Entscheidungsstichwort (Thema)
Härtefallregelung nach dem TV UmBw. Berechnung der Einkommenssicherung für Kraftfahrer. Berechnung der Einkommenssicherung bei Kraftfahrern der Pauschalgruppe I
Orientierungssatz
1. Ein Kraftfahrer des Bundes, der schon am 30. September 2005 beschäftigt war, verbleibt im Anwendungsbereich des KraftfahrerTV Bund, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet hat.
2. Die Einkommenssicherung für Kraftfahrer errechnet sich nur dann nach § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw, wenn der Kraftfahrer vor Wirksamwerden der Ruhensregelung mindestens der Pauschallohngruppe II zugeordnet war.
3. Für einen Kraftfahrer, der unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet war, ist das sicherungsfähige Einkommen anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zu berechnen.
4. Auch wenn § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw noch an den Monatstabellenlohn nach § 21 Abs. 3 MTArb knüpfte, war aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bei der Berechnung der Einkommenssicherung § 15 TVöD entsprechend anzuwenden.
5. Diese Festlegung des sicherungsfähigen Einkommens in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw für Kraftfahrer ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, im Kraftfahrerbereich eine Mindesteinkommenssicherung auf der Basis der Pauschalgruppe I festzulegen.
Normenkette
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrags zum TV UmBw vom 27. Juli 2005 §§ 6, 7 Abschn. B, § 11; Tarifvertrag für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 11. November 2008 – 13 Sa 642/08 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001 in der für das vorliegende Verfahren noch maßgeblichen Fassung des 1. Änderungstarifvertrags vom 27. Juli 2005.
Rz. 2
Der 1949 geborene Kläger ist seit 1980 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die einschlägigen Tarifverträge des Bundes Anwendung. Der Kläger erhielt stets ein Pauschalentgelt nach §§ 4 und 5 des Tarifvertrags für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen des Bundes (KraftfahrerTV Bund), zuletzt in der am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Fassung dieses Tarifvertrags vom 13. September 2005. Mit Ausnahme eines Jahres Mitte der 90er Jahre war er dabei von Juni 1986 bis zum 31. Dezember 2006 der Pauschalgruppe II zugeordnet. In diese sind Kraftfahrer mit einer Monatsarbeitszeit von über 196 bis 221 Stunden eingestuft. Im zweiten Halbjahr 2006 betrug die Arbeitszeit des Klägers durchschnittlich 184,26 Stunden. Deshalb wurde er im Februar 2007 rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 der Pauschalgruppe I KraftfahrerTV Bund zugeordnet. Diese erfasst ua. die bereits am 30. September 2005 beschäftigten Kraftfahrer, deren durchschnittliche Monatsarbeitszeit ab 170 Stunden bis 196 Stunden beträgt. Durch die geänderte Zuordnung sank das monatliche Pauschalentgelt des Klägers bei unveränderter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 Stufe 13 des KraftfahrerTV Bund von 2.625,00 Euro brutto auf 2.400,00 Euro brutto.
Rz. 3
Am 5. Februar 2007 vereinbarten die Parteien eine Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw mit Wirkung ab dem 1. März 2007. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob für die sich aus dieser Regelung ergebenden Zahlungsansprüche der Pauschallohn der Pauschalgruppe I oder das Tabellenentgelt nach § 15 TVöD maßgeblich ist.
