Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann eine Unterwerfungserklärung, nach der die Bestimmung der Vertragsstrafenhöhe für den Zuwiderhandlungsfall dem Gläubiger obliegen und durch einen Höchstbetrag („bis zu … DM”) begrenzt sein soll, geeignet sein kann, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen.
Normenkette
BGB §§ 315, 339
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 23.06.1982) |
LG Karlsruhe |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte warb in einem ganzseitigen Inserat in der Badischen Zeitung vom 13. Dezember 1979 u.a. für eine „Longines” 18 Karat Damengoldarmbanduhr mit einem Preis von 850,– DM, der neben einem durchgestrichenen Preis von 1.695,– DM genannt war, wobei mittels eines Sternchens darauf hingewiesen wurde, daß es sich bei dem durchgestrichenen Preis um eine unverbindliche Preisempfehlung handele. Der klagende Verband mahnte die Beklagte am 14. Dezember 1979 mit der Begründung ab, daß die Damenarmbanduhr „Longines”, die die Beklagte habe anbieten können, 1965 hergestellt sei und eine Preisempfehlung für diese Uhr seit 1967 nicht mehr bestehe. Mit diesem Vortrag erwirkte der Kläger sodann eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 1979, die inhaltlich dem nachfolgend wiedergegebenen Tenor des Versäumnisurteils entsprach und die die Beklagte unwidersprochen hinnahm. Nach Schriftwechsel zwischen den Parteien, darunter ein Abschlußschreiben der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 29. Februar 1980, gaben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten für diese am 10. Juni 1980 folgende schriftliche Erklärung ab:
- Die Firma Gold Sc. GmbH F. verpflichtet sich gegenüber dem Verband Wirtschaft im Wettbewerb es zu unterlassen, für eine goldene Longines Damenarmbanduhr unter Hinweis auf eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zu werben, sofern eine frühere oder bisherige Preisempfehlung nicht mehr besteht.
- Die Firma Gold Sc. GmbH verpflichtet sich gegenüber dem Verband Wirtschaft im Wettbewerb für Jeden Fall künftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsverpflichtung zur Übernahme einer Vertragsstrafe bis zu DM 2.000,–.
Der Kläger, der diese Erklärung als unzureichend ansieht, hat daraufhin Klage erhoben und zunächst ein Versäumnisurteil folgenden Inhalts erwirkt:
„Der Beklagten wird untersagt, öffentlich in Zeitungsinseraten, Druckschriften, im Ladenlokal oder auf sonstige Weise bei auslaufenden oder nicht mehr am Markt gängigen Modellen von Markenuhren Preisgegenüberstellungen mit angeblichen unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers vorzunehmen, wobei eine frühere oder bisherige Preisempfehlung nicht mehr besteht oder nicht mehr als Marktpreis anzusehen ist
Auf den Einspruch der Beklagten, die sich auf die Wirksamkeit ihrer Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie auf Verjährung des Anspruchs berufen hat, hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat die Abweisung darauf gestützt, daß infolge der abgegebenen Unterwerfungserklärung das Rechtsschutzinteresse für die Klage fehle.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Wiederherstellung des Versäumnisurteils weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz um die Frage, ob die Vorinstanzen die von der Beklagten vor Klageerhebung abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung als ausreichend ansehen durften und ob somit die allein auf die Abgabe dieser Erklärung gestützte Klageabweisung gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt:
