Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Maschinenbedieners in der Chemischen Industrie
Orientierungssatz
Wird in einem Eingruppierungstarifvertrag (hier: BETV Chemische Industrie) für eine Eingruppierung festgelegt, dass bei Vorliegen von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten, so reicht die Erfüllung eines Richtbeispiels nicht aus, wenn die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale nicht gegeben sind.
Normenkette
Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie vom 18. Juli 1987 §§ 3, 7
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. Mai 2003 – 3 Sa 318/02 – aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27. Juni 2002 – 3 Ca 299 d/02 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27. Juni 2002 – 3 Ca 299 d/02 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung des Klägers ab dem 1. April 2001 nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 15. Juni 1995 als gewerblicher Mitarbeiter beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen der Chemischen Industrie, das sich hauptsächlich mit der Produktion von hochpolymeren Dachdichtungsbahnen beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesentgelttarifvertrag der Chemischen Industrie (im Folgenden: BETV Chemische Industrie) Anwendung. Die Parteien vereinbarten im Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1995 im Hinblick auf die Tätigkeit und das Aufgabengebiet des Klägers:
„Der unterzeichnende Arbeitnehmer wird ab: 15.06.1995
als: Ladeschichtarbeiter
eingestellt, ggf. – je nach betrieblichen Erfordernissen – auch in anderen Abteilungen mit Arbeiten, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, beschäftigt.”
In Bezug auf die Vergütung des Klägers vereinbarten die Parteien in Ziff. 6 des Arbeitsvertrages:
„Nach den z. Z. gültigen Bestimmungen ist die Tätigkeit in die Entgeltgruppe: E 2 eingestuft …”
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und war vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten für die Dauer von sechs Jahren bei der A Aktiengesellschaft Geschäftsbereich Marine- und Sondertechnik bzw. T AG als Galvaniseur sowie in der Überwachung und Wartung der Abwasser- und Abwasseraufbereitungsanlage und mit kleineren Reparaturen und Wartungsarbeiten in der Galvanik beschäftigt. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten erhielt der Kläger zunächst entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung für seine Tätigkeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 2. Ab dem 1. April 1996 vergütete die Beklagte die Tätigkeit des Klägers mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 3 und gewährte dem Kläger zusätzlich ab dem 1. Juni 1996 eine freiwillige übertarifliche Zulage in Höhe von zuletzt monatlich 51,64 Euro. Die Beklagte setzte den Kläger zunächst bis zum 30. Juni 2000 als Maschinenbediener an der sog. ECB-Anlage im Arbeitsbereich „ECB-Dachbahnproduktion” ein, ab dem 1. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2000 wurde der Kläger als Maschinenbediener an der EPS (expandierbares Polystyrol) – Vorschäumanlage im Arbeitsbereich „Block-Vorschäumerproduktion” eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2001 wird der Kläger erneut überwiegend als Maschinenbediener an der ECB-Anlage im Arbeitsbereich „ECB-Dachbahnproduktion” beschäftigt. Daneben setzt die Beklagte den Kläger weiterhin zeitweise in dem Arbeitsbereich „Block-Vorschäumerproduktion” zur Herstellung von Styropor sowie in der Schlosserei ein.
An der ECB-Anlage obliegt dem Kläger gemeinsam mit einem ihm zugeordneten Helfer die Herstellung von hochpolymeren Dachfolien. Die Anlage besteht aus zwei eigenständigen Extruderanlagen, wird im Einschichtbetrieb gefahren und stellt pro Schicht zwischen 96 bis 98 Dachbahnrollen her. Während des Produktionsprozesses muss die Maschine ständig besetzt sein. Sie arbeitet nur teilweise computergesteuert, und zwar hinsichtlich der Gleichlaufsteuerung. Zur Herstellung der Dachfolien wird ein Mittelvlies von oben und von unten mit einer Kunststoff-Folienbahn bestückt, in den Zwischenraum von Folie und Vlies ein Granulat eingefügt, sodann werden Folie und Vlies mittels vier Walzen verschweißt. Die Dachbahnrollen haben eine Breite von jeweils 1,05 Metern bei 20 Metern Länge und einem Gesamtgewicht pro Stück von ca. 40 kg. Dem Kläger obliegt als Maschinenführer die Bedienung der ECB-Fertigungsanlage, insbesondere die An- und Abfahrprozesse der Anlage. Er ist verantwortlich für die Beschickung der Maschine mit Rohstoffen sowie die Korrektur von Ablauffehlern oder Qualitätsproblemen. Zu dem Aufgabenbereich des Klägers gehört des Weiteren das Reinigen der Anlage sowie das Melden von Schäden und Mängeln an der Maschinentechnik sowie die Führung der Produktions- und Prämienunterlagen. Kleinere Reparaturen erledigt der Kläger selbst, für die Durchführung größerer Reparaturen wird der Meister informiert.
Im Rahmen der Produktionsvorbereitung der ECB-Anlage muss der Kläger die Anlage anheizen und neu bestücken. Hierzu gehören Glasvlies sowie Ober- und Unterfolie à ca. 110 kg. Des Weiteren sind die Granulattrichter, die Granulatschnecken und der Hacker (Schlagmesser) ebenso wie die Extruder und die Breitschlitzdüsen zu reinigen und das Wasser bereit zu stellen. Im Anschluss sind die Kühlmaschinen zu kontrollieren und je nach Wetterlage die Temperaturen einzustellen. Die Produktionsvorbereitung führt der Kläger gemeinsam mit einem Helfer durch.