Rz. 4
Die maßgeblichen Bestimmungen des TV UmBw lauteten:
Ҥ 11
Härtefallregelung
(1) Kann einem Arbeiter …, der im Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes (§ 1 Abs. 1)
a) dass 55. Lebensjahr vollendet hat und
b) im Tarifgebiet West eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT, § 6 MTArb) von mindestens 20 Jahren zurückgelegt hat …
kein Arbeitsplatz nach § 3 angeboten werden und kann im Hinblick auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Arbeitsplatzes keine Altersteilzeitarbeit nach § 10 vereinbart werden, kann im Rahmen der hierfür festzulegenden Höchstzahl in gegenseitigem Einvernehmen ein Verzicht auf die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung (Ruhensregelung) vereinbart werden. Der Arbeitnehmer erhält statt der Vergütung/des Lohnes eine monatliche Ausgleichszahlung. …
(2) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des um 28 v. H. verminderten Einkommens gezahlt. …
Einkommen sind die Bezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. Abs. 2 Unterabs. 2 sowie ggf. § 7 Abschn. A Abs. 1 und Abschn. B Abs. 2 (einschließlich des Ortszuschlags der nach § 29 BAT/BAT-O zustehenden Stufe bzw. ggf. des Sozialzuschlags nach § 41 MTArb/MTArb-O). § 6 Abs. 3 und § 7 Abschn. A Abs. 2 und 4 sowie Abschn. B Abs. 3 finden Anwendung.
…
§ 6
Einkommenssicherung
…
(2) Verringert sich bei einem Arbeiter aufgrund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber der Lohn, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen seinem Lohn und dem Lohn gewährt, der ihm in seiner bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat.
Als Lohn aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt:
a) Der Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 MTArb/MTArb-O),
b) ständige Lohnzulagen, die der Arbeiter in den letzten drei Jahren seiner bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen hat,
…
§ 7
Ergänzung der Einkommenssicherung
…
B. Kraftfahrer
(1) Kraftfahrer, die unter den Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes (KraftfahrerTV) fallen, einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören und eine mindestens fünfjährige ununterbrochene Beschäftigung als Kraftfahrer mit einem Pauschallohn nach KraftfahrerTV zurückgelegt haben, erhalten anstelle der Zulage nach § 6 eine persönliche Zulage nach den folgenden Absätzen, solange diese höher ist als die nach § 6 jeweils zustehende Zulage.
(2) Die persönliche Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschallohn aus der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der er zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem durchschnittlichen Monatsregellohn (§ 21 Abs. 4 MTArb/MTArb-O) der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit gewährt.
Gehörte der Arbeiter in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächstniedrigeren die unmittelbar unter der nächstniedrigeren liegende Pauschalgruppe.
…”
Rz. 5
Der TV UmBw gilt gemäß § 2 Abs. 3 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 1 Teil C Nr. 10 zum TVÜ-Bund auch nach Einführung des TVöD fort. § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bestimmt:
“Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.”
Rz. 6
Der KraftfahrerTV Bund bestimmt zu seinem Geltungsbereich:
Ҥ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den TVöD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerin von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer des Bundes mit Ausnahme
…
2. der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) hinaus beschäftigt werden.
Protokollerklärung:
Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. Er/sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleitet hätte.
…
§ 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005/1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen
(1) Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.
(2) Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur – im Sinne des § 1 – gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. …
…
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitszeit (§ 3) bei Pauschalgruppe I ab 170 bis 196 Stunden.
…”
Rz. 7
Im Anschluss an Gespräche mit der zuständigen Sachbearbeiterin des Bundeswehrdienstleistungszentrums O… im Dezember 2006 und Januar 2007 erhielt der Kläger Berechnungen der Ausgleichszahlung nach § 11 TV UmBw sowie der außertariflichen Einmalzahlung, denen jeweils als Basis die Pauschalgruppe I zugrunde lag. Danach hätte ihm eine monatliche Ausgleichszahlung von 1.767,70 Euro brutto sowie eine außertarifliche Einmalzahlung von 18.462,54 Euro brutto zugestanden. Die Beklagte setzte am 22. Februar 2007 die Ausgleichszahlung auf 1.612,90 Euro brutto monatlich und die Einmalzahlung auf 16.845,74 Euro brutto fest. Diese Festsetzung basierte auf dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 5 Stufe 6 TVöD (Bund) von 2.185,00 Euro und ist auf dieser Grundlage unstreitig rechnerisch zutreffend.
Rz. 8
Der Kläger begehrt mit der am 27. Juni 2007 erhobenen und wiederholt erweiterten Klage zuletzt eine um 154,80 Euro brutto monatlich höhere Ausgleichszahlung für März 2007 bis März 2008 sowie eine außertarifliche Einmalzahlung von weiteren 1.616,80 Euro brutto. Dieses Begehren entspricht den ursprünglichen Berechnungen des Bundeswehrdienstleistungszentrums O….
