Leitsatz (amtlich)
1. Das Gewaltopferentschädigungsgesetz macht die Entschädigung grundsätzlich davon abhängig, daß ein vorsätzlicher tätlicher Angriff nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich ist.
2. Die Schwierigkeit, die feindselige Haltung eines unbekannten Täters nachzuweisen, rechtfertigt keine Beweiserleichterung.
Orientierungssatz
1. Anscheinsbeweis für willensgesteuertes Verhalten - Beweislast - Glaubhaftmachung - Auslegungsregel und Beweiserleichterung - Verwertung staatsanwaltlicher Ermittlungen - Schußverletzung - Verwirklichung sozialer Rechte.
2. Ein Anspruch auf Versorgung nach § 1 iVm § 10a OEG ist ausgeschlossen, solange nicht feststeht, daß die gesundheitliche Schädigung (hier Schußverletzung durch Unbekannten) in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen die geschädigte oder eine andere Person eingetreten ist; eine vorsätzliche Tat iS des § 1 OEG ist auch nicht rechtmäßig Kraft eines ersten Anscheins anzunehmen.
Normenkette
OEG § 1 Abs 1; SGG § 128; KOVVfG § 15 Abs 1; SGB 1 § 2 Abs 2 Halbs 2; OEG § 10a
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 07.04.1987; Aktenzeichen L 4 Vg 2/86) |
SG Trier (Entscheidung vom 19.06.1986; Aktenzeichen S 4 Vg 2/85) |
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz -OEG-) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) zustehen.
Der 1929 geborene Kläger befand sich zusammen mit seiner Ehefrau am 15. Mai 1972 gegen 19.13 Uhr auf dem Weg von seinem Haus zu seinem auf der Straße abgestellten Pkw, als er plötzlich zu Boden stürzte. Erst im Krankenhaus wurde festgestellt, daß seine blutende Kopfwunde auf eine Schußverletzung zurückzuführen war. Der Kläger überlebte die Verletzung, ist aber schwerbeschädigt mit einem Grad der Behinderung von 100, erwerbsunfähig und pflegebedürftig. Die polizeilichen Ermittlungen nach dem Täter blieben ohne Erfolg. Ein Projektil konnte nicht gefunden werden, auch Schußrichtung und Schußentfernung ließen sich nicht feststellen. Ein Tatmotiv war nicht erkennbar. Das Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wurde Ende 1972 eingestellt.
Das Versorgungsamt lehnte den Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem 1976 in Kraft getretenen OEG zunächst ohne nähere Sachprüfung ab, weil das Gesetz in der ursprünglichen Fassung nur auf Taten Anwendung fand, die nach seinem Inkrafttreten begangen worden waren. Nach der Gesetzesänderung im Jahre 1985 lehnte das Versorgungsamt einen neuen Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es sei nicht erwiesen, daß die Verletzung auf einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff zurückzuführen sei (Bescheid vom 29. März 1985). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteile des Sozialgerichts -SG- vom 19. Juni 1986 und des Landessozialgerichts -LSG- vom 7. April 1987). Das LSG hat ausgeführt, für den Fall, daß ein Täter nicht ermittelt werden könne, müßten zumindest die äußeren Tatumstände zwingend auf eine Vorsatztat schließen lassen. Hier könne nicht ausgeschlossen werden, daß jemand nur leichtfertig mit einer Schußwaffe umgegangen sei und den Kläger fahrlässig verletzt habe. Die vom Kläger angeregten weiteren Ermittlungen zur Feststellung des Täters hat das LSG als nicht erfolgversprechend angesehen. Die beantragten Vernehmungen des Generalstaatsanwaltes und des ehemaligen Sachbearbeiters beim Versorgungsamt seien nicht geeignet, die fehlende Anspruchsvoraussetzung einer Vorsatztat zu beweisen.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das LSG sei von dem Urteil des Senats vom 28. März 1984 - 9a RVg 1/83 - (BSGE 56, 234 = SozR 3800 § 1 Nr 4) abgewichen. Wenn es richtig sei, daß aus den äußeren Umständen auf eine vorsätzliche Tat geschlossen werden könne, gelte das besonders in seinem Fall. Sofern unter den heutigen Lebensverhältnissen jemand in einem Wohnbezirk von einem Projektil am Kopf getroffen werde, müsse von einem gezielten Schuß ausgegangen werden. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Um diesen Anscheinsbeweis zu erschüttern, reiche es nicht aus, daß ein feindseliges Motiv nicht zu erkennen sei und die Möglichkeit eines bloß verirrten Projektils nicht ausgeschlossen werden könne. Das LSG habe ferner seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) verletzt, indem es keine eigenen Ermittlungen zur Feststellung des Täters durchgeführt habe. Die Begründung, mit der das LSG von weiteren Ermittlungen abgesehen habe, enthalte eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. April 1987 und des Sozialgerichts Trier vom 19. Juni 1986 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1985 zu verpflichten, ihn - den Kläger - als Verbrechensopfer iS des § 1 OEG anzuerkennen und die nach dem Gesetz zustehenden Leistungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält wie der Beigeladene die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die angefochtene Verwaltungsentscheidung zu Recht bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch nach § 1 iVm § 10a OEG idF der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl I 1). Es steht nicht fest, daß er die gesundheitliche Schädigung infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person - nur diese Tatbestandsalternativen kommen hier in Frage - erlitten hat. Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung durch das LSG sind -soweit revisionsrechtlich überprüfbar - nicht zu beanstanden. Das LSG hat insbesondere die zu stellenden Beweisanforderungen entgegen dem Vorbringen der Revision zutreffend gesehen.