Zu Produktionsbeginn fährt der Kläger beide Extruder hoch, wobei die Geschwindigkeitswerte der letzten Produktionstage zu beachten sind. Eine früher vorhandene elektronische Einstellmöglichkeit hinsichtlich der Geschwindigkeitswerte ist nach einem Defekt nicht wiederbeschafft worden. Zu den weiteren Aufgaben des Klägers gehört die Korrektur von Ablauffehlern oder Qualitätsproblemen sowie das Protokollieren von Materialdaten und deren Übergabe an das Labor. Der Kläger hat im Rahmen des Produktionsprozesses folgende Qualitätsvorgaben zu beachten: einwandfreie Planlage der Bahn; fehlerlose, gleichmäßige Oberfläche; faltenfreie Auflage der Deckfolie; korrekter Randschnitt und Dicksollwert. Als weitere Aufgaben hat der Kläger im Anschluss an die Produktion die Fertigware zu verpacken, zu kennzeichnen und zu palettieren und darüber hinaus die Materialdaten, Qualitätsprüfungen und Messergebnisse zu protokollieren.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 machte der Kläger gegenüber der Beklagten vergeblich Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemische Industrie ab April 2001 geltend.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, er sei in die Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemische Industrie eingruppiert und entsprechend dieser Entgeltgruppe zu vergüten. Er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die im Rahmen des Produktionsablaufs der ECB-Abteilung vom Rohmaterial bis zur fertigen Dachbahn zu verrichtenden Arbeiten. Auf Grund der Komplexität der von ihm wahrzunehmenden Arbeitsaufgaben und Tätigkeiten sei die gegenwärtige Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 3 nicht mehr zutreffend. Nach den von ihm ausgeübten Tätigkeiten habe er Anspruch auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6, hilfsweise E 5, hilfsweise E 4.
Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 6 sei bereits deshalb gerechtfertigt, weil er das dort genannte Richtbeispiel des Fahrens (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozesssteuerungstechnik, in Produktionsoder Energiebetrieben mit entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten erfülle. Er allein fahre die Anlage; er richte sie ein, steuere sie und überwache den Produktionsprozess, korrigiere die Einstellung der Maschine bei Ablauf- und/oder Qualitätsproblemen. Nicht erforderlich hingegen sei, dass er auch Kenntnisse in der Prozesssteuerungstechnik haben müsse. Auch das Tatbestandsmerkmal „mit den entsprechenden Kenntnissen des obengenannten Personenkreises” sei vorliegend gegeben. Dieses Merkmal solle nach dem Wortlaut des Tarifvertrages ua. durch den erfolgreichen Abschluss einer Handwerkerausbildung erfüllt sein. Er verfüge unstreitig über eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung zum Kfz-Mechaniker, hierbei handele es sich zweifellos um eine Handwerkerausbildung. Jedenfalls aber gehöre er zu dem zweiten in der Entgeltgruppe E 6 genannten Personenkreis eines „Arbeitnehmers ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, der aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hätte und entsprechende Tätigkeiten ausübte”. Er sei seit sieben Jahren an der ECB-Anlage tätig. Folglich habe er in mehrjähriger Berufspraxis Kenntnisse und Fertigkeiten erlangt, die einem Facharbeiter gleichwertig seien.
Die von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten erforderten vom Grundsatz her Kenntnisse und Fertigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens drei Jahren voraussetzten bzw. in Form von gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten vorlägen, die der Kläger in seiner mehrjährigen Berufspraxis erworben habe. Zumindest handele es sich jedoch um Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von zwei Jahren erworben werden bzw. in Form von gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten, die der Kläger auf Grund seiner langjährigen Berufspraxis erworben habe bzw. es sich bei den Tätigkeiten des Klägers um solche handele, die sogar noch erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzten, wie sie üblicherweise im Rahmen einer zweijährigen anerkannten Berufsausbildung erworben würden und die der Kläger ebenfalls infolge seiner langjährigen umfassenden Berufstätigkeit erworben habe.
Es treffe zwar zu, dass es keinen Lehrberuf des Dachbahnenproduzenten gebe; die von dem Kläger wahrgenommenen Aufgaben fielen jedoch üblicherweise in das Berufsbild eines Chemiefacharbeiters oder gleich gelagerten Berufes. Der Kläger benötige für seine Tätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten, die üblicherweise in einer Berufsausbildung zum Chemikanten (früher Chemiefacharbeiter) erworben würden. Chemikanten arbeiteten in Entwicklungs-, Versuchs- und Fabrikationsanlagen der chemischen Industrie. Sie seien die Konzertmeister über einzelne Produktionsanlagen. Sie stellten die Rohstoffe bereit, überwachten die Apparaturen bei der Herstellung von chemischen Produkten und kontrollierten die Qualität. Der erste Arbeitsschritt sei das Bereitstellen von Rohstoffen. Danach seien die Apparaturen entsprechend vorzubereiten und einzurichten und anschließend das Fabrikationsgefäß zu laden. Der Chemikant achte darauf, die richtige Menge zum richtigen Zeitpunkt bei der richtigen Temperatur hinzuzufügen. Während der Produktion kontrollierten die Chemikanten die Werte und überwachten die Anlage. Dabei führten sie ein Protokoll, in dem alles genau eingetragen werde. Zu den abschließenden Arbeiten gehörten die Kontrolle und die Wartung der Apparaturen. Die Berufsausbildung zum Chemikanten finde im Wesentlichen in einer dreibis dreieinhalbjährigen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule statt. Der Kläger benötige für seine Tätigkeit an der ECB-Anlage Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung zum Chemikanten vermittelt würden, und zwar ua.:
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln einschließlich der Pflege und Wartung
- Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten
- Verfahrenstechnische Grundoperationen
- Installationstechnische Arbeiten
- Betreiben von Produktionsanlagen.
Die vom Kläger konkret ausgeübte Tätigkeit erfordere allgemeine Kenntnisse über
- die Bearbeitung verschiedener Werkstoffe
- das Durchführen von Messungen, Erfassen und Verarbeiten der Ergebnisse
- die Dokumentation von Arbeitsabläufen
- die Durchführung von Montagen und Demontagen unter Beachtung einschlägiger Arbeitsschutzbestimmungen und Bedienungserfordernissen
- den Einsatz von Materialien in Aggregaten
- die Beurteilung der Produktqualität.