Rz. 9
Der Kläger hat unter Bezug auf die Entscheidung des Senats vom 23. November 2006 (– 6 AZR 317/06 –) die Auffassung vertreten, bei Arbeitnehmern, die wie er 20 Jahre lang ausschließlich im Pauschallohn vergütet worden seien, sei die Ausgleichszahlung immer ausgehend von einer Pauschalgruppe zu berechnen. Dies gelte auch dann, wenn in den letzten zwei Monaten vor Inkrafttreten der Ruhensregelung lediglich eine Vergütung nach der Pauschalgruppe I zugestanden habe. Das folge bereits aus dem Wortlaut der Norm. Vom Tabellenlohn sei dort nirgendwo die Rede. Eine solche Absenkung sei offensichtlich von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Ohnehin sei der Kläger nicht – wie es § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 2. Halbs. TV UmBw verlange – die letzten drei vollen Kalendermonate, sondern lediglich die letzten zwei Monate vor Beginn der Ruhensregelung in der Pauschalgruppe I gewesen. Aus § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw folge ebenfalls, dass die Pauschalgruppe I maßgeblich sei. Davon sei auch die zuständige Sachbearbeiterin ausgegangen. Dabei habe sie sich auf einen Erlass des Bundesverteidigungsministeriums vom 6. Juni 2002 gestützt, der sich auf die der BundeswehrFuhrParkService GmbH beigestellten Fahrer bezieht und im vorletzten Absatz auf S. 4 folgende Passage enthält:
“Bei Inanspruchnahme der Härtefallregelung durch Kraftfahrer vor Beistellung zur BwFuhrparkService GmbH ist bei der Ermittlung des um 28 v. H. zu vermindernden Einkommens unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. B Abs. 1 und 2 TV UmBw die nächstniedrigere Pauschalgruppe zu Grunde zu legen. Ein Abbau nach § 7 Abschn. B Abs. 3 TV UmBw findet nicht statt. Lediglich in den Fällen, in denen bei der Ermittlung des zu vermindernden Einkommens nach § 11 Abs. 2 TV UmBw eine Besitzstandszulage zu berücksichtigen ist, unterliegt diese den tarifierten Abbauregelungen.”
Rz. 10
Jedenfalls sei ihm in den mit der zuständigen Sachbearbeiterin geführten Gesprächen die einzelvertragliche Zusage erteilt worden, die Ausgleichszahlung nach der Pauschalgruppe I zu berechnen.
Rz. 11
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. eine weitere außertarifliche Einmalzahlung in Höhe von 1.616,80 Euro brutto;
2. für den Zeitraum März 2007 bis März 2008 eine weitere Ausgleichszahlung in Höhe von 2.012,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. März 2008
zu zahlen.
Rz. 12
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, maßgeblich sei das Tabellenentgelt, weil der Kläger im letzten Monat vor Inkrafttreten der Ruhensregelung nur einen Pauschallohn der Pauschalgruppe I erzielt habe und damit nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 7 Abschn. B TV UmBw unterfallen sei. Nach § 7 Abschn. B Abs. 1 TV UmBw erfolge eine besondere Entgeltsicherung nur dann, wenn ein Kraftfahrer einer der Pauschalgruppe II bis IV angehört habe. Für Kraftfahrer der Pauschalgruppe I gelte diese Sonderregelung nicht. Folge man der Auffassung des Klägers, hätten Kraftfahrer, die zuletzt der Pauschalgruppe I zugeordnet gewesen seien, sachwidrig das gleiche sicherungsfähige Einkommen wie Kraftfahrer, die zuletzt der Pauschalgruppe II zugeordnet gewesen seien.