Ebenso wie allgemein im Sozialrecht müssen auch für eine soziale Entschädigung nach dem OEG alle anspruchsbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des Tatrichters erwiesen sein, dh ohne vernünftige Zweifel oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (st Rspr des Bundessozialgerichts -BSG-, zB BSGE 30, 278, 280 ff = SozR Nr 84 zu § 128 SGG; ferner Peters/Sautter/Wolff, Komm zur SGb, 4. Aufl, § 103 Anm 4 mwN; zur gesetzlichen Unfallversicherung: BVerfG SozR 2200 § 548 Nr 36). Falls es daran fehlt, geht das zu Lasten des Klägers (objektive Beweis- oder Feststellungslast). Das gilt auch für den erforderlichen Vorsatz des tätlichen Angriffs; eine fahrlässige Schädigung genügt nicht - außer beim Fehlgehen eines gezielten Angriffs und bei einem gemeingefährlichen Verbrechen iS des § 1 Abs 2 Nr 2 OEG (BSGE 59, 46 ff = SozR 3800 § 1 Nr 6; Gesetzesbegründung in BR-Drucks 342/74, S 14, zu § 1 Abs 1). Der Staat tritt mit dieser sozialen Entschädigung nur dann ein, wenn seine Ordnungskräfte es nicht vermocht haben, bestimmte grobe Rechtsbrüche zu verhindern, nicht aber im gesamten Bereich strafbaren Fehlverhaltens und erst recht nicht im gesamten Unfallbereich.
In vielen Fällen - insbesondere wenn ein Täter nicht ermittelt werden kann - eintretende Beweisschwierigkeiten rechtfertigen keine generelle Beweiserleichterung, etwa durch eine stets gebotene Annahme der Voraussetzungen des sogenannten Anscheinsbeweises oder durch geringere Anforderungen an die Beweiskraft. Denn den Beweisschwierigkeiten, die typischerweise in der sozialen Entschädigung vorkommen, hat der Gesetzgeber bereits durch begrenzte Regeln zugunsten der Geschädigten entsprochen. Vor allem braucht der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Gesundheitsschädigung und einer bleibenden Gesundheitsstörung, die einen Entschädigungsanspruch begründet (§ 1 Abs 1 BVG, § 80 Soldatenversorgungsgesetz -SVG-, § 51 Abs 1 Satz 1 Bundesseuchengesetz -BSeuchG- usw), nur wahrscheinlich zu sein (§ 1 Abs 3 Satz 1 BVG, § 81 Abs 5 Satz 1 SVG, § 52 Abs 2 Satz 1 BSeuchG, § 1 Abs 7 OEG iVm § 1 Abs 3 Satz 1 BVG usw; dazu BSGE 60, 58 ff). Außerdem sind nach § 15 Satz 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (idF vom 6. Mai 1976 -BGBl I 1169-/Art II § 16 Sozialgesetzbuch Verwaltungsverfahren -SGB X- vom 18. August 1980 -BGBl I 1469, 1980-) im Kriegsopferrecht und deshalb auch für die Entschädigung nach dem OEG (§ 6 Abs 3 OEG) "die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen", bei bestimmten Beweisschwierigkeiten "der Entscheidung zugrundezulegen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen". Diese Beweiserleichterungen helfen dem Kläger im vorliegenden Fall allerdings nicht weiter. Denn bei der Frage, ob vorsätzlich auf ihn geschossen worden ist, geht es nicht um die Frage der Ursächlichkeit einer Gesundheitsstörung und auch nicht um Tatsachen, die der Kläger selbst kennt, ohne weitere Beweise dafür zu haben. Auch der Kläger weiß nicht, wer auf ihn geschossen hat und aus welchem Motiv heraus dies geschehen sein könnte.