Die von der Beklagten verwendete ECB-Anlage stamme aus dem Jahr 1984 und sei nicht computergesteuert. Der Kläger müsse an der ECB-Anlage Einfluss auf den Betrieb nehmen und habe auch entsprechende Handlungsspielräume. Genaue detaillierte Arbeitsanweisungen und Vorgaben erhalte er nicht. Ihm werde lediglich das entsprechende Produkt mitgeteilt und von ihm erwartet, dass er auf Grund seiner umfassenden Fachkenntnisse die Produktion durchführe. Das Beheizen und Anfahren der Maschine erfolge nicht über zwei Knopfdrücke, sondern er müsse über eine gesonderte Schalteinrichtung neben der Geschwindigkeit der Maschine auch einstellen, wie und mit welcher Temperatur das Granulat zugeführt werde. Dies geschehe über völlig eigenständige Schalter und Regler. Sobald die Produktion angelaufen sei, sei es seine Aufgabe, den ordnungsgemäßen Produktionsablauf zu überwachen und zu steuern. Hierbei seien Granulat, Temperatur und Fließgeschwindigkeit sowie die Geschwindigkeit der durchlaufenden Folien und des Vlieses genau aufeinander abzustimmen. Dies sei nur auf Grund eingehender Erfahrungswerte und Kenntnisse der Maschine möglich. Das hierzu erforderliche Wissen könne nur über sehr lange Zeit erworben und in keiner Weise binnen eines Monats – wie die Beklagte Glauben machen wolle – gewonnen werden. Im Weiteren seien ständig die Kühltemperaturen der vier Walzen der Maschine zu kontrollieren, die über drei Kühlanlagen versorgt werden. Hinzu komme, dass das verwendete Granulat ständig in seiner Materialeigenschaft abweiche, selbst wenn es von ein und derselben Zulieferfirma stamme. Auf Grund der Materialzustandsschwankungen sei es insbesondere wichtig, die exakte Temperatur herauszufinden, damit die richtige Fließgeschwindigkeit des Granulats erreicht werde und gleichzeitig dazu auch die Durchlaufgeschwindigkeit der Folien und des Vlieses anzupassen und einzustellen.
Hilfsweise erfülle er die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 5 bzw. der Entgeltgruppe E 4.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2001 nach der Entgeltgruppe E 6 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der aktuell gültigen Fassung zu entlohnen,
- hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2001 nach der Entgeltgruppe E 5 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie 8 AZR 375/03 vom 18. Juli 1987 in der aktuell gültigen Fassung zu entlohnen,
- hilfsweise festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1. April 2001 nach der Entgeltgruppe E 4 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der aktuell gültigen Fassung zu entlohnen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne keine höhere als die gezahlte Vergütung verlangen, da er zutreffend in der Entgeltgruppe E 3 seit dem 1. April 1996 eingruppiert sei und tarifgerecht vergütet werde. Eine höhere Vergütung könne der Kläger nicht beanspruchen, da er die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Entgeltgruppen des BETV Chemische Industrie nicht erfülle. Der Kläger werde fast ausschließlich als Maschinenführer an der ECB-Anlage eingesetzt. Eine Berufsausbildung für die Produktion von Dachbahnen gebe es nicht. Die Beklagte arbeite deshalb entweder mit ungelernten Arbeitern oder mit Arbeitern, die einen anderen Beruf erlernt hätten. Die Eingruppierung richte sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe, lediglich als Erläuterung der Oberbegriffe seien die Richtbeispiele heranzuziehen.
Der Kläger sei auch nicht in die Entgeltgruppe E 4 eingruppiert. Die Tätigkeiten an der ECB-Anlage bedürften lediglich einer Einarbeitungszeit von ca. einem Monat. Ein Mitarbeiter, der nach dieser kurzen Anlernzeit in der Lage sei, eine Maschine zu bedienen, benötige auf keinen Fall die Kenntnisse und Fertigkeiten, die er in einer zweijährigen Berufsausbildung erworben hätte. Denn diese Kenntnisse könne man nicht in einem Monat vermitteln. An der ECB-Anlage könne die Beklagte jeden ungelernten Mitarbeiter, der der deutschen Sprache mächtig sei, die Hauptschule absolviert habe und ein bisschen pfiffig sei, binnen eines Monats einarbeiten. Der Kläger habe als Maschinenführer der ECB-Anlage keinerlei Handlungsspielräume. Er habe lediglich die Maschine zu starten und den Produktionsablauf zu überwachen. An einem normalen Arbeitstag sei der Kläger in der Frühschicht ca. eine Zeitstunde damit beschäftigt, die jeweilige Maschine in Gang zu bringen, um sie dann ca. sieben Stunden lang zu überwachen, an der Maschine hin und her zu laufen, hin und wieder einige Knöpfe zu drücken oder Dachbahnrollen auf eine Palette zu stellen. Vor jeder Schicht werde entschieden, welche Qualität von Dachbahnen produziert werden solle. Der Kläger erhalte konkrete Arbeitsanweisungen für die jeweilige Schicht. Die Maschinenführertätigkeit des Klägers sei nicht komplizierter als irgendeine andere Maschinenführertätigkeit.
Allein die Tatsache, dass die Maschine modern sei, führe nicht dazu, dass sie nur mit Fachkenntnissen bedient werden könne, die denen eines Ausbildungsberufes entsprechen. Es reiche aus, dem Maschinenführer zu zeigen, wann er welche Knöpfe drücken müsse und ansonsten eine Zeit lang an der Maschine mitzuarbeiten um ein Gefühl dafür zu bekommen, wann die Produktion ordnungsgemäß verlaufe und wann nicht. Die Tätigkeit des Klägers an der ECB-Dachbahnanlage erforderte keine Kenntnisse und Fertigkeiten, die in einer zweijährigen Berufsausbildung zum Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker oder Elektroanlageninstallateur zu erwerben seien. Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 4 reiche es nicht aus, wenn der Mitarbeiter für seine Tätigkeit einige Kenntnisse und Fertigkeiten benötige, die auch Bestandteil einer Berufsausbildung sein könnten oder sind. Vielmehr sei es notwendig, im Rahmen der Tätigkeit so viele dieser Kenntnisse und Fertigkeiten einzusetzen, dass es einer zweijährigen Berufsausbildung bedürfe, um sie sich anzueignen. Auch eine längere Berufspraxis an der Maschine führe nicht zu einer wesentlichen Erweiterung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Anlernzeit erworben worden seien. Dafür seien die auszuführenden sich ständig wiederholenden Tätigkeiten zu einfach.