Rz. 13
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 14
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Rz. 15
I. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw in der Fassung vom 27. Juli 2005 auf die begehrten Zahlungen. Bei Abschluss der Ruhensregelung unterfiel er zwar noch dem KraftfahrerTV Bund. Kraftfahrer, die im letzten Monat vor Abschluss der Ruhensregelung nach § 11 TV UmBw wie der Kläger der Pauschalgruppe I des KraftfahrerTV Bund zugeordnet waren, werden von § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw jedoch nicht erfasst. Die Beklagte hat die Ausgleichszahlung und die außertarifliche Einmalzahlung deshalb tarifrechtlich zutreffend anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD berechnet.
Rz. 16
1. Auf den Kläger fand im Februar 2007 noch der KraftfahrerTV Bund Anwendung. Er war nicht iSd. § 1 Nr. 2 KraftfahrerTV Bund nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt. Zwar hat er im zweiten Halbjahr 2006 nur durchschnittlich 184,26 Stunden gearbeitet und damit an sich die gemäß § 5 KraftfahrerTV Bund für eine Vergütung nach der Pauschalgruppe I erforderliche Monatsarbeitszeit von mindestens durchschnittlich 185 Stunden unterschritten. Die Verbleibensregelung in Satz 2 der Protokollerklärung zu § 1 KraftfahrerTV Bund gilt jedoch nur für nach dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Fahrer. Für Fahrer, die wie der Kläger schon vorher beschäftigt waren, enthält § 8 Abs. 2 eine abweichende Regelung. Danach unterfällt ein Kraftfahrer bereits dann dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrags, wenn er im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als sechs Wochen Überstunden geleistet hat. Dies gilt auch für das Verbleiben im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags (vgl. Durchführungsrundschreiben zum KraftfahrerTV Bund vom 14. Januar 2009 [– D 5-220 210-6/0 –] S. 9 zu 1.4). Diese Voraussetzungen hat der Kläger im Februar 2007 noch erfüllt. Er hatte im zweiten Halbjahr 2006 in jedem Monat mit Ausnahme des Dezember mehr als 170 Stunden gearbeitet. Damit war er der Pauschalgruppe I zuzuordnen, die gemäß § 8 Abs. 4 KraftfahrerTV Bund für den Personenkreis des Klägers bereits bei einer monatlichen Arbeitsleistung ab 170 Stunden einschlägig ist.
Rz. 17
2. Der Kläger unterfiel jedoch im Februar 2007 nicht mehr dem Anwendungsbereich des § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw. § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw verweist zur Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens grundsätzlich auf § 6 Abs. 2 TV UmBw. Nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw errechnet sich das sicherungsfähige Einkommen von Kraftfahrern, die die Härtefallregelung in Anspruch nehmen, nicht aus dem Tabellenentgelt.
Rz. 18
a) Bereits der Wortlaut des § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw spricht gegen die Annahme des Klägers, als sicherungsfähiges Einkommen sei immer zumindest die Pauschalgruppe I zugrunde zu legen. Der Pauschallohn aus der “nächstniedrigeren Pauschalgruppe” kann nur dann den Ausgangspunkt für die Berechnung des sicherungsfähigen Einkommens bilden, wenn es einen solchen niedrigeren Pauschallohn überhaupt gibt. Ist der Kraftfahrer bereits der Pauschalgruppe I als niedrigstmöglicher Pauschalgruppe zugeordnet, kann das sicherungsfähige Einkommen nur aus dem Tabellenentgelt berechnet werden.
Rz. 19
b) Dies wird von der tariflichen Systematik bestätigt. Der gesamte Abschn. B des § 7 TV UmBw erfasst nur die Kraftfahrer, die einer der Pauschalgruppen II bis IV angehören. Nur bei diesem Personenkreis soll die Einkommenssicherung aus dem Pauschallohn der nächstniedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Kraftfahrer zuletzt zugeordnet war, berechnet werden. Auch ohne ausdrückliche Regelung in § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw ist darum für die Kraftfahrer, die unmittelbar vor Beginn der Härtefallregelung der Pauschalgruppe I zugeordnet waren, das sicherungsfähige Einkommen anhand des Tabellenentgelts nach § 15 TVöD zu berechnen.
