Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung eines Hauptschullehrers wegen DKP-Aktivitäten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die politische Betätigung eines angestellten Lehrers für die DKP kann als personenbedingter Grund für eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen, wenn der Angestellte unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Funktion und der staatlichen Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers aufgrund konkreter Umstände nicht (mehr) als geeignet für die Lehrtätigkeit angesehen werden kann.
2. Die Mitgliedschaft in der DKP, die Kandidatur für diese Partei bei Wahlen und die Annahme eines Ratsmandates sind zwar Indizien für eine fehlende Bereitschaft zur Verfassungstreue, reichen aber als personenbedingter Kündigungsgrund allein noch nicht aus. Sie sind nicht vom Arbeitnehmer zu entkräften, sondern vom Arbeitgeber durch konkrete Umstände zu personalisieren und zu verstärken, daß sie die Feststellung der fehlenden Eignung (Verfassungstreue) rechtfertigen (im Anschluß an BAG Urteil vom 6. Juni 1984, 7 AZR 456/82 = AP Nr 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
3. Konkrete Umstände, die gegen die Eignung sprechen, können sich aus dem bisherigen dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten des Lehrers sowie insbesondere aus seinem durch Anhörung zu ermittelnden Verfassungsverständnis ergeben.
4. Wenn nach diesen Grundsätzen keine fehlende Eignung festzustellen ist, kommt eine verhaltensbedingte Kündigung wegen der politischen Aktivitäten nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis im Bereich der betrieblichen Verbundenheit konkret beeinträchtigt ist.
Die nur subjektive Besorgnis des Arbeitgebers, der angestellte Lehrer könne jederzeit die ihm anvertrauten Schüler indoktrinieren, ist noch keine konkrete nachteilige Auswirkung von politischen Aktivitäten, die nicht auf die Verwirklichung verfassungswidriger Ziele gerichtet sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 20. Juli 1989, 2 AZR 114/87 = zur Veröffentlichung bestimmt).
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 09.04.1986; Aktenzeichen 7 Sa 103/85) |
ArbG Emden (Entscheidung vom 19.07.1985; Aktenzeichen 1 Ca 274/85) |
Tatbestand
Der Kläger war beim beklagten Land seit dem 12. September 1980 im Rahmen eines zunächst zum 31. Juli 1982 befristeten Arbeitsvertrages als Lehrer beschäftigt. Seinem Verlangen auf unbefristete Weiterbeschäftigung wegen Fehlens eines sachlichen Grundes für die Befristung entsprach das beklagte Land durch Abschluß des Arbeitsvertrages vom 8. August 1982, auf Grund dessen der Kläger auf unbefristete Zeit weiterbeschäftigt wurde, und zwar bei der Hauptschule und Orientierungsstufe B schule in E mit den Unterrichtsfächern Biologie und Geschichte. In § 2 dieses Vertrages wird auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge verwiesen; die Vergütung des Klägers erfolgte nach VergGr. III BAT.
Der Kläger ist Mitglied der Deutschen Kommunistischen Partei (DKP) und kandidierte für diese Partei am 27. September 1981 bei den Kommunalwahlen im Wahlbezirk Nord für den Rat der Stadt E. Nachdem die Bezirksregierung hiervon erfuhr, lud sie den Kläger zu einer Anhörung zunächst auf den 16. Dezember 1982 sowie wegen dessen Nichterscheinen alsdann auf den 6. Januar 1983. Hierüber wurde eine Niederschrift gefertigt, nach der der Kläger zu seiner Einstellung zur DKP und seinen Aktivitäten befragt wurde; danach hat der Kläger u.a. erklärt, er sehe keinen Widerspruch zwischen den Zielen der DKP und dem Grundgesetz. Im übrigen hat sich der Kläger zu weiter am 6. Januar 1983 an ihn gestellten Fragen mit einem undatierten Schreiben im einzelnen geäußert. Darin erklärt der Kläger u.a., wenn die DKP von ihm verlange, daß er irgendwelche Handlungen unternehme, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien, würde er selbstverständlich nicht mehr Mitglied der DKP sein; er halte Veränderungen des Grundgesetzes im Sinne von mehr Demokratie, z.B. durch die Möglichkeit des Volksentscheides, für richtig, die freiheitliche demokratische Grundordnung dürfe seiner Meinung nach aber nicht geändert werden.
Aufgrund des Ergebnisses dieser Anhörung erteilte das beklagte Land dem Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1983 eine Abmahnung, in der die Mitgliedschaft des Klägers in der DKP und seine Kandidatur bei den Kommunalwahlen in E als Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT gewertet und der Kläger ausdrücklich aufgefordert wird, zukünftig derartige Aktivitäten - bei Androhung einer außerordentlichen Kündigung - zu unterlassen. Die vom Kläger gegen diese Abmahnung angestrengte Klage hatte keinen Erfolg (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1988 - 6 AZR 144/85 -, NZA 1989, 716).