Da der Kläger bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe E 4 nicht erfülle, komme eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 erst recht nicht in Betracht. Aus der von dem Kläger überreichten Berufsund Tätigkeitsbeschreibung sowie aus dem Auszug aus dem Ausbildungsrahmenplan ergebe sich, dass der Chemikant eine Fachkraft für die chemische Produktion sei. Er lerne im Rahmen seiner Ausbildung, wie man mit Hilfe chemischer Reaktionen Chemikalien herstelle, aus denen Arzneimittel, Farben, Lacke, Baustoffe, Kunststoffe, Fasern und vieles mehr hergestellt würden. Als Anlagenfahrer steuere und überwache der Chemikant die großen Produktionsanlagen der Chemieunternehmen, in denen aus Rohstoffen in oft komplizierten Prozessen die gewünschten Chemikalien entstünden. Die umfassende Ausbildung versetze den Chemikanten in die Lage, den Ablauf von chemischen Reaktionen in der Anlage anhand der Anzeigen auf verschiedenen Messinstrumenten zu verfolgen. Der Chemikant müsse die chemische Seite dessen, was in der Produktionsanlage geschehe, beurteilen und bewerten können und im Kopf sowie an der Produktionsanlage umsetzen können. Die Produktionsanlagen, an denen Chemikanten eingesetzt würden, seien mit der ECB-Dachbahnanlage nicht vergleichbar. Aus der Darstellung des Klägers ergebe sich nicht, welche chemischen Kenntnisse und Fertigkeiten er für seine Tätigkeit benötige und in welcher Weise er die Reaktionsprozesse der Dachbahnanlage chemisch beurteilen müsse. Seine Maschinenführertätigkeit bleibe eine einfache, in einem Monat erlernbare Tätigkeit, für die chemische Kenntnisse irgendwelcher Art nicht erforderlich seien.
Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag zu 3. stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. April 2001 nach der Entgeltgruppe E 4 des BETV Chemische Industrie zu entlohnen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. April 2001 nach der Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemische Industrie zu entlohnen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Vergütung in der Entgeltgruppe E 6 noch auf Vergütung nach den Entgeltgruppen E 5 oder E 4 des BETV Chemische Industrie. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei zutreffend in der Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemische Industrie eingruppiert und habe daher gegen- über der Beklagten einen Anspruch auf entsprechende Vergütung. In dieser Entgeltgruppe seien Arbeitnehmer eingruppiert, die Tätigkeiten verrichteten, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem vom Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden seien. Richtbeispiel sei hier ua. das „Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozesssteuerungstechnik, in Produktions- oder E- nergiebetrieben, Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des zuvor genannten Personenkreises”. Der Kläger verfüge über eine abgeschlossene Ausbildung zum Kfz-Mechaniker und habe bei der Beklagten eine Einweisung erhalten, deren Umfang die Parteien unterschiedlich darstellten. Als ausgebildeter Kfz-Mechaniker erfülle er die Voraussetzung der dreijährigen Berufsausbildung. Ferner sei er nicht nur als Maschinenbediener, sondern als Maschinenfahrer tätig. Der Kläger werde steuernd tätig, er betätige nicht nur den Startknopf, sondern stelle die einzelnen Werte und Daten ein. Auf Grund der gewonnenen Erfahrung mit den Materistelle er die Temperatur und die Geschwindigkeit ein und überwache außerdem die Anlage, um im Bedarfsfall eingreifen zu können. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger über Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, die für das Fahren der Anlage erforderlich seien. Die Erfordernisse einer Entgeltgruppe seien als erfüllt anzusehen, wenn ein Arbeitnehmer eine einem dieser Gruppe zugeordneten Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübe. Eine zusätzliche Überprüfung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale sei dann nicht mehr erforderlich.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann der Kläger von der Beklagten ab dem 1. April 2001 weder eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 noch hilfsweise eine Vergütung nach den Entgeltgruppen E 4 bzw. E 5 des BETV Chemische Industrie verlangen. Er erfüllt die Tatbestandsmerkmale der genannten Entgeltgruppen nicht bzw. hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppen des BETV Chemische Industrie nicht schlüssig dargelegt und mithin der ihm im Eingruppierungsprozess obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht genügt.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Vorschriften des BETV Chemische Industrie Anwendung. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen tarifvertraglichen Vorschriften des BETV Chemische Industrie lauten wie folgt:
„§ 3
Allgemeine Entgeltbestimmungen
1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung.
2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt.
…
4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im wesentlichen bestimmen. Für solche Tätigkeiten, die bezüglich ihrer Anforderungen zu höheren Entgeltgruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 noch nicht abgegolten werden konnten, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu gewähren.
…”
Die für die Eingruppierung einschlägigen Entgeltgruppen des Entgeltgruppenkataloges des BETV Chemische Industrie lauten wie folgt:
… E 3
„§ 7
Entgeltgruppenkatalog
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 15 Monaten erworben werden.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
Arbeiten gleichwertiger Art in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe und Versand Einfache Dateneingabe ohne gerätetechnische Kenntnisse Post abfertigen E 4 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind und in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeführt werden. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung in dieser Gruppe wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung z.B. zum Bürogehilfen, Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, E-lektroanlageninstallateur oder Teilezeichner.
Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Absatz 1 ausüben.
Hilfshandwerker und Arbeitnehmer, die gleichzubewertende Tätigkeiten verrichten.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises Arbeiten mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises bei Aufbau, Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung von Maschinen und Apparaturen sowie an Betriebs- oder Produktionseinrichtungen
…
E 5
Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
Stenografisches Aufnehmen und Übertragen (auch von Diktiergeräten und über Fernschreiber) von Texten, gelegentlich auch mit mittlerem Schwierigkeitsgrad Führen von Beständen in Material- und/oder Warenlagern mit den dafür erforderlichen Material- und Warenkenntnissen Bedienen von Datenerfassungsgeräten nach allgemeinen Anweisungen Anfertigen einfacher technischer Zeichnungen mit den dazugehörigen Berechnungen Durchführen von Routineanalysen nach festliegenden Methoden Berechnen und durchführen von Serienansätzen und Reihenuntersuchungen nach festliegenden Methoden E 6 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung wird erfüllt durch den erfolgreichen Abschluß z.B. einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten oder Technischen Zeichner.