Aus diesen Sonderregelungen folgt schon, daß es im sozialen Entschädigungsrecht eine weitere Beweiserleichterung, die sich auf alle zweifelhaften, aber nicht beweisbaren Tatsachen erstreckt, nicht gibt. Der Gesetzgeber hätte hier ebenfalls eine ausdrückliche Regelung treffen müssen, wenn er zumindest für Verbrechensopfer eine entsprechende Beweiserleichterung gewollt hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn des OEG. Zwar ist es richtig, daß das Gesetz gerade auch die Opfer entschädigen will, bei denen ein Täter nicht zur Verantwortung gezogen werden kann. Das bedeutet aber nicht, daß das Gesetz in allen Fällen einer unbekannten Täterschaft Anwendung finden müßte. Vielmehr bleibt der Anwendungsbereich auf Vorsatztaten beschränkt. Der Vorsatz muß sich dann (mangels Geständnis eines Täters - einer auch im Strafprozeß nicht seltenen Beweissituation -) aus sonstigen Indizien schließen lassen, insbesondere einem erkennbaren Motiv. Eine hier eingreifende Beweiserleichterung ist auch nicht aus § 2 Abs 2 Halbsatz 2 Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil - (SGB 1) herzuleiten, wonach sicherzustellen ist, daß die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Diese Vorschrift hilft - wie die Anknüpfung an den 1. Halbsatz zeigt - bei der Auslegung unklarer oder unbestimmter Vorschriften oder Begriffe und bei der Ermessensausübung, nicht aber hier, wo nicht die rechtlichen Voraussetzungen der Entschädigung oder eine Ermessensausübung, sondern nur tatsächliche Voraussetzungen zweifelhaft sind.
Lediglich die allgemein anerkannten Beweisgrundsätze können zu Beweiserleichterungen führen. Dazu zählen auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins (BSGE 8, 247; 12, 246; 19, 54), die im sozialgerichtlichen Verfahren ebenfalls anwendbar sind (BSG aaO, st Rspr). Die erforderlichen Voraussetzungen sind im Fall des Klägers aber nicht gegeben. Der Anscheinsbeweis ermöglicht bei sogenannten typischen Geschehensabläufen, von einer festgestellten Ursache auf einen bestimmten Erfolg oder von einem festgestellten Erfolg auf eine bestimmte Ursache zu schließen (Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl 1987, § 128 RdNr 9). Er beruht auf Erfahrungswissen. Es muß also ein Hergang zugrundeliegen, der erfahrungsgemäß in bestimmtem Sinne abläuft. Sind aber mehrere Geschehensabläufe oder Vorgänge möglich, dann ist diese Beweisregel ausgeschlossen, mag auch eine von mehreren Möglichkeiten, die für den Kläger günstig wäre, wahrscheinlicher sein als eine andere (BSG BVBl 1964, 169; BGHZ 24, 308, 313; Peters/Sautter/Wolff, aaO § 128 Anm 2 b dd, S II/148). Speziell zur Feststellung willensgesteuerter Verhaltensweisen, die regelmäßig durch die Individualität des Handelnden geprägt sind, eignet sich der Anscheinsbeweis häufig nicht (BGHZ 31, 351, 357; BGH, Urteil vom 4. Mai 1988 -IVa ZR 278/86 -; Peters/Sautter/Wolff aaO S II/146; Meyer-Ladewig, aaO). Eine gesundheitliche Schädigung durch eine Schußverletzung ist nicht regelmäßig kraft eines ersten Anscheins auf eine vorsätzliche Tat iS des § 1 OEG zurückzuführen; sie kann auch fahrlässig verursacht worden sein (Schoreit/Düsseldorf, Gesetz über die Entschädigung der Opfer von Gewalttaten, 1977, § 1 Abs 1 RdNr 37). Das zeigen die zahlreichen Unfälle - auch Kopfverletzungen - durch unsachgemäßen Umgang mit Schußwaffen, die nahezu regelmäßig der Tagespresse zu entnehmen sind. Weil solche Verletzungen häufig fahrlässig geschehen, spricht auch nicht der erste Anschein für einen zumindest bedingten Tatvorsatz. Es kann somit dahinstehen, inwieweit das Tatbestandsmerkmal des tätlichen Angriffs überhaupt mit bedingtem Vorsatz erfüllt werden kann (vgl dazu Schoreit/Düsseldorf, aaO, § 1 Abs 1 RdNr 74).