Infolge Ausscheidens eines Ratsmitgliedes der DKP rückte der Kläger im Oktober 1983 in den Rat der Stadt E ein. Dies nahm das beklagte Land zum Anlaß, das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 25. November 1983 fristlos aufzukündigen. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers hatte in beiden Instanzen Erfolg (Arbeitsgericht Oldenburg vom 10. April 1984 - 5 Ca 2513/83 - LAG Niedersachsen vom 9. Januar 1985 - 4 Sa 97/84 -). Die letztere Entscheidung wird im wesentlichen damit begründet, angesichts der Mandatsübernahme des Klägers sei es dem beklagten Land jedenfalls nicht unzumutbar gewesen, die ordentliche Kündigungsfrist zum 31. März 1984 einzuhalten (§ 626 Abs. 1 BGB). Das beklagte Land beantragte alsdann die Zustimmung der Personalvertretung zu einer beabsichtigten ordentlichen Kündigung; das Mitbestimmungsverfahren endete mit einem zustimmenden Beschluß der vom Kultusminister angerufenen Einigungsstelle am 5. März 1985. Das beklagte Land sprach alsdann die streitgegenständliche Kündigung vom 7. März 1985 zum 30. Juni 1985 aus. Die Kündigung wird mit der Mitgliedschaft des Klägers in der DKP, seiner Kandidatur bei den Kommunalwahlen im Wahlbezirk der Stadt E am 27. September 1981 und mit der Annahme des Ratsmandats als Ersatzmitglied im Oktober 1983 begründet, und zwar unter Hinweis auf die ihm nach § 8 BAT obliegende Treuepflicht, sich als Angestellter durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen; in der Annahme des Ratsmandates liege ein erneuter Verstoß gegen seine arbeitsrechtlichen Pflichten, womit dem Arbeitsverhältnis die Vertrauensbasis entzogen worden sei.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung: Sie verstoße gegen § 1 KSchG, Art. 48 GG, das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation und § 39 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung. Der Kläger hat geltend gemacht, das Programm der DKP könne nicht als verfassungsfeindlich ausgelegt werden; präzise überprüfbare Tatsachen für die angebliche Verfassungsfeindlichkeit lägen nicht vor; die rechtliche Auswertung solcher Tatsachen obliege im übrigen nach Art. 21 Abs. 2 GG allein dem Bundesverfassungsgericht, das eine solche Entscheidung bislang aber nicht getroffen habe. Er bestreite auch entschieden, kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien der Verfassung zu haben, vielmehr sei das Gegenteil der Fall: Deshalb bestehe auch keine Gefahr, daß Schüler im verfassungsfeindlichen oder parteipolitischen Sinne von ihm beeinflußt würden; hierzu habe es auch nie Klagen gegeben. Im übrigen spreche das Ergebnis seiner Anhörung dagegen, daß er eine verfassungsfeindliche Einstellung habe. Durch den Abschluß des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 8. August 1982 trotz der Kenntnis seiner DKP-Kandidatur habe das beklagte Land auch einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Übernahme des Ratsmandats stelle im übrigen lediglich die logische Fortsetzung seiner Kandidatur dar und könne keinen selbständigen neuen Pflichtverstoß beinhalten, zumal die Wahrnehmung des Ratsmandats nach § 39 Abs. 2 NGO von arbeitsrechtlichen Diskriminierungen frei sein solle.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß die durch das beklagte Land
mit dem 7. März 1985 erklärte ordentliche Kün-
digung rechtsunwirksam ist,
2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn zu den
Bedingungen des zwischen den Parteien bestehen-
den Arbeitsvertrages weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land hat mit seinem Klageabweisungsantrag geltend gemacht, die Kündigung des Klägers sei auf Grund seiner unstreitigen Mitgliedschaft in der DKP und seiner Aktivitäten für diese Partei als sozial gerechtfertigt anzusehen; dies gelte vor allem im Hinblick auf die dem Kläger unter dem 24. Juni 1983 erteilte Abmahnung. Die Erziehungsaufgabe von Lehrern begründe gesteigerte Anforderungen an die politische Treuepflicht des Angestellten; der Kläger habe sich mit seinem gesamten Verhalten für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzen müssen, er habe jedoch durch seine Aktivitäten gegen seine sich aus § 8 BAT ergebenden Verpflichtungen verstoßen. Die Annahme des Ratsmandats am 27. Oktober 1983 wenige Monate nach Erhalt der Abmahnung stelle ein weiteres aktives Eintreten zu Gunsten der DKP dar. Damit habe sich der Kläger für die ihm übertragene Aufgabe eines Lehrers an einer öffentlichen Schule als ungeeignet erwiesen, denn die Schule habe Wertvorstellungen zu vermitteln, die dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der vorläufigen Niedersächsischen Verfassung zugrunde lägen. Die Erfüllung dieser Aufgaben sei einem Lehrer unmöglich, wenn er sich außerhalb des Unterrichts durch Aktivitäten für die DKP mit deren verfassungsfeindlichen Zielsetzungen identifiziere; durch die politische Betätigung des Klägers sei das für den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensverhältnis zerstört; gerade angesichts der erheblichen Freiräume des überwiegend allein unterrichtenden Lehrers werde ihm ein erhebliches Vertrauen entgegengebracht, das im Kernbereich als gestört angesehen werden müsse. Das Ergebnis der Anhörung spreche auch dafür, daß der Kläger in Zukunft Aktivitäten für die DKP nicht unterlassen werde.
Vor einer Kündigung schütze § 39 Abs. 2 NGO nicht, denn diese Regelung solle nur solche Benachteiligungen des gewählten Ratsmitglieds ausschließen, die gerade darauf abzielten, den Ratsherrn an der Übernahme des Mandats zu hindern; das Recht auf freie Mandatsausübung werde hier nicht eingeschränkt. Bei dem Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation handele es sich auf Grund der Ratifizierung durch die Bundesrepublik lediglich um einfaches Bundesrecht, das an der nach dem Grundgesetz auch für den Angestellten zu fordernden gesteigerten Treuepflicht nichts zu ändern vermöge. Schließlich habe entgegen der Meinung des Klägers auf Grund des unbefristeten Vertragsabschlusses kein Vertrauenstatbestand begründet werden können, weil nach übereinstimmender Ansicht der Parteien die Befristung des ersten Arbeitsvertrages zum 31. Juli 1982 sachlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Da der Kläger diesbezüglich bereits Klage beim Arbeitsgericht eingereicht habe, habe man lediglich der sich aus der Unwirksamkeit der Befristung ergebenden Rechtsfolge Rechnung getragen.
Das Arbeitsgericht E hat durch Urteil vom 19.Juli 1985 nach den Klageanträgen erkannt. Die vom beklagten Land hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Die Kündigung des Klägers ist - wie von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht entschieden - sozial nicht gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG).