Arbeitnehmer ohne eine derartige planmäßige Ausbildung, die aufgrund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Meß- und Regelmechaniker in den ersten zwei Berufsjahren, wenn sie eine ihrer Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausüben.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten:
Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozeßsteuerungstechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises
…”
2. Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die mit dem Hauptantrag begehrte Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemische Industrie.
a) Gemäß den allgemeinen Entgeltbestimmungen des § 3 BETV Chemische Industrie werden die Arbeitnehmer entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert; für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend, § 3 Ziffer 2 Satz 1 und 2 BETV Chemische Industrie. Nach § 3 Ziffer 4 BETV Chemische Industrie ist der Arbeitnehmer, wenn er innerhalb seines Arbeitsbereichs ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten ausübt, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen. Die Eingruppierung richtet sich demnach nach der von dem Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit.
Der Kläger wird von der Beklagten im Arbeitsbereich der Produktion eingesetzt. Dabei ist die Tätigkeit des Klägers an der ECB-Anlage die Tätigkeit, die unstreitig mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Klägers in Anspruch nimmt und damit seiner Tätigkeit ihr Gepräge gibt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem unstreitigen Vortrag beider Parteien wird der Kläger von der Beklagten seit dem 1. Januar 2001 – und damit in dem für die begehrte Eingruppierung maßgeblichen Zeitraum – zwar in unterschiedlichen Produktionsbereichen und an verschiedenen Produktionsanlagen sowie in der Schlosserei beschäftigt, der Einsatz des Klägers erfolgt jedoch zeitlich überwiegend in dem Produktionsbereich „ECB-Dachbahnproduktion” an der ECB-Anlage zur Herstellung von hochpolymeren Dachbahnen. Die Beschäftigung des Klägers im Produktionsbereich „Block-Vorschäumerproduktion” an der EPS-Vorschäumanlage zur Herstellung von Styropor sowie in der Schlosserei erfolgt hingegen nur gelegentlich. Diese Feststellungen sind für den Senat bindend; Verfahrensrügen hat die Revision insoweit nicht erhoben (§ 559 ZPO).
b) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe E 6 ist sodann, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit an der ECB-Anlage den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 6 entspricht. Gemäß den in der Entgeltgruppe – hier allein in Betracht kommenden – genannten Anforderungen muss es sich bei der von dem Kläger an der ECB-Anlage verrichteten Tätigkeit in objektiver Hinsicht um eine Tätigkeit handeln, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die in subjektiver Hinsicht durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind, wobei das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung durch den erfolgreichen Abschluss zum Beispiel einer Handwerkerausbildung sowie einer Ausbildung zum Kaufmann, Chemikanten, Pharmakanten oder Technischen Zeichner erfüllt wird, oder bei Nichtvorliegen einer derartigen planmäßigen Ausbildung, muss der Kläger in subjektiver Hinsicht auf Grund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und in objektiver Hinsicht eine diesen Anforderungen entsprechende Tätigkeit ausüben.
aa) Handelt es sich bei den begehrten Entgeltgruppen E 4, E 5 und E 6 BETV Chemische Industrie zudem um sog. „Aufbaufallgruppen” kann der Kläger weiterhin nur dann eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemische Industrie verlangen, wenn er die Anforderungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Entgeltgruppen E 4 und ggf. E 5 des BETV Chemische Industrie erfüllt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei den Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt (18. Februar 1998 – 4 AZR 552/96 –; 24. September 1980 – 4 AZR 727/78 – BAGE 34, 158 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 36). Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (BAG 21. Juli 1993 – 4 AZR 486/92 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10). Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (BAG 20. Oktober 1993 – 4 AZR 47/93 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 173).
Eine pauschale Überprüfung der niedrigeren Vergütungsgruppen reicht nur aus, soweit die Parteien die Tätigkeit als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Arbeitnehmers die Merkmale als erfüllt erachtet (BAG 26. April 2000 – 4 AZR 128/99 –; 18. Februar 1998 – 4 AZR 552/96 –; 5. März 1997 – 4 AZR 511/95 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 222; 6. Juni 1984 – 4 AZR 203/82 – AP BAT 1975§§ 22, 23 Nr. 91). Die summarische Prüfung muss dann allerdings erkennen lassen, auf Grund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände insbesondere für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der niedrigeren Vergütungsgruppen herangezogen worden sind (BAG 24. Februar 1999 – 4 AZR 8/98 – ZTR 1999, 319).
Wie der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat (24. April 1996 – 4 AZR 646/94 –) handelt es sich bei den einzelnen Entgeltgruppen E 4, E 6 und E 7 des BETV Chemische Industrie um Aufbaufallgruppen im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Die Eingruppierung in diese Entgeltgruppen erfolgt nach dem Umfang der erforderlichen Ausbildung und/oder dem Schwierigkeitsgrad der ausgeübten Tätigkeit. Dabei kann die für bestimmte Tätigkeiten vorausgesetzte Berufsausbildung durchgängig durch in der Berufsausübung erworbene vergleichbare Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ersetzt werden (vgl. BAG 24. April 1996 – 4 AZR 646/94 – aaO).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger erfülle bereits das Regelbeispiel der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie „Fahren (Überwachen und/oder Steuern) von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozesssteuerungstechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben, Instandhaltungsarbeiten an Geräten, Maschinen oder Anlagen, auch mit Funktionsprüfung und Inbetriebnahme mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des zuvor genannten Personenkreises”. Als ausgebildeter Kfz-Mechaniker erfülle er die Voraussetzung der dreijährigen Berufsausbildung und sei nicht nur als Maschinenbediener, sondern als Maschinenfahrer tätig. Da der Kläger das Richtbeispiel des Maschinenfahrers erfülle, sei ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass er über Kenntnisse und Fertigkeiten verfüge, die für das Fahren der Anlage erforderlich seien.
cc) Dem folgt der Senat nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Eingruppierungsvorschriften der §§ 3, 7 Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt.
(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften, § 133 BGB. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 21. August 2003 – 8 AZR 430/02 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 185 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 127 mwN). Auszugehen ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages abzustellen. Der allgemeine Sprachgebrauch wird lediglich dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien den verwandten Rechtsbegriffen eine eigenständige Definition geben oder aber einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden (Schaub Arbeitsrechts-Handbuch § 198 Rn. 23).