Rz. 20
c) Dies korrespondiert mit dem Ziel der Einkommenssicherung. Hintergrund für die Regelung in § 7 Abschn. B TV UmBw ist, dass der TV UmBw im Rahmen der Einkommenssicherung grundsätzlich keinen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden oder allgemein für Einkommensverluste vorsieht, die dadurch entstehen, dass sich die für die Bezahlung maßgebliche Arbeitszeit verringert (Senat 23. November 2006 – 6 AZR 317/06 – Rn. 27, BAGE 120, 239). Darum werden die von der ergänzenden Regelung zur Einkommenssicherung in § 7 Abschn. B TV UmBw erfassten Kraftfahrer bei der Härtefallregelung nach § 11 TV UmBw grundsätzlich um eine Pauschalgruppe herabgestuft. Dies stellt nach Auffassung der Tarifvertragsparteien den zu sichernden Besitzstand dar. Eine Ausnahme haben sie nur in § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw vorgesehen: Gehörte ein Kraftfahrer in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Ruhensregelung mehr als sechs Monate einer niedrigeren Pauschalgruppe als der zuletzt maßgeblichen an, so ermittelt sich sein zu sichernder Besitzstand aus der zwei Gruppen unter der zuletzt maßgeblichen Pauschalgruppe liegenden Pauschalgruppe. Für den umgekehrten Fall des Klägers, in dem der Fahrer zuletzt einer niedrigeren Pauschalgruppe als der zugeordnet war, die das Arbeitsverhältnis geprägt hat, haben die Tarifvertragsparteien dagegen keine Ausnahme vorgesehen.
Rz. 21
Entgegen der Annahme des Klägers folgt eine solche Ausnahme auch nicht aus der Regelung in § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw. Zwar ist auch diese Regelung von der Verweisung in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 TV UmBw erfasst. Soweit § 7 Abschn. B Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw auf den durchschnittlichen Monatsregellohn der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit abstellt, ist diese Bestimmung aber nicht für die hier streitbefangene Frage maßgeblich, wie das zu sichernde Einkommen zu ermitteln ist. Sie bestimmt vielmehr das von dem zu sichernden Einkommen abzusetzende Einkommen aus der neuen Tätigkeit. Für die Härtefallregelung des § 11 TV UmBw ist diese Berechnungsvorschrift deshalb ohnehin ohne Belang.
Rz. 22
d) Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Auslegung von § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw im Sinne des Klägers zu einer dem dargelegten Zweck der Einkommenssicherung widersprechenden, systemwidrigen Bevorzugung der Kraftfahrer führen würde, die zuletzt der Pauschalgruppe I zugeordnet waren. Anders als bei allen anderen Kraftfahrern wäre bei diesem Personenkreis dann uneingeschränkt das letzte Einkommen als Grundlage der Einkommenssicherung heranzuziehen. Auch das Pauschalentgelt nach der Pauschalgruppe I galt noch das Entgelt für Überstunden ab (§ 4 Abs. 1 KraftfahrerTV Bund). Die Einkommenssicherung des TV UmBw sieht wie ausgeführt grundsätzlich keinen vollen Ausgleich für nicht mehr anfallende Überstunden vor. Folgte man der Auslegung des Klägers, hätten als einzige Kraftfahrer die der Pauschalgruppe I zugeordneten dann keinerlei zusätzliche Einkommenseinbußen über die in § 11 Abs. 2 Unterabs. 1 TV UmBw vorgesehenen hinaus hinzunehmen. Dies würde zu einer von den Tarifvertragsparteien nicht beabsichtigten Übersicherung der Kraftfahrer der Pauschalgruppe I führen.
Rz. 23
e) Aus dem Erlass vom 6. Juni 2002 folgt nichts für die Auffassung des Klägers. Zum einen bezieht sich dieser ausdrücklich nur auf die Fahrer, die im Wege der Personalbeistellung für die BundeswehrFuhrparkService GmbH tätig werden bzw. vor Vereinbarung der Ruhensregelung für eine Beistellung vorgesehen sind. Unstreitig gehört der Kläger nicht zu diesem Personenkreis. Darüber hinaus spricht dieser Erlass gegen die Auffassung des Klägers, wenn es dort heißt, dass “unter den Voraussetzungen des § 7 Abschn. B Abs. 1 und 2 TV UmBw die nächstniedrigere Pauschalgruppe zu Grunde zu legen” sei.