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Zwar verfolge die DKP auch nach Verabschiedung des Mannheimer Programms im Jahre 1978 verfassungsfeindliche Ziele: Die sich unverändert zum Marxismus-Leninismus bekennende DKP erstrebe nämlich nach wie vor die Errichtung einer kommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnung. Diese Ziele stünden in einem nicht auflösbaren Widerspruch zu den demokratischen und rechtsstaatlichen Prinzipien des Grundgesetzes, die auch auf verfassungsgemäßem Wege nicht abgeändert werden könnten (Art. 79 Abs. 3, Art. 20 GG). Die Annahme des Ratsmandats durch den Kläger stelle jedoch keine Pflichtverletzung im Sinne der Abmahnung vom 24. Juni 1983 dar, weil sie gegenüber der vorausgegangenen Kandidatur, die im übrigen viel eher die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit geweckt haben könnte, kein erneutes Bekenntnis zu einer Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen enthalte. Auch wenn die Mandatsannahme nicht als wertneutral zu qualifizieren sei, stelle sie allein noch keine politische Aktivität dar und erlaube deshalb auch keine entsprechende Prognose. Sie sei auch nicht geeignet, bestehende Zweifel an der Bereitschaft des Klägers zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung auch nur zu verstärken. Als Grund für die streitbefangene Kündigung verbleibe lediglich die schlichte Annahme des Ratsmandates durch den Kläger, so daß dem Urteil des Arbeitsgerichts zuzustimmen sei. Die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis der Parteien auch deshalb nicht aufgelöst, weil nach § 39 Abs. 2 NGO die Kündigung eines in einem Arbeitsverhältnis stehenden Ratsherrn allein wegen Übernahme des Mandates schlechthin unzulässig sei.
Dagegen sei die Tatsache, daß das beklagte Land mit dem Kläger am 8. August 1982 sowohl in Kenntnis der Mitgliedschaft des Klägers in der DKP als auch seiner Kandidatur für den Rat der Stadt E einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen habe, nicht entscheidungsrelevant. Wegen der Unwirksamkeit der Befristung des vorangegangenen Arbeitsvertrages sei der Abschluß eines neuen Vertrages auf unbestimmte Zeit überflüssig gewesen. Wenn trotzdem das beklagte Land auf Grund einer wie auch immer zustande gekommenen rechtlichen Fehlbeurteilung den Abschluß des neuen Vertrages für erforderlich gehalten habe, habe dadurch kein Vertrauenstatbestand in dem vom Kläger in Anspruch genommenen Sinne geschaffen werden können. Im übrigen ergebe sich der Weiterbeschäftigungsanspruch aus der gesetzlich normierten Unzulässigkeit der Kündigung und der darauf beruhenden Feststellung, wonach das Arbeitsverhältnis fortbestehe.
B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war im Ergebnis zu bestätigen (§§ 561, 563 ZPO).
Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, das beklagte Land habe mit dem Hinweis auf die DKP-Mitgliedschaft des Klägers und seine Aktivitäten für diese Partei einen Kündigungsgrund nicht dargetan, weil dazu allein nicht ausgeräumte Zweifel an der Bereitschaft des Klägers zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht ausreichten.
I. Soweit die Revision eine Verletzung der §§ 6 und 8 BAT rügt und in der Mandatsübernahme des Klägers im Gegensatz zum Landesarbeitsgericht eine erneute Bekräftigung seines politischen Standpunktes unter Verletzung der ihm obliegenden Treuepflicht sieht, könnte zwar an sich ein personenbedingter Grund in Form der fehlenden Eignung aufgrund begründeter Zweifel an der Verfassungstreue vorliegen. Davon ist aber nach dem vom beklagten Land vorgetragenen Kündigungssachverhalt vorliegend nicht auszugehen.
1. Auch wenn man mit dem beklagten Land davon ausgeht, mit der Mandatsannahme im Oktober 1983 habe sich der Kläger erneut zu den Zielen der DKP bekannt und es sei von nach wie vor bestehenden verfassungsfeindlichen Zielen dieser Partei auszugehen (vgl. dazu noch unter B I 4 c), so führt das noch nicht ohne weiteres zur Feststellung der Ungeeignetheit des Klägers für die von ihm ausgeübte Tätigkeit.
2. Das Bundesarbeitsgericht hat (auch) unter dem Gesichtspunkt einer Personenbedingtheit für die soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen politischer Aktivitäten zunächst immer darauf abgestellt, welche vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen, welche staatliche Aufgabenstellung der öffentliche Arbeitgeber wahrzunehmen hat und welches Aufgabengebiet von dem Arbeitnehmer zu bearbeiten ist (so BAGE 28, 62, 70 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 c der Gründe; BAGE 29, 247, 257 f. = AP Nr. 3 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 der Gründe; BAG Urteile vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 1 der Gründe und vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a bb der Gründe, m.w.N.). Die Ungeeignetheit des Klägers für den von ihm ausgeübten Beruf aufgrund bestehender Zweifel an seiner Verfassungstreue kann demgemäß nur im Rahmen des konkreten, zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der dem Kläger als Lehrer obliegenden Loyalitätspflicht festgestellt werden.
