
(2) Diese Begründung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Bewertung der Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Konferenzen ist das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Verständnis des Rechtsbegriffes “besondere Schwierigkeit” ausgegangen und hat sich im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums gehalten. Auch die Revision wendet sich nicht substantiiert gegen diese tarifliche Bewertung dieser Tätigkeiten des Klägers. Sie rügt vielmehr, daß seine sonstigen Aufgaben bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, dh. unabhängig von den Konferenzen, vom Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt worden seien. Daran ist richtig, daß das Landesarbeitsgericht vorrangig auf die Aufgaben des Klägers im Zusammenhang mit den Konferenzen abgestellt hat. Aber auch bei Einbeziehung der sonstigen Aufgaben des Klägers bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ergibt sich keine abweichende tarifliche Bewertung dieses Arbeitsvorganges. Auch insoweit hat der Kläger nicht dargelegt, daß zur Erfüllung dieser Aufgaben besondere Anforderungen an sein fachliches Können und seine fachliche Erfahrung gestellt werden. Der Kläger spricht insoweit zwar abstrakt von der Aufgabe, grenzüberschreitende Planungs- und Umweltschutzvorhaben zu bearbeiten. Konkret benennt der Kläger aber nichts, was diese Aufgabe im Hinblick auf die tariflich relevanten fachlichen Anforderungen deutlich heraushebt. Die vom Kläger beschriebenen konkreten Tätigkeiten, zB die Unterrichtung der zuständigen Stellen im Ausland von neuen Projekten, den Stand der Planungen und besonderen Vorkommnisse, die Unterstützung des zuständigen Referenten bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Projekte, die Umsetzung der Empfehlungen zum gegenseitigen Austausch von Informationen aus dem Bereich der Raumordnung und Landesplanung oder die Abstimmung der Belange der in den Grenzgebieten gelegenen Gemeinden bei schwierigen Großprojekten, stellen möglicherweise besondere Anforderungen im Hinblick auf organisatorische, fremdsprachliche, diplomatische uä. Fähigkeiten und Erfahrungen. Eine deutliche Hervorhebung im Hinblick auf die qualifikatorischen Anforderungen im Vergleich zu den besonderen Leistungen eines technischen Angestellten der VergGr. IVa Fallgr. 10 kann darin nicht gesehen werden.
f) Die tariflichen Voraussetzungen für die von dem Kläger begehrte Eingruppierung sind auch dann nicht gegeben, wenn man entsprechend der oben aufgezeigten Alternative davon ausgeht, daß sich die Eingruppierungsmitteilung vom 25. März 1987 bereits auf die neuen dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 1987 übertragenen Aufgaben bezogen hat. Dann könnte sich der Kläger zwar entsprechend den dargelegten Grundsätzen zur Korrektur der Eingruppierung auch bei der Verweigerung des Bewährungsaufstiegs zur Begründung seiner Behauptung, daß er seit dem 1. April 1987 in der VergGr. III Fallgr. 2 BAT eingruppiert sei, zunächst auf diese Mitteilung berufen. Das beklagte Land ist aber der ihr in diesem Fall obliegenden Darlegungslast nachgekommen, indem es substantiiert vorgetragen hat, daß die Aufgaben “Raumordnungsverfahren” und “grenzüberschreitende Aufgaben” jeweils nicht die tariflichen Heraushebungsmerkmale der VergGr. III Fallgr. 2 erfüllen. Das ist, wie dargelegt, im Ergebnis zutreffend.
g) Das beklagte Land ist auch nicht durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich bei der Prüfung des Bewährungsaufstiegs des Klägers auf die bisherige unzutreffende tarifliche Bewertung zu berufen.
aa) Auf Grund besonderer Umstände kann es ausnahmsweise gegen Treu und Glauben in der Erscheinungsform des mißbräuchlich widersprüchlichen Verhaltens verstoßen, wenn sich der Arbeitgeber darauf beruft, daß der Arbeitnehmer die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nicht erfülle (BAG 8. Oktober 1997 – 4 AZR 167/96 – AP BAT § 23b Nr. 2).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat einen solchen Ausnahmefall verneint. Das beklagte Land habe die Voraussetzungen der Ausgangsvergütungsgruppe nie anerkannt. Zwar habe das beklagte Land durch die Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III BAT zum 1. April 1987 (Schreiben vom 25. März 1987) und durch das Schreiben vom 15. Oktober 1991, mit dem es den Bewährungsaufstieg in Aussicht gestellt habe, zu erkennen gegeben, daß es die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des Klägers anerkenne. Andererseits beruhten beide Erklärungen des beklagten Landes nicht auf einer neuen Arbeitsplatzbewertung. Vielmehr habe das beklagte Land auf Grund der Tätigkeitsbewertung im Jahre 1982 die besondere Schwierigkeit und Bedeutung verneint und sei davon in der Folge nie abgerückt. Die spätere Höhergruppierung in die VergGr. III BAT ohne erneute Stellenbewertung bedeute keine ausdrückliche vertrauensbildende Aufgabe dieses Standpunktes.
cc) Dem ist im Ergebnis zu folgen. Dem Umstand, daß das beklagte Land im Jahr 1982 eine Bewertung der Tätigkeit des Klägers vorgenommen, dabei die besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit des Klägers verneint hat und hiervon nicht abgerückt sei, genügt allerdings nicht, den Mitteilungen des beklagten Landes an den Kläger vom 25. März 1987 und vom 15. Oktober 1991 die Eignung abzusprechen, beim Kläger Vertrauen in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit durch das beklagte Land zu erzeugen. Indessen fehlt es an den besonderen Umständen, die erforderlich sind, um das vom Kläger behauptete Vertrauen als rechtlich schützenswert ansehen zu können. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die einen solchen Schluß zulassen. Die Mitteilung vom 25. März 1987 über die Eingruppierung zum 1. April 1987 begründet keinen besonderen Vertrauenstatbestand, und zwar unabhängig davon, ob sie auf die bisherige oder auf die neue Stelle des Klägers bezogen war. Die Mitteilung vom 15. Oktober 1991 ist lediglich als Information über den neu geschaffenen tariflichen Bewährungsaufstieg zu verstehen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Friedrich, Wolter, Gotsche, E. Pfeil
Fundstellen
Haufe-Index 880019 |
ARST 2001, 235 |