(2) Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen und in einer Vergütungsgruppe genannten Richtbeispielen/Regelbeispielen, dass die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der Arbeitnehmer eine diesen Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (20. März 2003 – 8 AZR 656/01 –; 17. April 2003 – 8 AZR 482/01 –). Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Vergütungsgruppe fest zuordnen können (17. April 2003 – 8 AZR 482/01 –). Dies entspricht den bei der Tarifauslegung besonders wichtigen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, denen Tarifvertragsparteien bei der Abfassung von Tarifnormen im Allgemeinen gerecht werden wollen (6. Dezember 1972 – 4 AZR 56/72 – AP HGB § 59 Nr. 23 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 1). Ihnen kommt aber nur ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie lediglich einmal in einer Lohngruppe erscheinen (25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 7 = EzA TVG § 4 Großhandel Nr. 2).
(3) Auf die allgemeinen Merkmale muss aber dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst wird (BAG 25. September 1991 – 4 AZR 87/91 – aaO mwN). Wenn die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind diese im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG 17. April 2003 – 8 AZR 482/01 –). Gleiches gilt, wenn dieselbe Tätigkeit in mehreren Tarifgruppen genannt wird; dann muss zur Abgrenzung ebenfalls auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG 17. Januar 1996 – 4 AZR 662/94 – AP BAT §§ 22, 23 Sparkassenangestellte Nr. 4 = EzA TVG § 4 Eingruppierung Nr. 5).
(4) Das Landesarbeitsgericht hat vor diesem Hintergrund zu Unrecht angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen eines der in der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie benannten Regelbeispiels und damit gleichzeitig die Anforderungen der begehrten Entgeltgruppe, auf die Erfüllung der Oberbegriffe komme es nicht mehr an.
Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers ist vielmehr die Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 6 des BETV Chemische Industrie. Dies ergibt die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der §§ 3, 7 BETV Chemische Industrie. Nach dem Wortlaut des § 3 Ziffer 2 Satz 3 BETV Chemische Industrie richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele sind als Erläuterung heranzuziehen. Dieser in den allgemeinen Entgeltbestimmungen festgelegte Grundsatz findet sich bei den in § 7 BETV Chemische Industrie festgelegten Entgeltgruppen im Wortlaut ausdrücklich wieder. Im Rahmen der einzelnen Entgeltgruppen ist im Tarifvertrag festgehalten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Oberbegriffe und damit der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale die im Rahmen der Entgeltgruppe benannten Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten können. Insbesondere in dem von dem Kläger zur Rechtfertigung seines Eingruppierungsbegehrens herangezogenen Regelbeispiel des „Fahrens von Anlagen oder Teilanlagen, auch mit Prozeßsteuerungstechnik, in Produktions- oder Energiebetrieben mit den entsprechenden Kenntnissen und Fertigkeiten des obengenannten Personenkreises” (E 6) oder „Bedienen von Betriebs- oder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises” (E 4) wird der Rückbezug der Regelbeispiele auf die allgemeinen tariflichen Merkmale (Oberbegriffe) der Entgeltgruppe wiederholt und hervorgehoben. Danach müssen die Anforderungen der allgemeinen Tarifmerkmale der Entgeltgruppe in der Person des Arbeitnehmers, der die in dem Richtbeispiel genannte Tätigkeit ausübt, ebenfalls erfüllt sein.
Die vorgenommene Auslegung stimmt des Weiteren mit der Systematik des Tarifvertrages und dem Willen des Tarifvertragsparteien überein. Aus dem Aufbau des Tarifvertrages ergibt sich, dass der Aufstieg in eine höhere Entgeltgruppe neben der zunehmenden Berufspraxis/Berufsausbildung immer die Ausführung einer höherwertigen Tätigkeit nach den im Tarifvertrag festgelegten Kriterien erfordert und damit nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Berufspraxis/Berufsausbildung für die Eingruppierung nur dann maßgeblich ist, wenn die ausgeübte Tätigkeit selbst die Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Ausbildung oder vergleichbare durch berufliche Praxis gewonnene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Die unterschiedliche Wertigkeit der Tätigkeiten kommt aber nicht schon in den aufgelisteten Regelbeispielen zum Ausdruck, sondern erst durch die Bezugnahme auf die Oberbegriffe der jeweiligen Entgeltgruppe. Diese Auslegung stimmt auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen in Bezug auf das Verhältnis von Richtbeispielen und Oberbegriffen überein. Bei den von den Tarifvertragsparteien verwendeten Regelbeispielen handelt es sich nicht um konkrete, nur einmal in einer Entgeltgruppe genannte Tätigkeitsbeispiele, sondern um allgemeine Beschreibungen von Tätigkeiten unter Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe mit in der Regel mehrfacher Verwendung in den Entgeltgruppen des BETV Chemische Industrie. In diesen Fällen ist – wie dargelegt – auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen.
(5) Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen kann der Kläger eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie nur beanspruchen, wenn das Fahren der von ihm zu bedienenden ECB-Anlage in der Produktion der Beklagten qualitativ eine Tätigkeit darstellt, die den subjektiven und objektiven Anforderungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe entspricht. In subjektiver Hinsicht setzt die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie voraus, dass der Kläger entweder über eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung verfügt oder bei Nichtvorliegen einer solchen Ausbildung auf Grund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat. In objektiver Hinsicht wird verlangt, dass der Kläger eine Tätigkeit ausübt, für die die durch Berufsausbildung oder Berufspraxis gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind.