3. Dem Kläger fehlt für das seit dem 12. September 1980 bestehende Arbeitsverhältnis bezogen auf den Kündigungszeitpunkt (7. März 1985) die Eignung als Hauptschullehrer nicht allein deshalb, weil er überzeugter Anhänger der DKP ist und für diese Partei bei einer Kommunalwahl kandidiert und ein Ratsmandat angenommen hat.
a) Eine Verletzung des § 8 BAT ist damit allein (noch) nicht dargetan. Dabei ist zunächst festzuhalten, daß diese Bestimmung des einzelvertraglich vereinbarten BAT im allgemeinen keine weitergehenden Anforderungen an die politische Treuepflicht des Angestellten im öffentlichen Dienst stellt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT muß sich der Angestellte des öffentlichen Dienstes durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen. Diese Bestimmung kann mit ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht dahin verstanden werden, daß allen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem Beamten vergleichbare gesteigerte politische Treuepflicht obliegt. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (siehe vor allem BAGE 28, 62, 69 f. = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 12. März 1986 - 7 AZR 469/81 - nicht veröffentlicht, sowie neuerdings Senatsurteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zur Veröffentlichung bestimmt) zu Recht ausgeführt, diese dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht fordere von ihm die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, d.h. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten. Der Beamte habe sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Demgegenüber gebe es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung nicht auf die vom Beamten verlangte gesteigerte politische Treuepflicht ankomme; in diesen Bereichen könnten Angestellte und Arbeiter mit Aufgaben betraut werden, ohne daß sie das von einem Beamten zu fordernde politische Treuemaß erfüllten. Wollte man dagegen aus der tariflich auferlegten Verfassungstreue eine für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, so würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer - die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit, sich in einer Partei politisch betätigen zu können (Art. 21 Abs. 1 GG) - unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt.
Daran ist festzuhalten (vgl. dazu auch schon die Senatsurteile vom 29. Juli 1982 - 2 AZR 1093/79 - BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu IV 2 c der Gründe sowie vom 5. August 1982 - 2 AZR 1136/79 - BAGE 40, 1, 8, 10 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 4 a und III 1 b der Gründe). Das vom Kläger zu erwartende Maß an politischer Treuepflicht ergibt sich daher aus seiner Stellung und dem Aufgabenkreis, den er beim beklagten Land als Hauptschullehrer an der B schule in E wahrzunehmen hat (vgl. BAGE 28, 62, 70 f. = AP Nr. 2, aa0, zu III 1 d der Gründe; BAG Urteil vom 6. Februar 1980 - 5 AZR 848/77 - AP Nr. 5, aa0, zu II 1 b der Gründe; BAGE 39, 235, 253 = AP Nr. 17, aa0, zu B IV 2 c der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
b) An dieser sogenannten Funktionstheorie, die also die Loyalitätsverpflichtung des Arbeitnehmers an seiner jeweiligen Funktion orientiert, hält der Senat fest. Sie rechtfertigt Unterschiede, die bei einem angestellten Lehrer im Unterschied zum beamteten Lehrer zu machen sind (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: BVerwGE 47, 330, 343, zu II 2 c der Gründe und Urteile vom 10. Mai 1984 - 1 D 7/83 - NJW 1985, 503; vom 20. Januar 1987 - 1 D 114/85 - NJW 1987, 2691, zu 3 der Gründe sowie Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 89.87 - DVBl 1989, 619, wo für die Tätigkeit eines Lehrbeauftragten die Funktionstheorie übernommen wird). Das Bundesverwaltungsgericht leitet die besondere politische Treuepflicht des Beamten aus Art. 33 Abs. 5 GG unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums her. Wie dazu auch das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Beschluß vom 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334, 335 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG) klargestellt hat, gilt die Treuepflicht des Beamten für jedes Beamtenverhältnis und ist einer Differenzierung je nach der Art der dienstlichen Obliegenheiten des Beamten nicht zugänglich ist. Das Bundesverfassungsgericht (aa0, unter C I 7 b der Gründe) hat dargelegt, wenn auch an die Angestellten im öffentlichen Dienst weniger hohe Anforderungen als an die Beamten zu stellen seien, so schuldeten sie gleichwohl dem Dienstherrn Loyalität.
c) Gemessen an diesen Kriterien ist allerdings vom Bundesarbeitsgericht auch von Lehrern und Erziehern im allgemeinen die Einhaltung einer - jedenfalls bei Daueranstellung - gesteigerten politischen Treuepflicht verlangt worden (so BAGE 28, 62, 71 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu III 1 e der Gründe; BAG Urteil vom 9. Dezember 1981 - 5 AZR 512/79 - AP Nr. 16, aa0, zu III 1 der Gründe; BAGE 40, 1, 10 = AP Nr. 18, aa0, zu III 1 b der Gründe; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a cc der Gründe). Dies ist damit begründet worden, ein Lehrer und Erzieher müsse den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung vermitteln. In öffentlichen Schulen sollten Kinder und Jugendliche erkennen, daß Freiheit, Demokratie und sozialer Rechtsstaat Werte seien, für die einzusetzen es sich lohne. Habe der Lehrer und Erzieher selbst kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und Grundprinzipien unserer Verfassung, könne er den ihm anvertrauten Schülern nicht das Wissen und die Überzeugung vermitteln, daß diese Demokratie ein verteidigenswertes und zu erhaltendes Gut sei. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, daß ein solcher Lehrer oder Erzieher die Schüler in seinem Sinne gegen die Grundwerte unserer Verfassung beeinflusse. Die Schüler seien diesen Einflüssen meist hilflos ausgeliefert; die Lehr- und Erziehungstätigkeit sei deshalb eine Aufgabe von großer staatspolitischer Bedeutung. Dies gelte auch, wenn zum Beispiel in der Schule vorwiegend Werk- und Sportunterricht erteilt werde; die Grundwerte der Verfassung würden nicht nur im Fachkundeunterricht vermittelt, sondern ihre Vermittlung liege als allgemeines Erziehungs- und Unterrichtsprinzip der gesamten Tätigkeit eines Lehrers und Erziehers zugrunde.
d) Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob uneingeschränkt ohne weitere Differenzierung für alle Lehrberufe sowie unterschiedslos in der Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenenbildung an diesem Erfordernis einer gesteigerten, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht - für den Bereich der Erwachsenenbildung ist dies bisher vom Bundesarbeitsgericht nicht ausgesprochen worden - festzuhalten ist.