Eine Beweiserleichterung kann dem Kläger auch nicht deshalb zugutekommen, weil der Beklagte den Kläger durch mangelhafte Sachverhaltsaufklärung in einen Beweisnotstand gebracht hätte (sog Beweisvereitelung; vgl dazu BSGE 24, 28 ff = SozR Nr 75 zu § 128 SGG). Denn der Beklagte hat den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären versucht. Auf das Verhalten des Beklagten ist der Beweisnotstand des Klägers nicht zurückzuführen.
Das Ergebnis, daß ein vorsätzlicher tätlicher Angriff auf den Kläger nicht festzustellen ist, ist hiernach aufgrund freier Beweiswürdigung, deren Richtigkeit als solche revisionsgerichtlich nicht zu überprüfen ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31), ohne Verstoß gegen Beweisgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze zustande gekommen.
Die Rüge, das LSG habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, greift ebenfalls nicht durch. Aus seiner Sicht brauchte sich das LSG nicht gedrängt zu fühlen, weitere Ermittlungen anzustellen (BSGE 40, 50; SozR 1500 §160a Nr 10). Es durfte hier die Feststellungen aus dem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren übernehmen. Zu eigener, weitergehender Ermittlungstätigkeit wäre es nur verpflichtet gewesen, wenn neue erfolgversprechende Ansatzpunkte zur Feststellung einer Vorsatztat aufgetaucht oder der Sachverhalt unter anderen rechtlichen Kriterien als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen wäre (vgl dazu BSG SozR 3800 § 2 Nr 4 S 30). Das ist hier aber nicht der Fall. Zwar ging es im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in erster Linie um die Aufklärung des Verdachtes einer strafbaren Handlung, die vorsätzlich oder auch fahrlässig geschehen sein kann, während es im vorliegenden Verfahren entscheidend auf die Frage ankommt, ob ein vorsätzlicher tätlicher Angriff vorgelegen hat. Ein konkreter Täter braucht dabei nicht festgestellt zu werden, wenn nur die äußeren Umstände zwingend auf eine Vorsatztat schließen lassen (BSGE 56, 234 SozR 3800 § 1 Nr 4). Die vom Kläger im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträge zielen aber, soweit sie nicht bereits erledigt oder ungeeignet sind, in erster Linie darauf ab, überhaupt einen Täter zu ermitteln. Der Antrag auf Einholung eines Schußwaffensachverständigengutachtens läßt nicht erkennen, welches Ergebnis dieses hätte bringen können, zumal ein Projektil nicht gefunden worden ist. Ein im Verlaufe der Ermittlungen beschlagnahmtes Kleinkalibergewehr hat hingegen nach dem in den staatsanwaltlichen Akten befindlichen Gutachten des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 11. August 1972 keine verwertbaren Erkenntnisse erbracht. Die Vernehmung der ermittelnden Kriminalbeamten, des Generalstaatsanwalts und der Bediensteten des Versorgungsamtes kann über den Akteninhalt hinaus keine Erkenntnisse bringen, die den Schluß auf eine Vorsatztat zulassen. Die übrigen Beweisanträge zielen auf eine nochmalige Vernehmung von Personen, die bereits im Ermittlungsverfahren vernommen worden sind. Wenn das LSG diesen Anträgen mit der Begründung nicht nachgegangen ist, schon der Zeitabstand von 15 Jahren lasse weitergehende Erkenntnisse nicht erwarten, entspricht dies der Lebenserfahrung und stellt keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Dies gilt jedenfalls, solange keine neuen konkreten Anhaltspunkte auftauchen, die auf eine Vorsatztat schließen lassen. Ob dazu ein begründeter Verdacht gegen einen bestimmten Täter genügen würde, ist deswegen zweifelhaft, weil damit nicht zwangsläufig eine Vorsatztat verbunden sein müßte. Die Frage kann hier aber offenbleiben, weil sich ein konkreter Verdacht gegen einen bestimmten Täter nicht ergeben hat und sich das LSG schon deshalb nicht zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1658065 |
BSGE, 270 |