(a) Soweit der Kläger zur Begründung seines Eingruppierungsbegehrens auf die von ihm absolvierte Ausbildung zum Kfz-Mechaniker verweist, kann der Kläger hieraus nichts für sein Klagebegehren herleiten. Der Kläger verfügt zwar über eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung gemäß den tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie. Aus dem Vortrag des Klägers ist jedoch nicht ersichtlich, ob und inwieweit die von dem Kläger an der ECB-Anlage ausgeübte Tätigkeit die Kenntnisse und Fertigkeiten gerade dieser Ausbildung erfordert und er somit eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, die die Einstufung in die höhere Entgeltgruppe rechtfertigt. Es ist zwar zutreffend, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, die Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie stelle die Eingangsgruppe für Handwerksberufe dar, jedoch muss dann der Arbeitnehmer eine seinem Handwerk entsprechende Tätigkeit ausüben. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nimmt der Kläger lediglich kleinere Reparaturen an der ECB-Anlage vor. Dies rechtfertigt aber nicht die Annahme, die Tätigkeit des Klägers an der ECB-Anlage erfordere eine abgeschlossene Ausbildung zum Kfz-Mechaniker. Derartige Kleinreparaturen können möglicherweise auch ohne die Qualifikation zum Kfz-Mechaniker vorgenommen werden. Ein Erfordernis der Kfz-Ausbildung trägt der Kläger für seine Tätigkeit an der ECB-Anlage selbst nicht vor. Der Umstand, dass die Kfz-Ausbildung für die Tätigkeit des Klägers nützlich ist, reicht nicht aus.
(b) Darüber hinaus hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er zu dem weiteren in der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie genannten Personenkreis der Arbeitnehmer ohne planmäßige Ausbildung gehört, die auf Grund mehrjähriger Berufspraxis gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben und entsprechende Tätigkeiten ausüben. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie bedürfen teilweise der Auslegung.
Eine eigene Definition der Tarifvertragsparteien für die verwendeten Begriffe „gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten” und „mehrjährige Berufspraxis” enthält der Tarifvertrag nicht. Darüber hinaus handelt es sich nicht um feststehende Rechtsbegriffe, so dass der allgemeine Sprachgebrauch maßgeblich ist. In subjektiver Hinsicht ist danach erforderlich, dass der Arbeitnehmer über einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum (mindestens 3 Jahre im Hinblick auf Absatz 1 der Entgeltgruppe E 6) seine Arbeit ausübt und berufliche Erfahrung erworben hat (mehrjährige Berufspraxis) und in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können (Kenntnisse und Fertigkeiten) erworben hat, das mit dem mittels der dreijährigen Berufsausbildung erworbenen Wissen und Können vergleichbar ist (vgl. zu allem Wahrig Deutsches Wörterbuch 7. Aufl.). In objektiver Hinsicht muss es sich nach der Auslegung bei der ausgeübten Tätigkeit ebenfalls um eine Tätigkeit handeln, für die die durch die Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt werden (vgl. Wahrig aaO).
Dem Vorbringen des Klägers lassen sich weder die Erfüllung der subjektiven noch der objektiven Anforderungen der Entgeltgruppe E 6 BETV Chemische Industrie entnehmen. Er hat lediglich vorgetragen, er verfüge über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die im Rahmen des Produktionsablaufs der ECB-Abteilung vom Rohmaterial bis zur fertigen Dachbahn zu verrichtenden Arbeiten. Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben fielen üblicherweise in das Berufsbild eines Chemiefacharbeiters bzw. eines Chemikanten. Für seine Tätigkeit benötige er auch Kenntnisse und Fertigkeiten, die Gegenstand der Ausbildung zum Chemikanten seien. Aus der von dem Kläger vorgetragenen Auflistung der von ihm benötigten Kenntnisse und Fertigkeiten für die Bedienung der ECB-Anlage, die auch Gegenstand der Ausbildung zum Chemikanten sind, ergibt sich aber gerade nicht, dass der Kläger zum einen eine Tätigkeit ausübt, für die er einem Chemikanten vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten benötigt und dass er über Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, wie sie ein Chemikant nach einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung besitzt. Dem Vortrag des Klägers lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass er partiell über vergleichbare Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt und diese für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendig sind. Die Berufausbildung zum Chemikanten befähigt aber zu einer viel breiteren Einsatzmöglichkeit in der Chemischen Industrie. Dies ergibt sich bereits aus der zu den Akten gereichten Ausbildungsordnung für Chemikanten. Danach sind Gegenstand der Berufsausbildung zum Chemikanten nicht nur das Betreiben von Produktionsanlagen (§ 4 Ziffer 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin vom 27. Februar 2001, BGBl. I S. 350), sondern neben der Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln, Arbeitsorganisation und Kommunikation insbesondere das Umgehen mit Arbeitsstoffen und das Bestimmen von Stoffkonstanten, die verfahrenstechnischen Grundoperationen, installationstechnische Arbeiten, Instandhaltung von Fördermitteln, die Messtechnik, die thermische und mechanische Verfahrenstechnik, die Instandhaltung von Produktionseinrichtungen, die Steuer- und Regelungstechnik und das Optimieren von Produktionsabläufen sowie vier Wahlqualifikationseinheiten (Produktionsverfahren, Verarbeitungstechnik, Vereinigen von Stoffen, Trocknen, Zerkleinern, Extrahieren, Klassieren und Sortieren, Entstauben, Pneumatik und Hydraulik, Rohrsystemtechnik, Elektrotechnik, Automatisierungstechnik, Umwelttechnik, Labortechnik, Qualitätsmanagement, Logistik, Transport und Lagerung, Kälte- und Tieftemperaturtechnik, Anwendung produktionsbezogener mikrobiologischer Arbeitstechniken, internationale Kompetenz). Der Kläger arbeitet hingegen auf einem eng begrenzten Teilgebiet, auf dem die geforderte Tätigkeit an der ECB-Anlage offenbar ohne eine Qualifikation zum Chemikanten ordnungsgemäß und einwandfrei nach entsprechender Einarbeitung und Praxis ausgeübt werden kann. Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf einem eng begrenzten Teilgebiet eines Ausbildungsberufs belegt aber regelmäßig nicht bereits, dass die ausgeübte Tätigkeit eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder vergleichbare Kenntnisse durch Berufspraxis erfordert (vgl. BAG 24. November 1999 – 4 AZR 772/98 – AP TVAL II § 51 Nr. 11). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeit an der ECB-Anlage tatsächlich Fertigkeiten und Kenntnisse voraussetzt, wie sie ein Chemikant während der Dauer seiner Ausbildung erwirbt. Das Gegenteil ist der Fall. An der von dem Kläger betriebenen ECB-Anlage werden die Endprodukte, die hochpolymeren Dachfolien, maschinell hergestellt. Die dazu benötigten Rohstoffe, Folie, Vlies und Granulat liegen bereits in ihrer Verwendungsform vor und werden von dem Kläger zur Fertigung des Endproduktes eingesetzt. Chemische Kenntnisse sind für die Herstellung der Dachfolien nicht notwendig, sondern es kommt vor allen Dingen auf die richtige Einstellung der Temperatur und Fließgeschwindigkeit und den störungsfreien Betrieb der ECB-Anlage an. Bei dem Vorgang der Herstellung der Dachfolien handelt es sich um einen einfachen chemischen/thermischen Prozess bzw. Produktionsvorgang, den ein Arbeitnehmer mit entsprechender Berufserfahrung beherrschen kann. Einer mehrjährigen Ausbildung zum Chemikanten bedarf es hierzu nicht.