4. Das bedarf aus folgenden Gründen keiner abschließenden Klärung:
a) Auch wenn man von einer derartigen Aufgabenstellung des Hauptschullehrers und einer daran orientierten politischen Treupflicht ausgeht, so ist zunächst bedeutsam, daß unterschiedliche Voraussetzungen für die Einstellung eines Bewerbers und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst bestehen. Wegen des kündigungsschutzrechtlichen Bestandsschutzes gelten für die Kündigung strengere Grundsätze als für die Einstellung, und zwar insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die außerdienstliche politische Betätigung die Ungeeignetheit des betreffenden Arbeitnehmers für die von ihm wahrzunehmende Funktion impliziert oder nicht (ebenso KR-Becker, 3. Aufl., § 1 KSchG Rz 262; siehe auch KR-Hillebrecht, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 93).
b) Die Pflicht zur Einstellung eines Bewerbers setzt einen Einstellungsanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG voraus und ein solcher Anspruch ist nur gegeben, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellt, wobei der öffentliche Arbeitgeber unter Zumessung eines Beurteilungsspielraums den Bewerber ablehnen darf. Allein durch Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründete Zweifel an der Eignung eines Arbeitnehmers reichen als personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund noch nicht aus, weil bei der Kündigung - anders als bei der Einstellung - dem Arbeitgeber kein Beurteilungsspielraum zusteht (so BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe). Schon in dieser Entscheidung hat der Siebte Senat - wenn auch nur im Zusammenhang mit einer in jenem Fall festgestellten einfachen Treuepflicht (Neutralitätspflicht) des betreffenden Arbeitnehmers - zutreffend darauf abgestellt, im Kündigungsfall müßten zum Nachweis einer fehlenden Eignung aufgrund von Zweifeln an der Verfassungstreue weitere konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergebe, daß der Arbeitnehmer nicht die zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche Eignung besitze. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses und der daran anknüpfende Kündigungsschutz könnten daher dazu führen, daß Umstände, die im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG die Zurückweisung eines Bewerbers rechtfertigten, für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht ausreichten.
c) Insoweit ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts allerdings davon auszugehen, daß bestehende Zweifel an der Bereitschaft des Klägers zum jederzeitigen Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung aufgrund der Mandatsübernahme für die DKP wohl verstärkt worden sind. Dabei sind die Mitgliedschaft des Klägers in der DKP, seine Kandidatur für diese Partei bei der Kommunalwahl am 27. September 1981 und die Annahme des Ratsmandats im Oktober 1983 zunächst einmal als Indizien dafür zu werten, daß der Kläger sich auch von den für verfassungsfeindlich erachteten Zielen dieser Partei (so ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: vgl. etwa BAGE 28, 62; 33, 43; 34, 1; 36, 344; 40, 1; 39, 180 = AP Nr. 2, 6, 9, 16, 18 und 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung und des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. BVerwGE 73, 263, 280 m.w.N.; Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2.86 - DVBl 1989, 763; dies gelte auch (noch) unter den gewandelten Umständen der letzten Zeit: Niedersächs. Disziplinarhof vom 20. Juli 1989 - NDH A (1) - 3/88) nicht distanziert. Es geht insoweit aber nicht um unwiderlegbare Vermutungen, sondern um Indizien, die zwar im Rahmen eines Einstellungsanspruchs vom Bewerber auszuräumen sind. Zum Nachweis eines personenbedingten Kündigungsgrundes reichen hingegen diese Indizien nicht aus. Sie sind nicht vom gekündigten Arbeitnehmer zu entkräften, sondern es obliegt dem öffentlichen Dienstherrn, diese allgemein begründeten Zweifel an der Verfassungstreue durch konkrete, auf den jeweiligen Arbeitnehmer und seinen persönlichen Aufgabenbereich bezogene Umstände zu beziehen, zu personalisieren und zu verstärken. Aufschlußreich sind insoweit insbesondere das bisherige dienstliche und außerdienstliche Verhalten, soweit es über die Verfolgung verfassungskonformer Ziele der DKP hinausgeht, sowie ganz entscheidend das persönliche Verfassungsverständnis des Arbeitnehmers, d.h. seine bestehende oder fehlende Bereitschaft, sich von verfassungsfeindlichen Zielen der DKP zu distanzieren. Dieses Verständnis kann - wie bei der Einstellung - auch zur Klärung eines möglichen Kündigungssachverhalts regelmäßig nur aufgrund einer fundierten sorgfältigen Anhörung geklärt werden (vgl. auch Rüthers/Henssler, Anm. zu BAG AP Nr. 8 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Eine etwa fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich zu den verfassungsfeindlichen Zielen zu äußern, kann bei der Prüfung der Eignung gegen ihn sprechen. Derartige über diese Indizien hinausgehende konkrete Umstände hat das beklagte Land nicht dargelegt.