Die Verpflichtungserklärung sei am konkreten Wettbewerbsverstoß ausgerichtet und deshalb nicht als inhaltlich zu eng anzusehen. Ihrer Wirksamkeit stehe auch nicht entgegen, daß das Vertragsstrafeversprechen einen festen Betrag nur als Obergrenze (bis zu 2.000,– DM) nenne. Bei der gegebenen Sachlage sei dies – was die Beklagte außerdem in einem Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 8. August 1980 ausdrücklich klargestellt habe – als Angebot eines Bestimmungsrechts des Vertragsstrafegläubigers i.S. des § 315 Abs. 1 BGB zu verstehen gewesen. Darauf einzugehen sei für den Gläubiger nicht unzumutbar gewesen, da die mit einem solchen Bestimmungsrecht möglicherweise verbundene Gefahr einer nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung auch bei der Verpflichtung zu einem festen Betrag bestehe, nämlich dann, wenn der Schuldner diesen Betrag nicht freiwillig zahle. Auch die Höhe der Vertragsstrafe könne unter Berücksichtigung aller hier in Betracht zu ziehenden Umstände als (noch) ausreichend angesehen werden. Zwar sei der von der Beklagten vorgesehene Höchstbetrag von 2.000,– DM absolut betrachtet und auch daran gemessen, daß es sich bei der Beklagten ersichtlich jedenfalls nicht um ein kleines und unbedeutendes Unternehmen handele, sicherlich nicht als sehr hoch zu bewerten. Jedoch sei andererseits zu berücksichtigen, daß die beanstandete Werbung, die der Anlaß zu der Verpflichtungserklärung sei, lediglich eine einzige Uhr betroffen habe. Da die vom Kläger angeführten anderen Sachverhalte, in denen die Beklagte sich in der Werbung wettbewerbswidrig verhalten habe, anders gelagert gewesen seien als der vorliegende, müsse der hier infrage stehende Verstoß als einmaliger Fall angesehen werden, dessen Unzulässigkeit die Beklagte auch selbst nicht in Zweifel gestellt habe; denn sie habe die vom Kläger deswegen erwirkte einstweilige Verfügung unwidersprochen gelassen. Schließlich dürfe auch nicht außer acht gelassen werden, daß der Kläger selbst – allerdings in einem anderen Falle – mit Schreiben vom 29. Mai 1980 von der Beklagten ein Vertragsstrafeversprechen in Höhe von nur 2.000,– DM verlangt habe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allerdings auch durch eine einseitige, vom Gegner nicht angenommene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt werden (BGH Urt. v. 13.5.1982, I ZR 205/80, GRUR 1982, 688, 691 – WRP 1982, 634 – Senioren-Paß; 7.10.1982, I ZR 120/80, GRUR 1983, 127, 128 = WRP 1983, 91 – Vertragsstrafeversprechen; 2.12.1982, I ZR 121/80, GRUR 1983, 186, 187 = WRP 1983, 264 – Wiederholte Unterwerfung; 24.11.1983, I ZR 192/81, GRUR 1984, 214, 216 = WRP 1984, 199 – Copy-Charge; 15.3.1984, I ZR 74/82 – adidas-Sportartikel, Urteilsabdr. S. 13). Voraussetzung dafür ist, daß die Erklärung sich als Ausdruck eines ernsthaften Unterlassungswillens darstellt, wozu namentlich gehört, daß die versprochene Sanktion geeignet erscheint, den Versprechenden ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten. Ob dies der Fall ist, muß in umfassender Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles sorgfältig und unter Anlegung der gebotenen strengen Maßstäbe geprüft werden (BGH a.a.O. – Wiederholte Unterwerfung –), Trifft es zu, so ist die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung entfallen (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1972, I ZR 19/72, GRUR 1973, 208, 209 = WRP 1973, 23 – Neues aus der Medizin).
2. Das Berufungsgericht hat die Erklärung der Beklagten als auslegungsfähig angesehen und sie in dem Sinne verstanden, daß die Bestimmung der Strafhöhe innerhalb des durch die Obergrenze gezogenen Rahmens dem Kläger als Gläubiger überlassen sein sollte. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Entgegen der Meinung der Revision mußte das Berufungsgericht die Unterwerfungserklärung auch nicht deshalb als ungenügend ansehen, weil das Vertragsstrafeversprechen ausdrücklich auf Fälle schuldhafter Zuwiderhandlungen beschränkt worden war; denn einer solchen Beschränkung kommt im Hinblick darauf, daß der Verfall einer Vertragsstrafe ohnehin stets schuldhaftes Handeln voraussetzt, nur deklaratorische, auch die Beweislast für den Verschuldensnachweis nicht berührende Bedeutung zu (BGH, Urt. v. 13.5.1982, I ZR 205/80, GRUR 1982, 688, 691 = WRP 1982, 634 – Senioren-Paß m.w.N). Sie kann daher die Eignung der Verpflichtungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht infrage stellen.
4. Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtswirkung des hier abgegebenen Strafversprechens „bis zu 2.000,– DM” nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Die Frage, ob ein Vertragsstrafeversprechen ohne festen Betrag, aber mit einer bestimmten Obergrenze („bis zu …”) vom Gläubiger angenommen werden muß, bzw. im Fall der Nichtannahme einseitig die Wiederholungsgefahr beseitigen kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Teils (so Pastor, Der Wettbewerbsprozeß, 3. Aufl., S. 146 und ihm folgend OLG Koblenz, Urt. v. 29.1.1981, 6 U 1026/80 auf S. 11 f) wird dies schlechthin verneint, und zwar mit der Begründung, daß eine solche Art der Verpflichtung derjenigen zur Zahlung eines fest bestimmten Betrages nicht gleichwertig sei und den Gläubiger in unzumutbarer Weise benachteilige; denn ihm werde damit das Risiko der Bestimmung der im Sinne der §§ 315 ff BGB „angemessenen” Vertragsstrafe und des unter Umständen nachfolgenden Rechtsstreits darüber aufgebürdet. Demgegenüber halten andere (OLG Frankfurt WRP 1976, 563, 564 und 1978, 829, 830; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 257) ein Vertragsstrafeangebot in dieser Form für wirksam, da es praktischen Bedürfnissen entgegenkomme, die Höhe der Vertragsstrafe nicht bereits bei der Abgabe des Vertragsstrafeversprechens genau festzulegen, sondern dies einem Vertragspartner – innerhalb des durch den Höchstbetrag begrenzten Rahmens – für den Fall einer Zuwiderhandlung zu überlassen. Das Berufungsgericht (WRP 1982, 595) hat sich dieser Auffassung angeschlossen.
Es ist dabei ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß bei einem Vertragsstrafeversprechen die Bestimmung der Strafe nach §§ 315, 317 BGB einer der Vertragsparteien überlassen werden kann (BGH Urt. v. 14.10.1977 – I ZR 119/76, GRUR 1978, 192, 193 = WRP 1978, 38 – Hamburger Brauch). Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Begrenzung der zu bestimmenden Vertragsstrafe ihrer Höhe nach („bis zu …”) für grundsätzlich zulässig erachtet hat. Das Angebot einer Vertragsstrafe bis zu einer bestimmten Höhe, wobei es dem Gläubiger überlassen bleibt, innerhalb des festgelegten Rahmens die für die konkrete Zuwiderhandlung angemessene Vertragsstrafe zu bestimmen, kann je nach Sachlage geeignet sein, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine solche Regelung kann im Einzelfall – vorbehaltlich des Rahmens der Vertragsstrafe – sinnvoll und praktikabel sein; sie kann dem friedlichen Ausgleich der beiderseitigen Interessen ggfls. sogar besser gerecht werden als eine der Höhe nach unbegrenzte Vertragsstrafe mit einem Bestimmungsrecht des Gläubigers, da sich hier das Risiko beider Vertragspartner in einem überschaubaren Rahmen hält.
Für den angemessenen Rahmen der vom Gläubiger im Einzelfall zu bestimmenden Vertragsstrafe ist das Berufungsgericht von den Grundsätzen ausgegangen, die zur Angemessenheit einer fest bestimmten Vertragsstrafenhöhe entwickelt worden sind. Damit ist es Jedoch den Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung nicht voll gerecht geworden, da es nicht um eine konkret festgelegte Vertragsstrafe, sondern um einen angemessenen Rahmen geht. Hierfür ist aber davon auszugehen, daß ein Vertragsstrafeversprechen, das die Bestimmung der Höhe für den Einzelfall dem Gläubiger überläßt, diesen im allgemeinen schlechter stellt, als ein Vertragsstrafeversprechen mit einem festen Betrag; denn letzterer verfällt mit der schuldhaften Zuwiderhandlung und kann vom Gläubiger auch gegenüber dem zahlungsunwilligen Schuldner verhältnismäßig einfach in einem Prozeß durchgesetzt werden, da der Gläubiger allein die schuldhafte Zuwiderhandlung nachzuweisen braucht. Dagegen hat er im Fall seines Bestimmungsrechts darüberhinaus die im konkreten Fall nicht einfache Frage der Angemessenheit des Betrages im Sinne des § 315 BGB zu beurteilen; er läuft das Risiko, daß diese Beurteilung den besseren gerichtlichen Erkenntnismitteln – etwa nach Offenlegung von betriebsinternen Umständen des Schuldners oder nach einer Beweiserhebung über streitiges Parteivorbringen – nicht standhält.
