Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmangel; Verletzung rechtlichen Gehörs
Leitsatz (NV)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das FG das Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im Verlauf des Verfahrens vom FG oder einem Beteiligten angesprochen worden ist.
Normenkette
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; EStG § 10e
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision darf gemäß §115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur zugelassen werden, wenn das Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt und nur eine davon durch einen Verfahrensfehler beeinflußt, so beruht das Urteil nicht auf diesem Mangel (vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 9. Dezember 1987 V B 61/85, BFH/NV 1988, 576; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 34).
Im Streitfall hat das FG die Klage -- auch -- mit der Begründung abgewiesen, nach §10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien nur Bauten begünstigt, die mit den materiell- rechtlichen Vorschriften des Baurechts übereinstimmten. Dies sei durch eine Baugenehmigung oder Bescheinigung der zuständigen Behörde, daß eine Genehmigung nicht erforderlich sei, nachzuweisen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) habe insoweit -- trotz entsprechender Aufforderung -- ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfüllt war, war hiernach nicht entscheidungserheblich.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist zwar verletzt, wenn das FG das Urteil auf einen rechtlichen Gesichtspunkt stützt, der im Verlauf des gesamten Verfahrens nicht angesprochen worden ist (z. B. BFH-Urteil vom 19. September 1990 X R 79/88, BFHE 162, 199, BStBl II 1991, 100; Gräber/Ruban, a. a. O., §119 Rz. 10 a, m. w. N.). Im Streitfall konnte die rechtliche Beurteilung des FG im Urteil für die Beteiligten jedoch nicht überraschend sein. Das FG hat die Klägerin am 15. Januar 1996 darauf hingewiesen, nach Auskunft des Bauaufsichtsamtes der Stadt gebe es keine Archivakten und die Klägerin habe bisher weder eine Baugenehmigung noch eine Bescheinigung über die Nichterforderlichkeit einer Baugenehmigung vorgelegt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) hatte im Klageverfahren ausdrücklich auf die Entscheidung des erkennenden Senats zu "Schwarzbauten" (Urteil vom 31. Mai 1995 X R 245/93, BFHE 178, 144, BStBl II 1995, 875) Bezug genommen. Hierauf hatte die Klägerin am 15. Februar 1996 angekündigt, sie habe "über" das Architekten-Planungsbüro die Bescheinigung über die Nichterforderlichkeit einer Baugenehmigung angefordert. Wenn das FG schließlich an die Vorlage der "Bescheinigung des Architekten-Planungsbüros" erinnerte, durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, eine nichtamtliche Bescheinigung reiche aus. Im übrigen hat der Architekt lediglich "bestätigt", eine Baugenehmigung sei nicht beantragt worden.
Soweit das Beschwerdevorbringen in Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils besteht, ist es von vornherein unbeachtlich (z. B. BFH-Beschluß vom 27. März 1997 X B 207, 208/96, BFH/NV 1997, 689; Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 58, 62, m. w. N.).
Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 67442 |
BFH/NV 1998, 1113 |