aa) Es spricht danach nichts dafür, daß die politische Einstellung des Klägers in seine Lehrtätigkeit hineinwirkt oder in anderer Form insgesamt oder auch nur teilweise die ihm obliegende Aufgabenstellung beeinflußt, was die Indizwirkung zur Gewißheit verstärken würde. Es spricht vielmehr im Gegenteil als Indiz für den Kläger, daß der von ihm drei Jahre lang erteilte Unterricht im Schüler- und Kollegenkreis unbeanstandet verlaufen ist. Eine verfassungsfeindliche Einstellung oder auch nur ein parteipolitisch gefärbter Unterricht des Klägers in der bis zur fristlosen Kündigung vom 25. April 1983 währenden Tätigkeit könnte weder bei den Schülern, die hierauf im allgemeinen sensibel reagieren und dementsprechend zu Hause berichten, noch im Kollegenkreis unbemerkt geblieben sein. Da aber Klagen in dieser Hinsicht nicht laut geworden sind, erweist sich der vom beklagten Land gezogene Schluß, es bestünden durch konkrete Umstände belegte Zweifel an der Verfassungstreue des Klägers - soweit es um sein dienstliches Verhalten geht -, nicht als gerechtfertigt. Es mag zwar sein, wie das beklagte Land geltend macht, daß der Besuch im Unterricht und die Beurteilung von Lehrkräften sich angesichts der Stundenzahl nur auf einen minimalen Ausschnitt beschränken muß und daß eine Lehrkraft nicht ständig überprüft und beaufsichtigt werden kann. Hier hat aber das beklagte Land nicht vorgetragen, der Kläger sei auch nur ein einziges Mal durch den Schulleiter überhört worden oder es seien aus Schüler-, Eltern- oder Kollegenkreisen irgendwelche Beanstandungen laut geworden. Das beklagte Land hat nicht einmal behauptet, die im außerdienstlichen Bereich erfolgte Mandatsübernahme sei an der Schulde des Klägers überhaupt bekannt geworden oder der Kläger habe sich etwa dessen gerühmt. Zwar geht der Senat - anders als das Landesarbeitsgericht - davon aus, die Mandatsannahme enthalte ein erneutes Bekenntnis zu der als verfassungsfeindlich einzustufenden DKP (vgl. oben unter B I 4 c). Diese außerdienstliche Betätigung hat jedoch - soweit ersichtlich - nicht in den Schulbereich hineingewirkt.
bb) Auch aus dem außerdienstlichen Bereich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Ungeeignetheit des Klägers weiter indizieren. So hat das beklagte Land nicht vorgetragen, der Kläger habe sich etwa durch Publikationen mit verfassungsfeindlichem Inhalt hervorgetan oder habe etwa solche unterstützt. Auch zur Tätigkeit des Klägers als Ratsmitglied der Stadt E hat das beklagte Land nicht näher Stellung genommen. Wenn der Kläger als Ratsmitglied der Stadt E tätig geworden ist, ohne dort extreme Positionen im Sinne der Zielsetzung seiner Partei zu vertreten, läßt sich dies eher dahin auslegen, daß er in diesem Rahmen die demokratischen Gepflogenheiten bisher unterstützt oder zumindest gewahrt hat. Das gilt vor allem im Hinblick auf §§ 42, 39 Abs. 3, § 28 NGO, wonach auch der Kläger als Ratsherr förmlich verpflichtet war, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten. Nach § 39 Abs. 1 NGO war er überdies gehalten, die Ratstätigkeit im Rahmen der Gesetze zum Gemeinwohl, also unter Zurückstellung ggf. widerstrebender Interessen seiner Partei, auszuüben. Es ist deshalb über die rein abstrakt möglicherweise bestehende Gefährdung der Interessen des beklagten Landes hinaus nichts konkretes ersichtlich, was eine Störung des Vertrauensverhältnisses indizieren könnte. Auch der Siebte Senat hat in der einen Hauptvermittler beim Arbeitsamt betreffenden Entscheidung (Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) die abstrakte Möglichkeit, der dortige der DKP angehörende Kläger werde bestimmte Aufgaben nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz im Spannungsfall nicht ordnungsgemäß erfüllen, zur Begründung einer Kündigung ebenfalls nicht ausreichen lassen, ebensowenig wie allgemeine Besorgnisse und Bedenken. Im gleichen Sinne hat der erkennende Senat in einem einen Fernmeldetechniker der Deutschen Bundespost betreffenden Urteil entschieden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zur Veröffentlichung bestimmt). So liegen die Dinge auch hier.
Die politischen Aktivitäten des Klägers reichen als solche nicht aus, um ihn für die korrekte Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben als Lehrer ungeeignet erscheinen zu lassen. Wie der Senat bereits im Urteil vom 5. August 1982 (- 2 AZR 1136/79 - BAGE 40, 1 = AP Nr. 18 zu Art. 33 Abs. 2 GG) dargelegt hat, enthält das Programm der DKP zwar nach wie vor verfassungsfeindliche Elemente als Fernziele, während sich die tagespolitischen Nahziele dieser Partei noch in dem vom Grundgesetz gesetzten Rahmen bewegen. Diesem zweiten Bereich sind die dem Kläger angelasteten Aktivitäten einschließlich seiner kommunalpolitischen Tätigkeit im Rat der Stadt E zuzurechnen. Ein angestellter Lehrer muß zwar die Gewähr bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Diese Bereitschaft ist ihm aber nicht schon dann abzusprechen, wenn er Kritik an bestimmten Erscheinungen des Staates äußert oder im Rahmen der Verfassung und mit verfassungsgemäßen Mitteln für eine Änderung der rechts- und sozialstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eintritt. Deren Ordnung wird nicht konstitutiv durch bestimmte Regierungsprogramme oder die politischen Ansichten der jeweiligen Regierung oder der sie tragenden Parteien bestimmt (BAG Urteil vom 16. Dezember 1982 - 2 AZR 144/81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG). Nach diesen Grundsätzen oblag es dem beklagten Land vorzutragen, daß der Kläger sich bei seinem Einsatz für die DKP oder etwa bei der Ausübung des Mandats im Rat der Stadt E nicht auf tagespolitische Aktivitäten beschränkt, sondern sich für verfassungswidrige Ziele der DKP eingesetzt oder die freiheitliche demokratische Grundordnung angegriffen oder auch nur in Frage gestellt hat.
cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der vom beklagten Land zu Recht durchgeführten Anhörung des Klägers vor der Kündigung.