Wird weiter berücksichtigt, daß die strafbewehrte Unterwerfung an sich schon einen dem gerichtlichen Unterlassungstitel nicht voll gleichwertigen Schutz des Gläubigers vor weiteren Zuwiderhandlungen darstellt (BGH Urt. v. 9.11.1979, I ZR 24/78, GRUR 1980, 241, 242 = WRP 1980, 253 – Rechtsschutzbedürfnis), so erscheint es nicht mehr billig, dem Gläubiger auch noch diese zusätzliche Schlechterstellung zuzumuten, es sei denn, das Vertragsstrafeversprechen mit eigenem Bestimmungsrecht bietet auch Vorteile für den Gläubiger, die geeignet sind, die damit verbundene Verschlechterung seiner Lage in anderer Weise auszugleichen. Ein solcher Vorteil ergibt sich im Falle eines unbegrenzten Bestimmungsrechts aus der Möglichkeit, in schwerwiegenden Verletzungsfällen die Vertragsstrafe auch in einer Höhe zu bestimmen, die erheblich über derjenigen liegen kann, die für die Vereinbarung eines festen Betrages im Hinblick auf die vorher begangene Verletzungshandlung angemessen gewesen wäre. Die Vertragsstrafevereinbarung stellt sich somit in dieser Form als besonders geeignetes Mittel zur Verhütung schwerwiegender oder folgenreicher Wiederholungen der Verletzungshandlung dar, da der Schuldner hier bei Begehung gerade solcher – unter Umständen für ihn bei von vorneherein feststehender Strafhöhe noch gewinnbringender und verlockender – Verstöße einem angemessenen höheren Strafrisiko ausgesetzt ist. Eine zumindest vergleichbare Risikoerhöhung als Ausgleich für die Gläubigernachteile bei erst zu bestimmender Strafhöhe muß demnach auch dann gewährleistet sein, wenn die Bestimmung nur innerhalb eines Rahmens erfolgen darf. Davon kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn die Obergrenze eines Vertragsstrafeversprechens dem Gläubiger einen angemessenen Spielraum zur Anpassung der Höhe auch an solche Verstöße gegen die Unterlassungspflicht gewährt, die schwerer wiegen als die den Anlaß zur Unterwerfung bildende Verletzungshandlung. Dies bedeutet, daß beim Angebot einer vom Gläubiger innerhalb eines festen Rahmens zu bestimmenden Vertragsstrafe die Obergrenze nicht lediglich dem entsprechen darf, was nach den Grundsätzen zur Angemessenheit einer festbestimmten Vertragsstrafe als solche angemessen wäre; vielmehr muß die Obergrenze die Höhe eines fest zu vereinbarenden Betrages in angemessener Weise übersteigen. Was als angemessen zu gelten hat, kann zwar von besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen; in der Regel wird jedoch vom Doppelten der als fester Betrag in Betracht kommenden Vertragsstrafe als Obergrenze eines Bestimmungsrahmens auszugehen sein.
b) Dem ist das Berufungsgericht im vorliegenden Falle nicht gerecht geworden, da es die Frage der Angemessenheit der Obergrenze nach den Maßstäben beurteilt hat, die für die Frage der Angemessenheit des Angebots eines fest zu vereinbarenden Strafbetrages gelten. Dabei hat es den Betrag von 2.000,– DM als gerade „noch” ausreichend angesehen. Reichen aber nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Tatrichters 2.000,– DM nur gerade noch aus, um (als fester Betrag) weitere Zuwiderhandlungen auszuschließen, so dürfte dieser Betrag als Höchstbetrag des angemessenen Rahmens kaum ausreichen. Dies muß jedoch letztlich der Beurteilung des Berufungsgerichts überlassen bleiben, das diese konkrete Frage bisher nicht geprüft hat und auch auf weitere Zweifel hinsichtlich der Ernstlichkeit eines (auch einseitigen) Unterwerfungswillens der Beklagten – etwa wegen mangelnder Unwiderruflichkeit der Erklärung und mangels Erklärung eines Bindungswillens auch über die Annahmefrist des § 147 BGB hinaus (vgl. BGH Urt. v. 15.3.1984, I ZR 74/82 – adidas-Sportartikel, Urteilsabdr. S. 13) – nicht eingegangen ist.
III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Revisionskosten – an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das gegebenenfalls auch die Verjährungseinrede der Beklagten und die von ihr erhobenen Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers noch zu prüfen haben wird.
Unterschriften
v. Gamm, Merkel, Erdmann, Teplitzky, Scholz-Hoppe
Fundstellen
Haufe-Index 1530748 |
NJW 1985, 191 |
GRUR 1985, 155 |
Nachschlagewerk BGH |