Rz. 24
3. Ungeachtet des Umstands, dass § 6 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b TV UmBw in der Fassung vom 27. Juli 2005 noch an den Monatstabellenlohn nach § 21 Abs. 3 MTArb knüpfte, war aufgrund der Regelung in § 2 Abs. 4 TVÜ-Bund bereits vor der Änderung des TV UmBw zum 1. Januar 2008 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 bei der Berechnung der Einkommenssicherung § 15 TVöD entsprechend anzuwenden (vgl. Senat 24. Juni 2010 – 6 AZR 75/09 – Rn. 20). Die Beklagte hat die Einkommenssicherung auf dieser Grundlage unstreitig rechnerisch richtig ermittelt.
Rz. 25
4. Diese Festlegung des sicherungsfähigen Einkommens in § 11 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. § 6 Abs. 2 Unterabs. 2, § 7 Abschn. B Abs. 2 TV UmBw ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Tarifvertragsparteien waren nicht verpflichtet, im Kraftfahrerbereich eine Mindesteinkommenssicherung auf der Basis der Pauschalgruppe I festzulegen. Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts grundsätzlich den Tarifvertragsparteien übertragen (vgl. Senat 17. Dezember 2009 – 6 AZR 665/08 – Rn. 19, ZTR 2010, 190). Insbesondere in Fällen einer Ruhensregelung wie der vorliegenden, nach der der Kraftfahrer einen erheblichen Teil seines bisherigen Entgelts ohne jede Gegenleistung weitergezahlt erhält, sind die Tarifvertragsparteien frei darin, die Höhe des zu sichernden Einkommens festzulegen. Wenn sie dabei an das unmittelbar vor Beginn des Ruhens liegende Einkommen knüpfen, ist dies sachgerecht. Sie dürfen davon ausgehen, dass dieses bei typisierender Betrachtung den zu sichernden Besitzstand abbildet. Eine Härtefallregelung für ein nur vorübergehendes Absinken der Arbeitszeit und der daran knüpfenden Pauschalgruppe mussten sie nicht treffen (vgl. Senat 13. August 2009 – 6 AZR 244/08 – Rn. 34, AP TVÜ § 6 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 6 Nr. 1).
Rz. 26
Im Fall des Klägers hat sich die Erwartung der Tarifvertragsparteien erfüllt. Es war bereits im Juli 2006 bzw. Januar 2007 absehbar, dass er auf dem zuletzt von ihm bekleideten Arbeitsplatz nicht mehr die erforderlichen Überstunden für eine Einstufung in die Pauschalgruppe II erreicht hätte.
Rz. 27
II. Das Landesarbeitsgericht hat auch einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf die begehrten Zahlungen mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Parteien wollten keine übertarifliche Vereinbarung treffen. Der Kläger trägt im Gegenteil vor, die zuständige Sachbearbeiterin sei der Auffassung gewesen, nach den tariflichen Bestimmungen sei die Ausgleichszahlung auch dann nach der Pauschalgruppe I zu berechnen, wenn der Kraftfahrer sich zuletzt in dieser Pauschalgruppe befunden habe. Sie hat also den TV UmBw schlicht missverstanden, was angesichts der Kompliziertheit der Regelung wenig verwundert. Sie hat deshalb dem Kläger seine tariflichen Ansprüche falsch dargestellt. Das könnte allenfalls zu Schadenersatzansprüchen, nicht aber zu einem vertraglichen Anspruch mit dem Inhalt der falschen Auskunft führen.
Rz. 28
III. Den Schadenersatzanspruch verfolgt der Kläger in der Revisionsinstanz nach seiner Erklärung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr weiter.
Rz. 29
IV. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Fischermeier, Brühler, Spelge, Schäferkord, Lorenz
Fundstellen