Mit Hilfe einer Auswertung des Anhörungsergebnisses hätte das beklagte Land ggf. weitere Indizien aufzeigen können, die zu einer Konkretisierung im oben erörterten Sinne hätten beitragen können. Es hat sich jedoch zum Ergebnis der Anhörung, das der Kläger seinerseits zur Entlastung in den Prozeß eingeführt hat, nicht näher erklärt. Es hat in der Berufungsbegründung lediglich pauschal argumentiert, die Anhörung des Klägers spreche dafür, dieser werde sich dem Wunsch nach Unterlassung weiterer Aktivitäten nicht beugen. Auf die entscheidende Frage, ob dem Kläger hiernach Verfassungstreue zu bescheinigen oder eine verfassungswidrige Einstellung anzulasten ist, ist das beklagte Land hingegen nicht eingegangen. Zwar hat der Kläger seine Mitgliedschaft in der DKP und seine Kandidatur bei der Kommunalwahl 1981 eingeräumt, er hat jedoch gleichzeitig seine eigenständige Haltung zur DKP und ihren Zielen verdeutlicht. Soweit er keinen Widerspruch zwischen den Zielen der DKP und dem Grundgesetz in Bezug auf die Frage gesehen hat, ob es Ziel der DKP sei, die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland umzugestalten und das Kräfteverhältnis zugunsten der Arbeiterklasse zu verändern, würde ihn diese Pauschalerklärung allerdings nicht entlasten (so für den Einstellungsprozeß: Senatsurteil vom 15. Juli 1982 - 2 AZR 887/79 - BAGE 39, 180, 189 f. = AP Nr. 20 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu C II 2 d bb der Gründe). Er hat jedoch auch betont, sofern die DKP von ihm verlangen würde, Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zu unternehmen, so würde er selbstverständlich nicht mehr Mitglied der DKP sein; die freiheitliche demokratische Grundordnung, wie sie vom Bundesverfassungsgericht definiert worden sei, dürfe seiner Meinung nach nicht geändert werden.
Eine verfassungsfeindliche Einstellung des Klägers und damit ein konkreter Treuepflichtverstoß sowie eine Verletzung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BAT sind aus diesen Erklärungen nicht herzuleiten. Da das vom Kläger verlautbarte Verfassungsverständnis nicht offensichtlich vorgetäuscht ist, wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, es als reines "Lippenbekenntnis" zu entlarven.
Zu dem gesamten Vorbringen im Zusammenhang mit der Anhörung der Klägers im Januar 1983 hat sich das beklagte Land jedoch nicht näher geäußert; es hat nicht einmal zu den einzelnen Antworten des Klägers anläßlich der Anhörung und in seinem nachfolgenden Schreiben Stellung bezogen. Die vom Kläger dabei dokumentierte Einstellung ist auch nicht als unglaubhaft bezeichnet worden. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, von sich aus näher auf das weitere Ergebnis der Anhörung einzugehen. Ein Eignungsmangel ist daher nicht feststellbar, so daß ein personenbedingter Kündigungsgrund nicht vorliegt.
II. Das Landesarbeitsgericht hat im Rahmen der Prüfung eines die Kündigung sozial rechtfertigenden Grundes - ohne allerdings § 1 Abs. 2 KSchG deutlich zu nennen und zwischen verhaltens- und personenbedingtem Grund zu differenzieren - ferner erwogen, ob mit der Betätigung des Klägers für die DKP, insbesondere der Mandatsannahme für den Rat der Stadt E im Oktober 1983 auch ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben sein könnte. Das Landesarbeitsgericht bezieht sich nämlich ausdrücklich auf die Abmahnung des beklagten Landes vom 24. Juni 1983 wegen der Mitgliedschaft und der Aktivitäten des Klägers in der DKP und wertet alsdann die Mandatsübernahme nicht als Pflichtverletzung im Sinne des Abmahnungsschreibens, weil sie keine politische Aktivität und kein erneutes Bekenntnis zu seiner Partei enthalte; die schlichte Annahme des Ratsmandats sei kein Grund für die streitbefangene Kündigung.
Dieser Würdigung kann nur im Ergebnis gefolgt werden.
1. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund läge vor, wenn das Arbeitsverhältnis konkret durch das im außerdienstlichen Bereich liegende Verhalten des Arbeitnehmers - sei es im Leistungsbereich, im Bereich der Verbundenheit aller bei der Dienststelle beschäftigten Mitarbeiter, im persönlichen Vertrauensbereich oder im behördlichen Aufgabenbereich - beeinträchtigt wäre (so BAGE 29, 195, 200 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu II 5 der Gründe; BAG Urteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/83 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe m.w.N.; BAG Urteil vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu B II 2 der Gründe). Die gleiche Rechtsprechung gilt auch im Falle einer im außerdienstlichen Bereich entfalteten politischen Betätigung, durch die das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird (so BAG Urteile vom 15. Juli 1971 - 2 AZR 232/70 - AP Nr. 83 zu § 1 KSchG; vom 11. Dezember 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969; vom 26. Oktober 1978 - 2 AZR 24/77 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Sicherheitsbedenken; vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 b der Gründe sowie Senatsurteil vom 20. Juli 1989 - 2 AZR 114/87 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats zum personenbedingten Kündigungsgrund ergibt, hat das beklagte Land eine kündigungsrechtlich erhebliche Störung im Leistungsbereich (fehlende Eignung) oder im Vertrauensbereich (fehlende Bereitschaft zur Verfassungstreue) nicht dargelegt. Zu prüfen bleibt deswegen nur noch, ob eine konkrete Beeinträchtigung im Bereich der betrieblichen Verbundenheit vorliegt und ob die Besorgnis des beklagten Landes, der Kläger könne die ihm anvertrauten Schüler indoktrinieren, zu einer Gefährdung der Interessen des Landes führt, die als verhaltensbedingter Grund ausreicht. Beides trifft nicht zu.