Die im Übrigen von dem Kläger wahrzunehmenden Tätigkeiten (Reinigen, Verpacken usw.) sind rein manueller Art und erfordern lediglich eine Anlernphase und können ebenfalls mit Berufspraxis ausgeübt werden.
3. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf die mit den Hilfsanträgen begehrte Vergütung nach den Entgeltgruppen E 4, E 5 des BETV Chemische Industrie.
a) Voraussetzung für eine Eingruppierung in die begehrten Entgeltgruppen E 4 bzw. E 5 BETV Chemische Industrie ist, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit an der ECB-Anlage zunächst den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 4 entspricht, da es sich bei den Entgeltgruppen E 4 und E 5 BETV Chemische Industrie um echte Aufbaufallgruppen im Sinne der bereits oben dargelegten Rechtsprechung handelt. Denn die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 5 setzt zwingend das Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 4 voraus, da sie „über die Anforderungsmerkmale der Gruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten” voraussetzt.
Gemäß den in der Entgeltgruppe E 4 BETV Chemische Industrie genannten Anforderungen muss es sich bei der von dem Kläger an der ECB-Anlage verrichteten Tätigkeit in objektiver Hinsicht um eine in der Regel nach eingehenden Anweisungen ausgeübte Tätigkeit handeln, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die in subjektiver Hinsicht durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind, wobei das Merkmal der abgeschlossenen Berufsausbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung zum Beispiel zum Bürogehilfen, Chemiebetriebswerker, Chemielaborwerker, Elektroanlageninstallateur oder Teilezeichner erfüllt wird, oder bei Nichtvorliegen einer derartigen planmäßigen Ausbildung, muss der Kläger in subjektiver Hinsicht auf Grund einer längeren Berufspraxis auf einem Arbeitsplatz der Entgeltgruppe E 3 eine entsprechende Tätigkeit wie nach Abs. 1 ausüben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann das Richtbeispiel „Bedienen von Betriebsoder Produktionseinrichtungen mit den entsprechenden Fachkenntnissen des obengenannten Personenkreises” herangezogen werden.
b) Das Landesarbeitsgericht hat zwar zum Vorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 4 BETV Chemische Industrie keine eigenen Feststellungen getroffen, der Senat ist aber nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden. Auf Grund der im Urteil des Landesarbeitsgerichts enthaltenen Bezugnahmeerklärung auf den gesamten Inhalt der Akten ist davon auszugehen, dass der gesamte Tatsachenvortrag der Parteien Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gewesen ist und damit für die Entscheidung des Revisionsgerichts als Tatsachengrundlage dient (vgl. Zöller/Gummer/Heßler ZPO § 540 Rn. 9 ff.).
Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Eingruppierung der von ihm ausgeübten Tätigkeit an der ECB-Anlage in die Entgeltgruppe E 4 BETV Chemische Industrie, da er erneut nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass es sich bei der Tätigkeit an der ECB-Anlage um eine solche im Sinne der Entgeltgruppe E 4 BETV Chemische Industrie handelt, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, die durch eine abgeschlossene zweijährige Beraufsausbildung erworben werden. Auch insoweit steht einer Annahme der von der Entgeltgruppe E 4 BETV Chemische Industrie geforderten Wertigkeit entgegen, dass der Kläger nur auf einem begrenzten Teilgebiet auch eines Chemiebetriebswerkers unter Berücksichtigung der Ausbildungsordnung tätig wird. Dies lässt – wie dargelegt – allein nicht den Rückschluss auf eine gegenüber der Entgeltgruppe E 3 BETV Chemische Industrie erforderliche höherwertige Tätigkeit zu. Dabei wird nicht verkannt, dass der Kläger seit mehr als sieben Jahren im Bereich der Dachbahnanlagenproduktion und überwiegend in der Fertigung der Dachfolien von der Beklagten eingesetzt wird, sich auf Grund der Berufspraxis Kenntnisse und Fertigkeiten in diesem Bereich angeeignet und sich bewährt hat. Ein Regelaufstieg bzw. Bewährungsaufstieg allein auf Grund von Zeitablauf und Bewährung ist aber in den tarifvertraglichen Regelungen des BETV Chemische Industrie nicht vorgesehen. Die Höhergruppierung im Rahmen des BETV Chemische Industrie ist vielmehr stets mit der Änderung der Tätigkeit und Ausübung einer anderen höherqualifizierten Tätigkeit verbunden. Da der Kläger seit Jahren auf demselben Arbeitsplatz mit derselben Tätigkeit beschäftigt wird, spricht auch dieser Umstand gegen eine Höhergruppierung. Auch wenn sich die Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers hinsichtlich des Bedienens der ECB-Anlage vertieft haben, hat sich der Arbeitsplatz in seinen Anforderungen nicht verändert.
Mangels Erfüllung der Anforderungen der Entgeltgruppe E 4 BETV Chemische Industrie bedarf es einer Prüfung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 5 BETV Chemische Industrie nicht mehr.
4. Auf die von der Revisionsklägerin erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 286 Abs. 1 ZPO kommt es demnach nicht mehr entscheidungserheblich an.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.
Unterschriften
Hauck, Dr. Wittek, Laux, Scholz, Hennecke
Fundstellen
Haufe-Index 1257592 |
SAE 2005, 217 |
ZTR 2005, 202 |
EzA |
NJOZ 2005, 353 |