a) Was unter einer konkreten Beeinträchtigung zu verstehen ist, hat der Senat (Urteil vom 17. März 1988 - 2 AZR 576/87 - EzA BGB § 626 n.F. Nr. 116 mit insoweit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Kraft/Raab) dahin präzisiert, eine solche Auswirkung liege nicht schon dann vor, wenn der Arbeitsablauf oder der Betriebsfrieden "abstrakt" oder "konkret" gefährdet sei, sondern nur dann, wenn insoweit eine konkrete Störung eingetreten sei. Derartige konkrete Störungen hat das insoweit darlegungsbelastete, beklagte Land nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 561 ZPO) nicht vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, daß die DKP-Mitgliedschaft und die Aktivitäten des Klägers für diese Partei in der Vergangenheit eine konkrete Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses in Form einer Störung am Arbeitsplatz, sei es beim Unterricht, sei es bei der Zusammenarbeit im Kollegenkreis oder mit den Eltern der Schüler, ausgelöst haben; im Gegenteil: Die schon in der Klageschrift aufgestellte Behauptung, es habe nie Klagen gegeben, daß etwa Schüler in verfassungsfeindlichem oder parteipolitischem Sinne beeinflußt worden seien, ist unbestritten geblieben (§ 138 ZPO).
b) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung geltend macht, es bestehe immerhin die Gefahr, daß der Kläger die ihm anvertrauten Schüler im Hinblick auf die in der Betätigung für die DKP zum Ausdruck gekommene verfassungsfeindliche Gesinnung negativ beeinflusse, reicht eine solche - zumal angesichts der bisherigen unbeanstandeten Unterrichtserteilung - abstrakte Gefährdung nicht aus, wie der Senat bei einer als zutreffend unterstellten KPD-Mitgliedschaft eines Elektromechanikers - wenn auch für eine außerordentliche Kündigung - bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1975 - 2 AZR 426/74 - AP Nr. 1 zu § 15 KSchG 1969). Wie der erkennende Senat ferner in der Entscheidung vom 17. März 1988 (aa0, zu II 3 a der Gründe) ausgeführt hat, ist generell für eine Kündigung entscheidend, ob es um das Verhalten eines Arbeitnehmers geht, durch das das Arbeitsverhältnis konkret gestört wird. Solange der Kläger sich zur DKP bekennt, ohne daß nachteilige Auswirkungen im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit aller Mitarbeiter (Betriebsordnung, Betriebsfrieden), im personalen Vertrauensbereich der Vertragspartner oder in Bezug auf den Schulbetrieb dargetan sind, ist eine Störung seiner Leistungsverpflichtung, die ihm angelastet werden könnte, nicht ersichtlich. Dazu ist hier in den Vorinstanzen nichts konkret vorgetragen worden.
c) Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit (DKP-Mitgliedschaft und Kandidatur zur Kommunalwahl 1981) wirksam abgemahnt worden ist, wie durch das Urteil des Sechsten Senats vom 13. Oktober 1988 (- 6 AZR 144/85 - NZA 1989, 716) festgestellt worden ist. Liegt unter verhaltensbedingten Gesichtspunkten keine konkrete Störung des Vertragsverhältnisses vor, fehlt es - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht entschieden hat - an einem kündigungsrelevanten Verhalten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Berechtigung der Abmahnung im Urteil des Sechsten Senats im wesentlichen damit begründet wird (aa0, zu IV 1 c und d), im Hinblick auf die subjektive Schlußfolgerung des beklagten Landes, der Kläger habe kein positives Verhältnis zu den Grundwerten und den Grundprinzipien der Verfassung, bestehe die Gefahr der Beeinflussung von Schülern. Diese Tatsachenfeststellung sei weder unrichtig, noch formal oder inhaltlich abwertend; wenn der Kläger sich weiter zu den verfassungsfeindlichen Zielen seiner Partei bekenne, bestehe die nicht auszuschließende Gefahr einer negativen Beeinflussung. Mit dieser Bewertung sei allerdings über die kündigungsrechtliche Relevanz des Sachverhalts nichts ausgesagt. Dieser Vorbehalt ist nach den vorstehenden Ausführungen (unter B II 2 a) zutreffend, weil die (abstrakte) Gefahr einer Leistungsbeeinträchtigung jedenfalls für eine Kündigung nicht ausreicht, sondern eine konkrete Störung der Leistungspflichten aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens festgestellt werden muß.
3. Da die dem Kläger ausgesprochene Kündigung schon an der bundesrechtlichen Vorschrift des § 1 Abs. 2 KSchG scheitert, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie auch gegen Landesrecht (§ 39 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung) verstößt (vgl. zum Meinungsstand insoweit: Thiele, NGO, 2. Aufl., § 39 Erl. 3 und BAG Urteil vom 13. Oktober 1988 - 6 AZR 144/85 - NZA 1989, 716, zu II 5 der Gründe; sowie zur Parallelvorschrift des Art. 48 Abs. 2 GG: Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Stand November 1988, Art. 48 Rz 2; Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, 6. Aufl., Art. 48 Rz 6; Bonner Kommentar-von Arnim, GG, Stand März 1980, Art. 48 Rz 34, 38; ferner zur entsprechenden Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 GemO Baden-Württemberg: BVerwGE 73, 263, 282 und des § 35 a Abs. 1 HGO: BVerwG Urteil vom 16. September 1987 - 1 D 122.86 - DVBl 1988, 346).
Schließlich erübrigen sich weitere Ausführungen zur Anwendbarkeit des von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommens Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, zumal die auf die Funktion des Arbeitnehmers abgestellte Rechtsprechung des Gerichtes in Übereinstimmung mit Art. 1 des Übereinkommens stehen dürfte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO und hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Weiterbeschäftigungsanspruchs aus § 91 a ZPO.
Hillebrecht Dr. Ascheid Bitter
Binzek Walter
Fundstellen
Haufe-Index 437760 |
BAGE 63, 72-91 (LT1-4) |
BAGE, 72 |
NJW 1990, 1196 |
NJW 1990, 1196-1199 (LT1-4) |
BetrVG, (26) (LT1-4) |
RzK, I 5h 11 (LT1-4) |
ZTR 1990, 214-216 (LT1-4) |
AP § 1 KSchG 1969, Nr 24 |
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr 28 (LT1-4) |
EzBAT § 8 BAT Politische Treuepflicht, Nr 9 (LT1-4) |